Keine Rente für Kommunisten?

In Lüneburg verstößt man gegen die Grundrechte Von Hans Barkhausen

Die Lüneburger Entschädigungsbehörde hat dem Rentner Wilhelm Korsaus Winsen/Luhe die Rente gestrichen, die ihm für Invalidität nach vier Jahren KZ-Haft zugesprochen wurde. Grund: Wilhelm Kors war bis zum Verbot der KP deren Mitglied. Kors ist kein Einzelfall. Allein in Niedersachsen sind 46 anderen KP-Mitgliedern ebenfalls die Rentenansprüche aberkannt worden. In einem Fall — es handelt sich um August Baumgarte aus Hannover, der 12 Jahre im KZ zugebracht hat — verlangt die Behörde eine Rückzahlung von 32 000 DM! Die Frage ist: Bedeutet das Verbot der KP als einer Organisation, die die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat, gleichzeitig die Feststellung, daß die ehemaligen Mitglieder auch individuell die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft haben? Und können die Entschädigungsbehörden rückwirkend Renten aberkennen? Die meisten Länder stellen sich auf den Standpunkt, daß die Entscheidungsbefugnis darüber den Gerichten zusteht. In Niedersachsen ist man anderer Meinung.

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T Tnter dem Datum vom 10. August 1956 erhielt *-' der 63jährige Rentner Wilhelm Kors; in Winsen (Luhe) von der Entschädigungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Lüneburg den Bescheid, daß ihm auf seinen Entschädigungsanspruch für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß §170 des Bundesentschädigungsgesetzes eine Abschlagszahlung in Höhe von 2Ö00 DM gewährt ■«rjürde. Es heißt in dem Bescheid weiter: „Die Abschlagszahlung wird auf den noch festzustellenden und später fällig werdenden Entschädigungsanspruch angerechnet." ? Kors war im März 1933 als Kommunist wegen ßandfriedensbruchs zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Anschließend war er in einem Konzentrationslager eingesperrt, aus dem er 1937 entlassen wurde. Nach 1945 war ihm dann zu 80 Prozent Invalidität zuerkannt worden, da er sich im Konzentrationslager bleibende Leiden zugezogen hatte. Im Jahre 1949 wurde ihm' eine monatliche Rente von 200 Mark bewilligt, die er seither bezog. Dem stand die Tatsache nicht im Wege, daß Kors bis 1949 Kreissekretär und bis 1952 Kreistagsabgeordneter der KPD im Landkreis Harburg war.

Nun trat am 29. Juni 1956 das Bundesentschädigungsgesetz in einer neuen Fassung in Kraft. Nach § 6 Abs. 2 wurde von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat. Am 17'. August vorigen Jahres wurde schließlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Kommunistische Partei verboten, und am 15. Februar 1957 erhielt Kors von der Lüneburger Entschädigungsbehörde den Bescheid, daß auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes die Rentenbescheide widerrufen würden. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß er den am 10. 8. 1956 gewährten Vorschuß von 2000 Mark zurückzahlen müsse, i Kors erhob über seinen Anwalt Einspruch gegen den Widerruf seiner Rente und gegen die Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses. Am 15. 6. 1957 erhielt er darauf von der Entschädigungsbehörde Lüneburg folgenden Bescheid:

: „Erst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Bestrebungen einer Partei in ihrem gesamten Ausmaß bekanntgeworden ist, läßt sich erkennen, daß ein einzelnes Mitglied der Partei durch seine Tätigkeit für diese die freiheitlich demokratische Grundordming bekämpft hat. Infolgedessen konnten die Entschädigungsbehörden vor Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ergangen am 17. August 1956, also sieben Tage nach Gewährung des Vorschusses von 2000 Mark) nicht wissen, daß das Verhalten eines einzelnen kommunistischen Funktionärs die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des BEG erfüllt, da sie bis dahin nur seine Handlungen, nicht aber deren Beziehungen zu den Gesamtzielen der KPD, die er unterstützte, kannten. Diese Kenntnis haben die Entschädigungsbehörden erst durch die Feststellung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhalten."

„Es muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger die verfassungswidrigen Ziele der KPD in vollem Umfang kannte und billigte," heißt es andererseits in dem Bescheid der Lüneburger Entschädigungsbehörde. „Die Auffassung, daß die Tätigkeit für die KPD vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht als ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des $ 6 Abs. 1 Ziff 2 BEG angesehen werden kann, weil die Verfassungsfeindlichkeit der KPD erst durch das Ver^ botsurteil bekanntgeworden ist und deshalb jedem Staatsbürger zugestanden werden muß, daß er bis dahin über die verfassungsfeindlrchen Bestrebungen nicht unterrichtet war, ist unzutreffend.

Diese Entscheidung fußt in ihrer Begründung auf einem geradezu klassischen Gesetzesmißverständnis. Nach dem Willen ,der Lüneburger Be- Tjörde hätte Kors selbst offenbar schon 1952 wissen sollen, daß seine Partei im Jahre 1956 verboten würde, und hätte, um im Genuß seiner Rente zu bleiben und den Vorschuß auf. seine Entschädigung nicht wieder zurückzahlen zu müssen, wohl gar aus der Partei, austreten sollen. Gewiß, Kors wußte, vielleicht, daß seine Partei damals schon verfassungswidrig handelte. Aber die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat, die allein eine Feststellung über Verfassungswidrigkeit beantragen können, wußten es nicht oder wollten es nicht wissen. Daß die Bundesregierung schließlich einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD einbrachte, war eine rein politische Entscheidung, die sie ebensogut hätte unterlassen können. Von Kors aber verlangt die Entschädigungsbehörde, er hätte die Absichten der Bundesregierung vorausahnen müssen... :

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: entweder ist das Gesetz miserabel, auf Grund dessen eine solche Entscheidung getroffen wurde — öder aber der Beamte, der sie traf, kannte das Gesetz nicht. Nun ist gegen das Gesetz in diesem Fall nichts einzuwenden. Auch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG ist durchaus sinnvoll.

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  • Von Hans Barkhausen
  • Datum 24.7.2008 - 04:44 Uhr
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  • Quelle DIE ZEIT, 22.08.1957 Nr. 34
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