Reform der "Rentenquetsche"
Die mit alledem einhergehende ärztliche Sach- kei der Anerkennung genau den bestehenden Im- russischen Besatzungsgebiet haben die Versorgungsbehörden, denen bisher die Betreuung der Kriegsversehrten oblag, ihre Zahlungen sofort eingestellt. Ihre Funktionen wurden von den kommunalen Versorgungsämtern übernommen. Diese zahlen den erwerbsunfähigen Opfern des letzten und des vorigen Krieges eine Unterstützung in der gleichen Höhe, wie sie andere unterstützungsbedürftige Erwerbsunfähige erhalten, deren Schicksal durch Krankheit, Siechtum, Alter oder Unfallfolgen bedingt ist. Die Höhe dieser Zuwendungen wird sich später sicherlich noch ändern. Dies ist eine rein praktische Frage, die sich aus der Gestaltung der öffentlichen Finanzen, der Preisentwicklung usw ergibt.
Eine grundsätzliche Frage ist aber, ob künftig, such nach der Schaffung einer einheitlichen Verwaltung für die vier Besatzungszonen, die verschiedenen Gruppen von Erwerbsunfähigen und Erwerbsbeschränkten wieder verschieden gestufte Leistungen erhalten, und ob diese, wie früher in ganz Deutschland (und wie heute noch im britischen, amerikanischen und französischen Besatzungsgebiet) durch verschiedene Instanzen festgesetzt und gewährt werden sollen — also durch Versorgungsämter, Landesversicherungsanstalten, durch die Angestelltenversicherung und Berufsgenossenschafren.
Es ist nicht einzusehen, warum man zu diesem kostspieligen und unübersichtlichen Verfahren zurückkehren sollte. Warum sollen Leute, die durch Kriegseinwirkung erwerbsunfähig geworden sind, verschieden behandelt werden, je nachdem sie die Kriegseinwirkung in Uniform oder Zivilkleidung erfahren haben? Der Unterschied zwischen kämpfender Truppe und friedlicher Zivilbevölkerung hat in diesem Kriege aufgehört. Es wäre ein politischer und psychologischer Fehler, diesen Unterschied durch getrennte Zuständigkeiten Wiederaufleben zu lassen.
Art und Umfang sozialer Maßnahmen bedingt der Zustand derer, die ihrer bedürfen; nicht maßgebend aber sind die Umstände, unter denen dieser. Zustand eingetreten ist. Wenn man dies gelten läßt, so besteht kein Anlaß mehr, einen durch Alter, Krankheit oder Arbeitsuafall im Frieden arbeitsunfähig Gewordenen in den sozialen Leistungen anders zu behandeln als einen, bei dem dieser Zustand durch Kriegseinwirkung eingetreten ist. Nach diesem totalen und total verlorenen Krieg muß gleiches Recht für alle Hilfsbedürftigen herrschen; s besteht kein Anlaß, andere Hilfsbedürftige schlechter zu stellen als Kriegsversehrte, für die nach früherem Recht ein besonderes- Verfahren galt, das freilich von den Rentenempfängern stets ei heblich kritisiert worden ist. Die soziale Forderung, alle gesundheitlich Benachteiligten unabhängig von den Ursachen und der Art ihrer Benachteiligung gleichzustellen, trifft sich mit der zwingenden wirtschaftlichen Notwendigkeit, die vielfältigen früheren sozialen Einrichtungen kostensparend, einheitlich und übersichtlich zusammenzufassen.
Diese Vereinheitlichung hätte wesentliche Vorteile. Zunächst käme damit eine Quelle steter und vielfältiger sozialer Unzufriedenheit endgültig zum Versiegen. Sie entsprang daraus, daß das gleiche Zustandsbild zu ungleichen Leistungen je nach Zuständigkeit der Invaliden- oder Angestetltenversicherung, der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung oder der Reichsversorgung (und hier noch unterschiedlich für das alte Heer und für die neue Wehrmacht) führen konnte. Während der eine Arbeiter für seine alten Tage lediglich auf die bescheidene Invalidenrente angewiesen war, hatte der andere das Glück oder die Geschicklichkeit, das gleiche Zustandsbild als Spätkriegsfolge anerkannt zu bekommen und bezog daher daneben noch Versorgungsgebührnisse. Mancher an der Grenze der Invalidität stehende Arbeiter schätzte sich glücklich, wenn er seine Arbeitslaufbahn mit einem wirklichen oder behaupteten Unfall beenden und dadurch noch eine Unfallrente erlangen konnte. verständigentätigkeit stand oft vor unlösbaren gutachtlichen Aufgaben und erschöpfte sich vielfach in uferlosen Polemiken über Zusammenhangs- und Ursachenfragen. Es gab tatsächlich kein Leiden, für das nicht Ansprüche auf Kriegs- oder Unfallrenten erhoben woiden wären. Eine Vereinheitlichung würde nun die Aufgabe des Gutachters darauf beschränken, das Krankheitsbild diagnostisch klarzustellen und seine Bedeutung für die Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit darzutuu. Aus diesem Urteil ergäben sich dann die sozialen Leistungen. Die Belastung der Sachverständigen und der sozialen Gerichtsbarkeit mit der Beurteilung verwickelter Zusammenhangsfragen ergab sich aus der früheren Vielfalt der Kostenträger. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten sind also nicht dem Reichsversorgungsgesetz zur Last zu legen. Seine Kommentare und Ausführungsbestimrnungen haben es aber im Laufe der Zeit unübersichtlich und itn wählen Sinne des Wortes unhandlich gemacht.
Die ärztliche Begutachtung der Beschädigten des vorigen Krieges- erfolgte meist durch ehemalige Sanitätsoffiziere, die zum Versorgungswesen übergegangen waren. Diese Tatsache mag neben der anfänglichen Überlastung bei noch fehlender kritischer Erfahrung mitbestimmend gewesen sein für die Betätigung eines Bewilligungseifers, der erst etwas eingedämmt werden konnte, als das Ab- schieden zum Ausdruck, und diese Verschiedenheit ebben des Hauptansturms der Versorgungsanträge erlaubte, neben der Quantität auch die Qualität der gutachtlichen Arbeit zu heben.
Bei Nachuntersuchungen konnten die Erstgutachten einer fachkundigen und durch zunehmende Erfahrung geschulten Kritik vielfach nicht standhalten. Die Folgen der nunmehr einsetzenden kritischeren Fachbegutachtung machten die Versorgungsbehörden nicht gerade volkstümlich, zumindest nicht im positiven Sinne, wie der Übelname „Rentenquetsche" beweist.
- Datum 28.02.1946 - 07:00 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 28.2.1946 Nr. 02
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