Kleiner Maulkorb statt großer Maulkorb
Der Rechtsausschuß des Bundestages hat beschlossen, daß nach dem berüchtigten „Maulkorbparagraphen (109b, StGB) nur derjenige mit Gefängnis bestraft werden soll, der „wider besseres Wissen“ jene „gröblich entstellten Behauptungen“ aufstellt oder verbreitet, die der Bundeswehr Abbruch tun könnten. Gerade diese Einschränkung hatten wir („Brauchen Soldaten Schutz?, DIE ZEIT, Nr. 8) vorgeschlagen. Und die „übliche Presseberichterstattung“ soll ohnehin nicht unter diesen Paragraphen fallen.
Bei so viel Entgegenkommen mag es an Undankbarkeit grenzen, wenn wir den Paragraphen 109 b auch heute noch nicht lieben und hcfffen, daß die Justizminister der Länder im Bundesrat dafür sorgen werden, daß auch der „kleine Maulkorb“ in all seiner Fragwürdigkeit erkannt wird. Einst waren unsere Juristen stolz auf die Präzision der Sprache im Gesetzbuch. Heute werden in beängstigender Weise Formulierungen bevorzugt, die alle Verantwortung auf das Ermessen des Richters abschieben.
Noch ist im Paragraphen 109b von Behauptungen die Rede, die eine Eigenschaft haben sollen, welche dem Strafgesetzbuch bisher unbekannt war. Sie sollen nämlich „gröblich entstellt sein; und niemand vermag zu sagen, was harmlos entstellt (also straffrei) und was verbrecherisch „gröblich entstellt“ (also strafbar) ist.
Und damit niemand sich in seiner Unwissenheit allzu sicher fühle, wird auch „wider besseres Wissen“ eingeschränkt dadurch, daß „zumutbare Erkundigungen über die Sachlage gefordert werden. Wer mutet nun wem zu, sich in welchem Falle wo zu erkundigen? Wir glauben nicht, daß der Bestand der Bundeswehr gefährdet wäre oder daß irgendein Wähler es dem Bundestag übelnähme, wenn er seinen Abgeordneten Gelegenheit gäbe, über diesen unseligen Paragraphen 109b – sei es mit großem, sei es mit kleinem Maulkorb – bis zur nächsten Legislaturperiode nachzudenken. R. W. L.




