Das Wehrgesetz
Ein Akt der Vertragstreue
Von Richard Tüngel
Das erste positive Ergebnis der Berliner Konferenz ist nun Ereignis geworden: Der Bundestag hat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit die Ergänzung des Grundgesetzes angenommen, durch die das Recht der Bundesrepublik auf Verteidigung festgelegt und die Bonner und Pariser Verträge als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet werden.
Das sind Beschlüsse von einschneidender Bedeutung; Dem Westen gegenüber stellen sie in erster Hinsicht einen Akt der Vertragstreue dar. Sie beseitigen die letzten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bonner und Pariser Verträge, die der Bundespräsident jetzt unterzeichnen und ratifizieren wird.
Die Aussichten für das Zustandekommen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft sind dadurch erheblich gestiegen. Im englischen Unterhaus haben sowohl Attlee wie Churchill für eine deutsche Bewaffnung gesprochen, wobei offen blieb, ob sie sich im Rahmen der NATO oder der EVG vollziehen soll. Bidaults Bericht über Berlin im Auswärtigen Ausschuß der französischen Kammer blieb ohne die erwartete scharfe Opposition, insbesondere, als er feststellte, daß Molotow bei einer Unterhaltung zu zweien auf die Frage, ob er gegen den Verzicht auf die EVG die Wiedervereinigung Deutschlands und freie Wahlen eintauschen würde, dies mit einer Handbewegung abtat und andeutete, daß er nicht bereit sei, für einen solchen Verzicht irgend etwas zu zahlen. In Brüssel beschlossen die Vertretungen der sozialistischen Parteien Westeuropas – gegen den Widerspruch der anwesenden deutschen Sozialdemokraten –, die Bewaffnung Deutschlands im Rahmen der EVG gutzuheißen. Dies alles hat Molotow zuwege gebracht, der, wie Außenminister Dulles sagte, in Berlin die Absichten der Sowjetunion offen dargelegt hat. „Diese Absichten erwiesen deutlich genug, daß die Sowjetunion alles behalten will, was sie besitzt, darunter Ostdeutschland und den Osten Österreichs, und daß sie ferner danach trachtet, immer mehr unter ihren Einfluß, zu bekommen.“
Noch bedeutsamer aber als für die Außenpolitik und insbesondere für die Europaverträge ist der Bundestagsbeschluß für die innere Lage der Bundesrepublik. Das Grundgesetz enthielt keine klaren Bestimmungen über die Wehrgesetzgebung was ein fundamentaler, freilich durch den damaligen Druck der Besatzungsmächte verschuldeter Mangel. der Verfassung war. Gewiß ist der Standpunkt wohlbegründet, daß die Wehrhoheit zu allen Zeiten eine Prärogative der Staatslenkung gewesen ist, daß sie also auch der Bundesregierung zusteht, da ihr dieses Recht im Grundgesetz nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Die Opposition aber erkannte das nicht an und klagte gegen die Regierung Adenauer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dadurch sind sehr wichtige Zeitpunkte, die längst die Verteidigung der Bundesrepublik hätten effektiv machen können, versäumt worden. Und zugleich wurde das Bundesverfassungsgericht in eine Situation hineinmanövriert, in der es selbst verfassunggebende Gewalt in Anspruch nahm, denn Verfassungsinterpretation ist nichts anderes als Verfassungsgebung. Damit war das Parlament seiner wichtigsten Funktion, der alleinigen Zuständigkeit für die Gesetzgebung, beraubt.
Hier ist jetzt durch die mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Änderung des Grundgesetzes eine Normalisierung erfolgt, die das Bundesverfas sungsgericht wenigstens in bezug auf dieses Problen entpolitisiert. In Zukunft genügt es, wenigstens be bestimmten Fragen der Außenpolitik, den Wortlaut des Grundgesetzes mit der Feststellung zu ergänzen, „daß die Bestimmungen des Grundgesetze dem Abschluß und dem Inkrafttreten der Vertrag! nicht entgegenstehen“.
Gegen diese Änderung des Art. 79 richteten sich denn auch bei der Bundestagsdebatte scharfe Angriffe der Opposition, die bisher mit Erfolg du Politik betrieben hat, das Bundesverfassungsgericht gegen die Bundesregierung und die Politik der Regierungskoalition auszuspielen. So sagte Carle Schmid: „Was Sie da wollen, ist keine vom Grundgesetz erlaubte Änderung, sondern eine Aufhebung eines diese Verfassung ausmachenden Grund prinzips ... Wenn man dem Parlament das Rech gibt, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzer zu entscheiden, dann verläßt man das Prinzip der Gewaltenteilung. Parlamentsjustiz aber ist der Anfang einer möglichen Mehrheitsdiktatur. Die Frage was man mit einer Verfassung machen kann, ist keine nur formale Entscheidung, sondern eine politische Frage ersten Ranges.“



