Es bleibt bei Schuld und Sühne

Zur Reform des Strafgesetzbuches Von Ernst Buchholz

Die große Strafrechtsreform ist jetzt in ein entscheidendes Stadium eingetreten, und nach den Fachleuten wird sich nun auch die Öffentlichkeit mit ihr beschäftigen. Das ist verständlich und notwendig, denn, das Recht ist ein Teil der Kultur, und die Frage, wann und wie in einem Lande gestraft werden soll, geht jeden Staatsbürger an. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf bringt viel Neues, aber keine grundlegende Neuerung. Wenn er sich zum, Schuldstrafrecht bekennt und daneben Maßregeln der Sicherung und Besserung vorsieht (die sogenannte „Zweispurigkeit"), so bleibt er ganz in der Bahn des geltenden Rechts und erteilt den Verfechtern der defense sociale eine Absage.

Die Bewegung der defense sociale, die von Italien ausging, in den romanischen und skandinavischen Ländern sehr verbreitet ist und auch bei uns temperamentvolle Verfechter und besonders unter der juristischen Jugend Anhänger hat, will das Strafrecht von allen überlieferten ethischen Werturteilen lösen und auf Vorschriften beschränken, die nüchtern zweckmäßig allein der sozialen Verteidigung dienen.

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Auf Grund der Einsichten von Tiefenpsychologie und Psychiatrie, von Vererbungswissenschaft> Konstitutions- und Milieuforschung verneint diese Richtung die Willensfreiheit und glaubt deshalb die Verurteilung des Rechtsbrechers nicht mehr auf einen Schuldspruch aufbauen zu können. So gelangen die Verfechter dieser Theorie zu der Forderung nach einem wertfreien sozialen Schutzrecht in Form eines Systems von Maßregeln, die nur das, aber auch alles das ermöglichen, was zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Verbrecher notwendig ist (Dieses Kriminalrecht soll nach dem Ausspruch eines seiner Verfechter „der Bekämpfung von Seuchen und der Regelung des Gas- und Wasserwesens näherstehen als dem, was gemeinhin als Ethik oder Moral bezeichnet wird" ) Gegenüber einem solchen auf Strafverzicht aufgebauten Sicherungsrecht bekennt sich der Entwurf entschieden zum Prinzip von Schuld und Sühne, das den Glauben an die Willensfreiheit, an den zur sittlichen Selbstbestimmung fähigen Menschen voraussetzt. Er geht von der Überzeugung aus, daß der Täter auch anders handeln, daß er zwischen Achtung und Mißächtung des Gesetzes, frei wählen konnte, daß es also menschliche Schuld gibt und diese Schuld festgestellt und gewogen werden kann.

„Der Begriff der Schuld", so proklamiert die amtliche Begründung, „ist im Volke lebendig. Ohne ihn gibt es kein Leben nach sittlichen Wertvorstellungen. Ohne sittliche Wertvorstellungen ist menschliches Leben aber nicht möglich So soll die Strafe auch in Zukunft ein sittliches Unwertwrteil über das Verhalten des Täters enthalten und Sühne für die Tat sein, weil sie ihm sittlich vorzuwerfen ist. Eine Entscheidung in dam jahrzehntealten Streit der kriminalpolitischen Richtungen, wie sie in der geistigen Situation der Bundesrepublik nicht anders zu erwarten war. Zur Todesstrafe nimmt der Entwurf nicht Stellung, weil die Bundesregierung sich durch das Grundgesetz „in seiner geltenden Gestalt" (Artikel 102: Die Todesstrafe ist abgeschafft) gebunden fühlt, ohne sich endgültig zu dieser Regelung ru bekennen. Die Begründung des Entwurfs betont, daß die Entscheidung für oder gegen die Todesstrafe die dazu berufenen Gesetzgebungsorgaie zu fällen haben werden.

Eindeutig gegen die Todesstrafe hatte sich cie Große Strafrechtskommission bei ihren Vorarbeiten entschieden: Die Frage, ob die Todesstrafe für Mord notwendig sei, ist mit neunzehn gegen vier Stimmen verneint worden. Dazu Generalbundesanwalt Güde: „Ich neige zu der Auffassung, daß die lebende Generation von Richtern und Staatsanwälten, die einen so schweren Mißbrauch der Todesstrafe durch ihr Handeln oder Dulden zu verantworten haben, sich der Anwendung der Todesstrafe nach Möglichkeit enthalten und daß der Staat sie ihnen nach Möglichkeit auch ni:ht zumuten sollte. Ich sehe auch wenig Gewähr dafür, daß diese Generation in der Anwendung der Todesstrafe ein sichereres Judiz zeigen würde, als sie es in der Vergangenheit gezeigt hat " Der Entwurf stellt dem Strafrichter Zuchthaus, Gefängnis, Strafhaft und Geldstrafen zur Verfügung: Zuchthaus für die sogenannte Hochkriminalität, also die schwersten Verbrechen; Gefängnis für die schwere und mittlere Kriminalität und Strafhaft, eine neue, von der heutigen Haft grundsätzlich verschiedene kurze Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von sechs Monaten für bestimmte Taten und Täter, für die die Gefängnisstrafe einen zu starken sittlichen Makel und unerwünschte Nachwirkungen für die soziale Stellung des Verurteilten bedeuten, die Geldstrafe andererseits nicht ausreichen würde.

Diese Strafhaft, bei der der Hauptakzent darauf liegt, daß sie ein geringeres sittliches Unwerturteil als die Gefängnisstrafe enthalten soll, ist für vorsätzliche Taten mit geringer Schuld und fahrlässige Taten ohne schwere Schuld gedacht und würde voraussichtlich besonders auf dem Gebiete der Verkehrsvergehen große Bedeutung erlangen. Bei der Geldstrafe wird das skandinavische Tagesbußen System übernommen, das sie in ein angemessenes Verhältnis zum durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten bringen will. Die Geldstrafe soll nicht mehr wie bisher als bestimmte Geldsumme auferlegt, sondern in Tagessätzen verhängt werden, deren Anzahl der Richter nach dem „Unrechtsgehalt" der Tat und der Schuld des Täters festzusetzen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters werden bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt, den der Richter zwischen zwei und fünfhundert Mark festzusetzen hat.

Neben diese Strafen tritt ein vergrößertes und verfeinertes System von Maßregeln der Sicherung und Besserung. Der Schuldunfähige — früher vom Juristen zurechnungsunfähig, vom Laien unzurechnungsfähig genannt — und der vermindert Schuldfähige können in der Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden oder, und dies ist neu: in einer Bewahrungsanstalt, die man sich nach dem Vorbild der holländischen Psychopathenanstalten zu denken hat.

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