In der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 wurde verfügt, daß die deutschen Behörden gemäß Anordnung der Alliierten Vertreter Transportmittel, Anlagen, Ausrüstungen und Material aller Art, Arbeitskräfte, Personal und fachmännische und andere Dienste zum Gebrauch innerhalb und außerhalb Deutschlands zur Verfügung zu stellen hätten.