Sind Musikschüler Freiwild?

Gewerbefreiheit ist ine schöne Sache — überall, wo das Wesen der in Frage stehenden Tätigkeit eben im „Gewerbe" liegt. Begreiflicherweise gibt es Leute, die bestreiten, daß dies bei der Funktion des Musiklehrers der Fall sei, obwohl feststeht, daß die wenigsten Menschen, die dieser nervenstrapazierenden Arbeit obliegen, es aus zarter Sorge um die musikalische Ader ihrer Zöglinge tun: die meisten tun es ohne Zweifel, weil sie Geld verdienen müssen.

Welche pädagogische und besonders fachliche Legitimation sie dafür qualifiziert, das läßt sich nur mit Sicherheit feststellen, soweit sie als Lehrkräfte an Hochschulen, Konservatorien und anderen Instituten wirken oder soweit sie Träger ohnehin angesehener Namen sind. Was hingegen die riesige Menge mehr oder minder anonymer Privatmusiklehrer betrifft, so üben diese ihr selbstgewähltes Amt auf Grund eigener Einschätzung aus; und Erfahrung hat ergeben, daß in ungezählten Fällen diese Selbsteinschätzung auch wirklich die einzige „Legitimation" dieser musikalischen Gewerbetreibenden darstellt. Der Schaden, den sie anrichten, ist unabsehbar und meistens irreparabel. Musiker und Musikerzieher von Berufung haben sich darum auch stets und immer wieder dagegen aufgelehnt, daß auf einem so schwer zugänglichen Gebiet die Erwerbsjagd für jedermann freigegeben sei. In der Weimarer Republik kam denn auch endlich auf Initiative des damaligen Musikreferenten im preußischen Kultusministerium Professor Leo Kestenberg ein ministerieller Erlaß heraus, der die Ausübung des privaten Musikunterrichts von einem „Unterrichtserlaubnisschein" abhängig machte, der durch eine ziemlich strenge Prüfung zu erlangen war.

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Praktisch galt diese segensreiche Regelung, obwohl sozusagen „jüdischen" Ursprungs, auch während des Dritten Reiches. Die Siegerrnächte von 1945, in dieser Sache so falsch orientiert wie in vielen a deren, hielten die betreffenden Bestimmungen für eine typisch nazistische Einschränkung der persönlichen „Freiheit" und setzten sie außer Kraft. Seither ist unsere musikerziehungsbedürftige Jugend wieder Freiwild für das Heer pädagogischer Sonntagsjäger, im Namen jener Freiheit, die wir keinesfalls meinen.

Der Bayerische Tonkünstlerverband hat sich vor einiger Zeit für ein neues Privatmusiklehrergesetz eingesetzt. Wie der Musikreferent des Bayerischen Kultusministeriums, Dr. Erich Stammler, kürzlich erklärte, hält das Ministerium nichts davon, weil ein derartiges Gesetz „die private Initiative zu sehr einengen würde". Diese Formulierung verrät, daß der Musikunterricht hier in erster Linie als Sache des Gewerbefleißes betrachtet wird, als eine Industrie, die besser unter den Impulsen privaten Interesses als unter staatlicher Aufsicht gedeiht.

Ganz ungeniert will man das Ding freilich auch wieder nicht so verstanden wissen. Und so entschloß sich das Ministerium zu einer Kompromißlösung. Es erließ einheitliche Richtlinien für eine Staatliche Anerkennungsprüfung privater Musiklehrer. Wer sich einer solchen Prüfung an den bayerischen Konservatorien in München, Augsburg, Nürnberg und Würzburg unterzieht tind sie besteht, erwirbt dadurch den Titel „staatlich anerkannter Musiklehrer".

Nun gut. Die stolzen Inhaber dieses Titels werden hinfort vielleicht bei einer Anzahl von Eltern größeres Vertrauen genießen als die nicht derart dekorierten anderen Privatpädagogen. Vermutlich werden sie aber sehr bald aus ihrem Patent höhere Stundengeldforderungen ableiten, und zahlreiche Eltern, die es so ernst nicht mit dem Musikmachen meinen, werden infolgedessen ihre Kinder weiter den Ungeprüften ausliefern, denen es weiterhin unbenommen bleibt, nach Herzenslust ihre Unberufenheit als „billiger Jakob" an den Mann zu bringen.

Befriedigen kann diese halbe Lösung durchaus nicht. Musikerziehung ist nicht in erster Linie und wesentlich Gewerbe, sondern eine Angelegenheit eben der Erziehung überhaupt, die ja ein Kulturstaat auch sonst nicht uneingeschränkt privatem Unternehmungsgeist überläßt.

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