Senator Kramer ist Hamburger Bevollmächtigter in Bonn. Er war lange Jahre Strafverteidiger, dann Generalstaatsanwalt. Hier sagt er seine Meinung über Die Rechte des Angeklagten

Nach dem Mariotti-Prozeß: Die Diskussion um Aussageverweigerung und Geständniszwang Von Gerhard F. Kramer

Das ubeiraschende Eingreifen des Hamburger Generalstaatsanwalts Ernst Buchholz m die Hauptverhandlung des Manotti Prozesses hat zu einer Kontroverse gefuhrt, die nicht nur in der Fachwelt, sondern in der gesamten Öffentlichkeit ein lebhaftes Echn gefunden hat Bundesanwalt Dr Max Kohlhaas reitet im Septemberheft der Deutschen Richterzeitung eine scharfe Attacke gegen Foim und Inhalt der Erklärungen des Generalbundesanwalts Soweit sich dei Bundesanwak mit den Umstanden des Auftretens des Generalbundesanwalts und der Art und Weise seines Eingreifens befaßt, sollen hiei Ausführungen nicht gemacht werden Die unter staiker Betonung der Formfragen vorgetragenen Angriffe haben mit dem Kern der Sache nichts zu tun Von entscheidender Bedeutung ist die Sachfrage Darf das Gericht aus der Erklärung eines Angeklagten, er wolle sich zu den ihm gemachten Schuldvoi wuifen nicht außein, nachteilige Schlüsse bei der Würdigung dei Beweise ziehen, oder ist ihm ene solche Schlußfolgerung vei wehrt Kohlhaas beiuft sich auf eine Reihe hochstrichterlicher Entscheidungen und auf Stellungnahmen aus der juristischen Fachliteratur Er macht Generalstaatsanwalt Buchholz den Voiwurf, daß er diese, seinem eigenen — des Generalstaatsanwalts — Vorbringen sachlich entgegenstehende Rechtsmemung dem Gericht nicht vorgetragen habe Hierbei unterlauft dem Mitglied der obeisten Anklagebehorde dei Bundesepublik jedoch ein entscheidender Fehler Er übersieht, daß sich die von ihm zitierten Entscheidungen und Rechtsmeinungcn auf den Gesetzeszustand vor dem Inkrafttreten des Straf prozeßandeiungsgesetzes om 19 Dezember 1964 beziehen, das am l April 1965 in Krait getreten ist Zwar gilt nach den Einfuhrungsbestimmungen dieses Gesetzes die Verschilft über die Belehi ungspflicht hinsichtlich der Aussageverweigerung nicht für solche Verfahren, die schon vor dem l April 1963 eröffnet waren (wie der Maiotti Prozeß) Das Verweigerungsrecht ist aber ohne Rucksicht auf Belehrungspfiicht gegeben (so auch Seibert m NJW 65, S 1706, der dies als ein „Gebot dei Fairneß" bezeichnet hat) Bis zum l April 1965 war gemäß § 136 der Strafprozeßordnung dei Beschuldigte voi seiner verantwortlichen Vernehmung „zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle" Dies galt bereits für die eiste Vernehmung durch Polizei, Staatsanwalt odei Richter im Voi v erfahren und wurde für die gerichtliche Haupneihandlung durch einen Hinweis in § 243 der Strafprozeßordnung wiederholt Der Beschuldigte hatte also auch nach altem Recht jedeizeit die Freiheit, eine Einlassung zar Sache zu verweigern Es ist Kohlhaas zuzugeben, daß hinsichtlich der alten Fassung die von ihm zitierten Entscheidungen und Rechtsmeinungen ergangen und vertreten worden sind Ich halte allerdings auch diese inzwischen überholten Rechtsauflassungen für eifehlt In einem fairen Gerichtsverfahren sollte auch fiuher schon keine Möglichkeit bestanden haben, gegen den Bedmldigten aus dei von ihm frei gewählten Entscheidung nachteilige Schlüsse zu ziehen Rechtsstaathchei Auffassung geradezu ms Gesicht schlaguid st die wertete Folgeiung früherer Rechtsprechung, au, emei Aussageverweigerung bei der Bemessung de:. Strafmaßes Strafscharfende Wiikungen herzuleiten Glacklicherweise kann die gesamte, von Kohlhaas zu Unrecht herbeigezogene Rechtsprechung und Literatur für die Beurteilung gänzlich dahingestellt bleiben Da Strafprozeßanderungsgesetz hat die Rechtsfrage eindeutig zugunsten des Beschuldigten entschieden In § 136 heißt es nunmehr für das Vorverfahren „Ei (der Beschuldigte) ist darauj hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen Für den wichtigsten Teil des Strafprozesses, die Hauptverhandlung, wiederholt das Gesetz im § 243 Absatz 4 diesen Grundsatz wie folgt- „Sodann (d h nach Verlesung des Anklagesatzes) wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklffge zu außein oder nicht zur Sache auszusagen " Diese Formulierung war bereits in der Regierungsvorlage zu dem Gesetz enthalten. Sie ist im gesamten Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von keiner der beteiligten Instanzen (Bundestag und Bundesrat) beanstandet worden. Im Bundeslatsplenum hat dei Berichterstatter des Rechtsausschusses mit folgenden Worten auf die Bedeutung der Vorschrift hingewiesen: „Der Rechtseusschuß stimmt einer Belehrungspflicht iii diesem Umfange zu Ei ist der Meinung, daß der Beschuldigte, der sich ja nicht selbst zu belasten braucht, auf sein Schweigerecht hingewiesen werden muß, wenn er schon ein von allen bejahtes Schweigerecht hat " Damit ist zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß dei Angeklagte nicht mehr nur die bloße Freiheit hat, eine Sachaussage zu verweigern, sondern daß er ein strafprozessuales Recht auf ein solches Verhalten hat Steht ihm aber ein solches Recht zu, so wurde ihm seine Ausübung de facto verweigeit, wenn aus diesem Verhalten bei der Uiteilsfallung nachteilige Schlüsse für ihn gezogen werden durften Damit wäre die Absicht des Gesetzgebeis ihrei rechtlichen Bedeutung restlos entkleidet und der Gesetzesbcschluß zu einer bloßen Farce herabgewürdigt Man übersieht übrigens in dei Diskussion durchaus die volle Tragweite dieses fui den Beschuldigten konstituierten Rechts Man spricht in aller Regel nur davon, daß der Beschuldigte sich nicht selbst zu belasten brauche Das ist eine wichtige, aber doch nui eine Sete dei Sache Die andere Seite zeigt, daß der Beschuldigte mit der Verweigerung dei Aussage gleichzeitig auf ihm zustehende prozessuäle Möglichkeiten verzichtet Ei benimmt sich nämlich der Möglichkeit, durch eigene Sachemlassung auch ihm gunstige Umstände zui gerichtlichen Würdigung zu bringen Auf der einen Seite steht also sein eigener Schutz vor Selbstbelastung, auf der anderen Seite die Chance, seine Position im Prozeß zu verbessern Darum ist die Entscheidung, ob ein Beschuldigter v on seinem Recht Gebrauch macht oder nicht, von außerordentlicher Tragweite Mit Recht hat daher der Bundestag die Bestimmung dadurch ergänzt, daß der Beschuldigte schon im vorbereitenden Verfahren darüber belehrt werden müsse, daß es ihm freistehe, „jederzeit, auch schon vor semer Vernehmung, einen von ihm zu wahlenden Verteidiger zu befragen" Die Hinzuziehung des Verteidigers von Beginn an war auch schon von jeher rechtens Es fehlte nur die Belehrungspflicht über dieses Recht Mit Rucksicht auf die Tragweite der Entschließung über die Aussageverweigerung ist die Belehrung über die Hinzuziehung des Verteidigers von nicht zu unterschätzender positiver Bedeutung Wie aber stunde ein Verteidiger da, der dein Beschuldigten nach pflichtgemäßer Prüfung den Rat erteilt, nicht auszusagen und der dann erleben mußte, daß sein Schutzbefohlener wegen dei Befolgung dieses Rates schwere Nachteile erleidet 1Bei dei Aussageverweigerung handelt es sich um ein Prozeßrecht des Beschuldigten, das ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte Daß es hierzu noch an einer hochstrichterhchen Rechtsprechung und an ei schöpf endei Stellungnahme dei Rechtshteratur mangelt, beruht auf der bisher kurzen Geltungsdauer des Gesetzes. Die hier vertretene Auffassung wird im übrigen von Bundesrichter Dr Klaus Seibert in Heft 37 der Neuen Juristischen Wochenschrift geteilt Im weiteren Zusammenhang mit unserer Rechtsfrage steht die von dei alten Rechtsprechung geübte Praxis, aus der Tatsache, daß ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Angehöriger (Verlobter, Ehegatte, nahei Verwandter odei Verschwägerter des Beschuldigten) seine Aussage verweigert, für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse zu ziehen Das ist nahezu abstrus Denn damit wird ein Motiv für die Aussageverweigerung konstiuiert, das der verweigernde Zeuge, eben weil er ja nicht aussagt, dem Gericht überhaupt nicht zu erkennen gegeben hat Es kann sein, daß er den Beschuldigten schonen will, es kann aber auch sein, daß er aus einem feindseligen Verhalten gegen diesen gunstige Umstände verschweigen will Nur den einen, nämlich den für den Beschuldigten nachteiligen Schluß zu ziehen, bedeutet einen groben Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Wahrheitsfindung Mit Recht erhebt daher gegen diese Übung auch der von Kohlhaas (zu anderen Fragen) zitierte Kommentar von Lowe Rosenberg rechtliche und tatsachliche Bedenken Nach der klaren Begründung des Verweigerungsrechts fui den Beschuldigten durch das neue Gesetz wird auch die bisherige Rechtsprechung zum Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen in den Abgrund zu versenken sein, in den sie gehört. In einem einzigen Punkte von mehr untergeordneter Bedeutung durfte das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch weiteihin der gerichtlichen Beweisführung zuganglich sein Das Gesetz begründet nur das Recht auf allgemeine und grundsätzliche Verweigerung der Aussage Macht ein Angeklagter von diesem Recht keinen Gebrauch, schweigt er aber auf eine ihm im Prozeß vorgehaltene nachteilige Beweiserhebung, zum Beispiel die belastende Aussage eines Zeugen, so kann zweifellos dieses qualifizierte Schweigen vom Gericht auch zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

Hinter der eigenartigen Einstellung, die unsere Justiz gegenüber der Aussageverweigerung lange Zeit hindurch und auch jetzt noch, wie Kohlhaas leider deutlich macht, gezeigt hat und weiter zeigt, steckt die altüberlieferte Vorstellung, daß das Ziel der strafgerichthchen Beweiserhebung das Geständnis des Angeklagten sei Der alte Satz des gemeinen Rechts, wonach das Geständnis als der vornehmste aller Beweise (confessM regina probationum) gilt, ist mindestens unterschwellig noch allenthalben wirksam Schauerlichstei Beweis ist die von einigen Befürwortern dei Wiederemfuhiung der Todesstrafe aufgestellte Foiderung, diese Strafe dürfe nur an einem estancugen Verurteilten vollzogen werden Die Entscheidung ubei Tod und Leben soll also dem Täter elbst anH°imgestellt werden — eine geralezu wahnwitz ge Vontellung 1Daß diese Auffassung immer wieder duich er chreckende Beispiele falschei Gestandnisse (Jolann Lettenbauer 1! wiederlegt wird, geht regelmäßig im Bewußtsein dei Öffentlichkeit unter mmer wieder liest man in Piessebenchten, daß die Bewe se gegen einen festgenommenen Rechtsbrechei eidruckend seien, daß es aber immer noch im Geständnis fehle, welches die Polizei noch zu erreichen hoffe Das Geständnis war in dei Tat das einzige nberzeugende Mittel der sogenannten Wahrheitsfindung in alten Zeiten, und dieses Geständnis vai untrennbar verbunden mit dem Rechtsinstitut der Folterung, wie sie duich die „Peinliche Ger chtsordnung" von 1527 (die sogenannte Cayolina) konstituiert und Jahrhunderte hindurch beibehalten wuide Mit der Abschaffung der FolPr hatte von Rechts wegen die Entthronung des Geständnisses als dem vornehmsten Beweismittel eintreten müssen Wie schwer sich die damalige Zeit mit solchen Yorstellungen anfreunden konnte und wie wirksim gleichwohl unter dem Einfluß des Zeitgeistes die Gegenvorstellungen sich erhoben, zeigt in geridezu exemplarischer Weise ein Mordpiozeß, der in den Jahien 178788 ausgerechnet in Hamburg gefuhrt wurde Maria Katharina Wachtier war der Ermordung ihies Ehemannes beschuldigt Gegen sie sprach eine lückenlose Kette von Indizien, die m ihrer Geschlossenheit und angesichts enes klar beweisbaren Motivs damals — wie heute — trotz des heftigen Bestreitens dei Besthuldigten zu ihrer Vei urteilung gefuhrt hatte Eas Gericht zögerte, und nun kam es zu einem sehr bezeichnenden Zwischenspiel „Der fiscahsche Anwalt stellte es daher dem Ermessen des Gerichts anheim, ob dasselbe, bei einer so außerordentlichen Evidenz des von der Wachtier begangenen Verbrechens, zur Erzwingung des eigenen Geständnisses die vorgangige Application der peinlichen T tage, dieses so truglichen als gi ausamen, an sich unnutzen und für den Staat selbst äußerst gefährlichen, auch eben daher fast von allen neuern selbst denkenden Cnminalisten verworfenen, und in den meisten christlichen Landern entweder durch ein förmliches Gesetz, oder, wie in Hamburg, stillschweigend abgeschafften Rechtsmittels, annoch nothig finde?" Das Gericht beschloß gleichwohl die Anwendung dei Folter mit folgender eistaunlicher Begründung, wobei der Anklage gleichzeitig eine empfindliche Rüge zuteil wird „Ihr — der Beschuldigten — mußte um so mehr die Folter, ohne Rucksicht auf die bei einigen nei iern Juristen zur Mode gewordenen Empfindeleien (1788 1) zuerkannt werden, als nicht nur vielfaltige redliche Anzeigen oazu nach Vorschih der Gesetze offenbar vorhanden waten, sondern auch aus allen ihren Aussagen und ihren unzähligen in actis vorkommenden Widersprüchen, unwidersprechhch erhellte, daß sie die Wahrheit geflissentlich verhehlte, und zu diesem allen noch hinzukam, daß die Folter bei uns keineswegs für abgeschafft zu achten, auch ihr solche Fragen vorgelegt werden konnten, die kein Unschuldiger zu beantworten vermögend war " Auch hier, wie so oft, und bis m unsere Zeit hinein, maischielte die Anklage auf der Seite des Fortschritts, das Gericht blieb in den Schatten der Vergangenheit befangen Die Wachtier wui de übrigens nach Folter und Geständnis zum Tode verurteilt und hingerichtet, ws ihr auch ohne die Einschaltung der mittelalterlichen Prozedur beschieden gewesen wäre Die modernen wissenschaftlichen Mittel der Tatfeststellung, besonders die Spurensicherung, die über Fingerabdrucke, Blutspuren und die Individualisierung samtlichei Ausscheidungen des menschlichen Korpeis hinaus alle Tatumstande eindeutig zu klaren weiß, schafft m Verbindung m t dei Klarstellung der Tatmotive so weitreichende Möglichkeiten dei Wahrheitsfindung, daß die Einlassungen des Beschuldigten zur Sache, geschweige denn das „reumutige Geständnis" gegenüber den objektiven Möglichkeiten der Wahrheitsfeststellung erheblich an Gewicht verloien haben Dazu bedaif es freilich der schöpferischen Tätigkeit des Richters, der in wohl abgemessenem Erwägen aller Umstände zu einem überzeugenden Wahrspruch gelangen kann — auch ohne das Requisit der Behelfskrucken einer vergangenen Zeit, das rieht mehr in unsere Welt paßt

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