Gespräche am Bankschalter Geld, das Sie geschenkt bekommen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer werden bis zur Höhe von 312 Mark (bei mehr als 2 Kindern 468 Mark) im Jahr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (außer Unfallversicherung) befreit, wenn sie als sogenannte vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden. Vermögenswirksame Leistungen sind im Sinne dieses Gesetzes Beiträge, die nach einer der folgenden fünf Möglichkeiten angelegt werden: 1. Anlage nach dem Spar Prämiengesetz, gesetz, 3. Anlage zum Bau, zum Erwerb oder zur Entschuldung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, 4. Anlage zum Erwerb von Aktien des Arbeitgebers zum Vorzugskurs, 5. Anlage im Betrieb des Arbeitgebers als Darlehen des Arbeitnehmers.

Ehe wir uns, meine verehrten Leser, darüber unterhalten, welche Anlageart die zweckmäßigste ist, noch ein Wort zum 312 Mark Gesetz selbst. Soweit keine tariflichen Vereinbarungen bestehen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern 312 Mark im Jahr zur Bildung eines „Vermögens" zu schenken. Er wird aber nichts dagegen haben, wenn Leistungen (wie zum Beispiel Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgeschenke usw ), die er ohnehin zugunsten des Arbeitnehmers macht, in die Vergünstigungen des 312 Mark Gesetzes eingebaut werden. Sie können also ihren Arbeitgeber bitten, die übliche Weihnachtsgratifikation nicht voll auszuzahlen, sondern um 312 Mark zu kürzen, die dann „vermögenswirksam" angelegt werden sollen. Sie gelangen dann zwar nicht in den Genuß von zusätzlich 312 Mark, sondern sparen nur die Lohnsteuer, die Sie sonst für 312 Mark hätten zahlen müssen, und auch natürlich die Sozialversicherungsbeiträge, soweit Sie sozialversicherungspflichtig sind.

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Sehen wir uns nun die Anlagemöglichkeiten im einzelnen an. Nach dem Spar Prämiengesetz angelegte 312 Mark können zur Errichtung eines Sparkontos oder zum Erwerb von Wertpapieren verwandt werden. Voraussetzung für die Sparprämie und für die Lohnsteuerfreiheit ist, daß die Festlegungsfrist von 5 Jahren eingehalten wird. Hier verdienen Sie doppelt. Einmal erhalten Sie Steuerfreiheit für die 312 Mark, zum anderen zahlt Ihnen der Gesetzgeber eine Prämie von 20 Prozent, also von 62 Mark. Darauf sollten Sie nur verzichten, wenn Sie es vorziehen, die 312 Mark zur prämienbegünstigten Einzahlung auf Ihren Bausparvertrag zu verwenden. Die 312 Mark werden hier als prämienbegünstigte Sparleistung anerkannt. Das eingezahlte Geld ist sofort frei, wenn es im Sinne des Wohnungsbau Prämiengesetzes benutzt wird, das heißt zum Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder zu deren Entschuldung.

Deshalb ist zu überlegen, ob es nützlich ist, die 312 Mark direkt zum Bau, Erwerb oder Entschuldung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung zu benutzen. Wenn es geht, ist der Weg über den Bausparvertrag lukrativer. Gleiches gilt beim Erwerb von sogenannten Belegschaftsaktien. Auch sie sollte man tunlichst ohne 312 Mark Gesetz finanzieren, um sich den Weg des „Doppelverdienern" freizuhalten. Übrigens: Erwerben Sie unter Zuhilfenahme des 312 Mark Gesetzes Aktien Ihres Betriebes, dann dürfen diese Aktien fünf Jahre lang nicht verkauft werden. Andernfalls müssen Sie die 312 Mark nachversteuern.

Ein besonderes Kapitel ist die Anlage im Betrieb des Arbeitgebers als Darlehen des Arbeitnehmers. Diese Anlageart wurde vor allem deshalb geschaffen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, mit dem Geld der Arbeitnehmer noch einige Zeit (5 Jahre) zu arbeiten. Der Arbeitnehmer braucht nicht etwa dem Arbeitgeber tatsächlich ein Darlehen zu geben; es wird nur so getan, als ob der Arbeitnehmer das Darlehen gegeben hätte. In Wirklichkeit nimmt der Arbeitgeber nur eine Umbuchung vor, indem er dem Arbeitnehmer die 312 Mark, die er ihm „vermögenswirksam" zahlt, auf einem Konto gutschreibt. Allerdings muß der Arbeitgeber dieses Darlehen auf seine Kosten durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes absichern lassen. Dieses Darlehen ist natürlich zu verzinsen. Mindesthöhe ist der Zinssatz für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr.

Aber selbst wenn der Arbeitgeber bereit sein sollte, höhere Zinsen zu bieten, ist das Darlehen in seinem Betrieb deshalb wenig reizvoll, weil der Arbeitnehmer darauf keine zusätzliche Prämie erhält.

Eine aufschlußreiche Stellungnahme zu der Frage „Arbeitnehmerdarlehen im Betrieb" erhielt ich kürzlich von einem „mittleren" Unternehmer, der es grundsätzlich ablehnte, das 312Mark Gesetz auf diese Weise anzuwenden. Sicherlich hätte er das Geld gerade in der heutigen Zeit der Kapitalknappheit gut gebrauchen können „Aber wie sieht es in fünf Jahren aus, wenn die Leute ihr Vermögen ausgezahlt erhalten? Ein Teil wird doch allem Anschein nach durch den Kaufkraftschwund der Mark verzehrt sein. Und wem macht man dann Vorwürfe? Mir, dem Arbeitgeber, der mit diesem Geld gearbeitet und auch daran verdient hat! Wenn die Leute ihr Geld zur Bank bringen, ändert sich im Prinzip an der Teilentwertung zwar auch nichts, aber ich habe noch nie gehört, daß man den Banken Vorwürfe dieser Art gemacht hat!" Vielleicht dachte dieser Unternehmer etwas zu „schlicht". Aber irgendwo hat er sicherlich recht. Gerade in einem kleinen Betrieb kann es zu unerfreulichen Konsequenzen kommen, wenn die Arbeitnehmer dem Gefühl Ausdruck geben, sie finanzieren ihren Chef. Ich halte es dagegen für völlig unproblematisch, wenn Arbeitnehmer, die in einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zu Vorzugspreisen Aktien (Belegschaftsaktien) ihres Unternehmens erwerben. Die ihnen hieraus entstehenden Rechte sind gesetzlich festgelegt, so daß jeder weiß, wo seine Grenzen sind.

 
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