Monopole hüben und drüben

A uf der Jahrestagung der Deutschen Handels- ■■ Vereinigung SPAR wurde die Nachfragemacht der freiwilligen Zusammenschlüsse als eines der aktuellsten wirtschaftspolitischen Themen bezeichnet. Das ist weiter nicht erstaunlich; die SPAR fühlt sich angegriffen, und zwar in einer Schrift des Kartellrechtlers Arno Sölter über Nachfragemacht und Wettbewerbsordmmg.

Sölter kritisiert, daß unser geltendes Kartellrecht unter der Annahme eines Verkäufermarktes geschrieben ist. Es verbietet nur Marktabreden der Anbieter von Gütern und Diensten, aber nicht die von Abnehmern. Inzwischen haben sich die Machtverhältnisse am Markt verschoben. Die Abnehmer — vertreten durch Großhändler, Kaufhäuser, Versandgeschäfte, Einkaufsgenossenschaften, aber auch Zusammenschlüsse wie die SPAR und sonstige Handelsketten — sind stärker geworden; sie können manchmal den Fabrikanten die Preise vorschreiben.

Anzeige

Nachdem sich, argumentiert die Industrie, die Voraussetzungen, auf denen das Kartellrecht beruht, geändert haben, dürfe auch den Herstellern von Konsumgüterartikeln nicht mehr das Recht zu Zusammenschlüssen und Abreden verboten werden; es sei denn, es würden ihre Abnehmer in der Freiheit ebenfalls eingeschränkt. An solchen Überlegungen ist sicher einiges richtig — zumindest zeigen sie die Schwäche unseres Kartellrechtes. Es beruht bekanntlich auf dem Verbotsprinzip und geht dabei von einem historisch bedingten und damit dem Wandel unterworfenen Tatbestand aus.

Bei der SPAR (einem Zusammenschluß von 12 000 mittelständischen Kaufleuten) ist man erstaunt über die Angriffe. Da andere Zusammenschlüsse dasselbe wie die SPAR getan haben, ist unter den Abnehmern der Konsumgüterindustrie die große Masse der kleinen mittelständischen Betriebe nahezu verschwunden und an deren Stelle ein neuer sehr leistungsfähiger Großhandel getreten. Diese Situation ist für die Lieferindustrie sicherlich nicht angenehm, falsch wäre es allerdings, wenn man im Hinblick hierauf von einer strafbaren Nachfragemacht, von einem Monopol der Abnehmer o ä sprechen wollte. Die einzelnen Großhändler stehen nämlich untereinander in einer sehr scharfen Konkurrenz und zeigen keine Neigung, sich irgendwie zusammenzuschließen. Solange aber Wettbewerb besteht, gibt es kein Monopol und damit auch keine Möglichkeit zu einem kartellrechtlichen Einschreiten. W. R.

 
Service