Ist streitbare Demokratie noch modern?
Strafgesetze allein bieten kaum einen Schutz gegen Diktatur und Willkür, die schon Machtpositionen im Staate bezogen hat, aber sie helfen vorbeugen. Der Strafrichter hätte die Hitlerbarbarei nicht aufhalten können. Die Kommunismus Utopie unserer Tage („Alle Tiere sind gleich, aber einige sind gleicher als die ändern") droht mit Waffen und trotz unerhörter Menschenopfer (allein 112 ZK Mitglieder der KPdSU wurden bis 1953 umgebracht) auch durch Faszination. Das säkulare Heilmittel gegen sie heißt erlebte und gelebte soziale Demokratie, Unsere saturierte Erfolgswelt wird aus dieser sozialen Auseinandersetzung nicht unverändert hervorgehen können, aber die Demokratie muß obsiegen und den Menschen als sittliches, selbstverantwortliches Wesen in Freiheit erhalten.
Ein nicht überflüssiger Teil dieser geistigen Auseinandersetzung fällt auch dem Recht zu. Zwar hat die KPD ab 1949 ihre politische Resonanz stark eingebüßt und eher nur noch einem aufgeblähten Papierdrachen geähnelt. In der Zone aber herrscht die SED. Ihre Unterwanderungstätigkeit ist nicht ungefährlich. Gegen sie war die Staatsschutzrechtsprechung wirkungsvoll, wie verläßliche Berichte zeigen. Sie hat zahlreiche Organisationen enttarnt, ihre Apparate zerschlagen, taktische Vorhaben gestört (mit Hilfe der Verfassungsschutzärnter), überhaupt die Methoden der Wühlarbeit weithin aufgedeckt und wirkungsvolle Risiken gegen Verfassungsfeinde nach rechts und links hin geschaffen.
Eigene, von der Gesetzeslage offenbar abweichende Grundvorstellungen vertritt der ehemalige Generalbundesanwalt Dr. Gu de, wobei es wiederum nicht leicht fällt, jeweils die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber als Adressaten auszumachen. Güde vertraut der „werbenden Kraft des Stils eines freiheitlichen Rechtsstaates, der gelassen das Maß des Rechts anwendet", ohne „perfektionistische Abwehr" und „sture Anwendung des Legalitätsprinzips". Das Gespräch zwischen den Deutschen hier und drüben dürfe, um der Wiedervereinigung willen und um dem Ulbricht System nicht ungewollt Märtyrer zu schaffen, nicht unnütz erschwert werden. Die Abwehr sei auf „gezielte Objekte besonderer Gefährlichkeit" zu „konzentrieren". Sie müsse „nach Möglichkeit versuchen, die Maßnahmen der Machthaber zu durchkreuzen, ohne die Machtunterworfenen zu treffen, soweit das vermeidbar ist", „die der Verführungskraft eines solchen Systems von Terror und Hypnose erlegen sind". Bestraft solle nur werden, wem gegenüber „das Maß der Schuld und der Zweck wirksamer Abwehr ein Strafverfahren als sinnvoll erscheinen läßt" „Politisch straffällig gewordene Klein delinquenten" mögen kraft neuen Gesetzes, gleichsam wie Ausländer (§ 154b StPO), in die Zone abgeschoben werden.
Diese Grundsätze, sämtlich Dr. Güdes Königssteiner Vortrag entnommen, offenbaren schlagend das Dilemma jeder streitbaren Demokratie und jeden strafrechtlichen Staatsschutzes, vor allem im zwangsgeteilten Deutschland. Wem sollten die meisten von ihnen als Maximen, je für sich, nicht einleuchten? Paradoxerweise ist das auch der Haupteinwand gegen sie und, als Programm genommen, ihr innerer Widersinn. Sie beschwören nämlich offensichtlich den Stein der Weisen, eine Art gigantischer „Generalklausel": Das Straf recht ist in optimal wirksamer und zugleich optimal unschädlicher Weise zu handhaben.
Was könnte der Strafrichter oder Staatsanwalt, mit täglicher Problemfülle befaßt, den tönenden Worten abgeneigt, mit solchen Ratschlägen angesichts der Gesetze, wie sie sind, anfangen? Er prüft die Gesetzestatbestände, die „Magna Charta des Verbrechers", eingedenk des unverbrüchlichen Satzes „Keine Strafe ohne Gesetz". Findet er den ermittelten Sachverhalt als strafbar beschrieben, so wendet er das Gesetz an. Für „Minimaldelinquenten", tätige Reue, Ausländer kennt das Gesetz Ausnahmen. Ist das Gesetz unklar, so wird er die Urteile der Obergerichte heranziehen. Nicht, daß er sie unbesehen anzuerkennen hätte. Ein ausgewogenes Rechtsmittel- und Vorlegungssystem bewirkt, daß seine Ansicht, aber auch und zuletzt die der Obergerichte, zur Geltung kommt. Andernfalls gäbe es keine Rechtseinheit, die eine wichtige Gerechtigkeitsfunktion ist.
Auch vom Staatsanwalt verlangt niemand Unterwerfung unter Präjudizien. Er ist — ein weites Feld — weisungsgebunden und gegenüber dem Gericht selbständig, aber ebenso, dem Gesetz unterworfen. Er hat das Anklagemonopol, jedoch kein Auslegungsmonopol. Bei seiner Anklagepraxis muß er also die Rechtsprechung der Obergerichte beachten, aber er kann sie im Verfahren durch Gegengründe bekämpfen. Nicht ein Gegeneinander, sondern ein gesetzlich geordnetes Miteinander hat zwischen Gericht und Anklagebehörde zu- herrschen.
Trotz mancher Zweifel und Wünsche darf man doch sagen: ein abgewogenes System, brauchbar, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und — nicht zuletzt — Rechtsgleichheit nach menschlichem Vermögen zu suchen und zu finden. Brauchbar freilich nur, solange jeder die Spielregeln beachtet. Der Richter wird weiter fragen, was der Gesetzgeber hat erreichen wollen, und ob die Gesetzesfassung dem entspricht. In Staatsschutzsachen wird er beispielsweise untersuchen, wie weit der Bundestag, ausgedrückt in den Gesetzen, bei der Infiltrationsabwehr hat gehen wollen, und welche Kriterien er dafür aufgestellt hat. Selbständigen Temperamenten mag das entsagungsvoll erscheinen, aber wer sich Recht und Gesetz nicht unterwerfen will, kann ihnen nicht wirklich dienen. Es ergeben sich also wichtige Grundtatsachen: Die Garantiefunktion der Strafgesetze für den Bürger; der Wille des Gesetzgebers, verfassungsfeindlicher Tätigkeit und Infiltration zum Schütze der Demokratie umfassend entgegenzutreten; das Legalitätsprinzip, nämlich die Bindung von Gericht und Staatsanwalt an Recht und Gesetz statt an billiges Ermessen (von Minima abgesehen); die Forderung nach Rechtsklarheit und Gerechtigkeit durch Rechtseinheit. Man erkennt leicht, daß dieser Strafrechtswelt, eben um der Bürgerfreiheit vom Staate und dessen Strafen willen, Begriffe wie „pcrfektionistisch", „sture Anwendung", „nach Möglichkeit", „gezieltes Objekt", „konzentriert", „besondere Gefährlichkeit", „gelassene Rechtsanwendung" wesensfremd sind. Sie gehören anderen Bereichen an. Den Strafrichter können sie nicht leiten, die Anwendung der- Strafgesetze nicht beeinflussen.
- Datum 16.02.1962 - 07:00 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 16.2.1962 Nr. 07
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