Ordnung im Bundestag

Der Präsident muß schärfer durchgreifen

Von Theodor Eschenburg

Der Pressedienst der SPD meldete am 1. April, die Geschäftsführer aller Fraktionen hätten beschlossen, daß für jeden Ordnungsruf in Zukunft eine Buße von 25 DM zu leisten wäre. Diese Meldung wurde nicht nur geglaubt, sondern vielfach auf Grund der zahlreichen höchst peinlichen Erlebnisse bei der letzten großen Bundestagsdebatte lebhaft begrüßt. Die Meldung war nur ein Aprilscherz, hatte aber die Reaktion der Rundfunkhörer auf die turbulenten, an pöbelhaften Beleidigungen reichen Bundestagssitzungen treffend in Rechnung gestellt. Viele waren daher enttäuscht, daß es nur ein Scherz war.

Der Gegenstand einer Debatte mag noch so erregend, die Leidenschaft noch so groß sein, Kaschemmen-Ausdrücke wie „Lump“, „frechster Lümmel des Bundestages“, „ausgemachter Strolch“ zeigen, daß den Autoren derartiger Zwischenrufe das elementare Gefühl für Würde und eine ihr entsprechende Selbstdisziplin fehlten. Manchmal waren die Zwischenrufe nur die erregte Reaktion auf die vorausgegangene niederträchtige Bemerkung eines Redners; Dabei wurde der übelste Zwischenruf, der wirklich einen Ordnungsruf verlangte, also provozieren wollte, noch nicht einmal beanstandet.

Anzeige

Solche Zwischenrufer – Maul-Anarchisten – würde man auch nicht mit einer Geldbuße im Werte eines halben Tagesgeldes treffen; ja, sie würden vielleicht noch damit prahlen, daß sie für ihre Zwischenrufe Opfer gebracht haben; vielleicht würden sich sogar im Publikum (außerhalb des Parlaments also) Spender finden, begeistert darüber, daß einer es dem Gegner einmal „richtig gegeben“ hat, was wiederum den Hang zu Verbalinjurien steigern könnte. Geldstrafen allein für parlamentarische Ordnungswidrigkeiten wären eher geeignet, die Würde des Parlaments herabzusetzen, als sie zu heben.

Es gibt ein einfacheres und wirksameres Mittel. Nach § 42 der Geschäftsordnung des Bundestages kann der Präsident einen Abgeordneten wegen gröblicher Verletzung der Ordnung, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviele Sitzungstage der betreffende Abgeordnete ausgeschlossen wird. Innerhalb der Ausschlußfrist – die bis zu 30 Sitzungstagen betragen kann – ist dem Abgeordneten die Teilnahme auch an Ausschußsitzungen untersagt, wobei er für jeden Tag, an dem er an Sitzungen nicht teilnehmen darf, 1/30 der Aufwandsentschädigung als Ordnungsstrafe an die Kasse des Bundestages zu zahlen hat.

Von diesem schärfsten Disziplinarmittel haben die Präsidenten in den zwei vergangenen Legislaturperioden wie auch in der gegenwärtigen kaum Gebrauch gemacht. Würden sich die Präsidenten nach entsprechender Ankündigung im Plenum zu einer schärferen Auslegung dessen, was „gröbliche Verletzung der Ordnung“ bedeutet, verstehen, so würden sie unschwer jener Exzesse Herr werden.

Der öffentliche Ausschluß von der Wahrnehmung des wichtigsten Parlamentsrechts – der Teilnahme an Plenar- und Ausschußsitzungen – wirkt diffamierend und stellt eine exemplarische Strafe dar. Abgesehen davon würden die Fraktionen strenger auf ihre Abgeordneten achten, da sie durch den Ausschluß eines Abgeordneten eine Stimme verlieren, die sie nicht ersetzen können.

Service