Lübkes Grenzen

Der Bundespräsident als oberster Notar

r as Grundgesetz sagt in seinem Artikel 64 - klipp und klar: „Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen Nach Ansicht der meisten Staatsrechtler bedeutet dies, daß der Bundespräsident den Ministervorschlägen des Kanzlers zu entsprechen hat. Es mag ihm gestattet sein, sofern gewichtige Gründe vorliegen, einem Kandidaten die moralische Amtseignung abzusprechen. Er darf jedoch keinem Vorgeschlagenen die Ernennung deswegen versagen, weil er mit dessen politischem Konzept nicht übereinstimmt.

Heinrich Lübke ist anscheinend nicht gewillt, sich in die engen Fesseln des Artikels 64 zu fügen. Es heißt, er stehe mit dem Außenminister Schröder nicht auf gutem Fuße. Schon vor vier Jahren wollte er die Ernennungsurkunde Schröders nicht unterschreiben, weil er ihm eine im Jahre 1958 gefallene Äußerung nachtrug, in Berlin sei eine Frontbegradigung wohl unvermeidlich. Und bei seinem letzten Neujahrsempfang in der Villa Hammerschmidt kreidete der Bundespräsident dem Außenminister — in aller Öffentlichkeit — das kühle Verhältnis der Bundesregierung zu de Gaulle an. Angeblich hat er Ludwig Erhard jetzt bedeutet, er möge ihm nicht noch einmal mit Schröder kommen. Zu Beginn dieses Jahres hat sich der Bundespräsident beklagt, an seinem Amt gehe die Politik vorbei, man benötige Märtyrergesinnung, um das zu ertragen. So freilich und nicht anders hat es das Grundgesetz gewollt. Es hat das Amt des Bundespräsidenten ganz bewußt mit geringer politischer Macht ausgestattet. Bei der Regierungsbildung ist das Staatsoberhaupt nicht viel mehr als der oberste Staatsnotar. D. St,

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