PS UND PARAGRAPHEN

Das geschah: Der Polizeistreife fiel der Angeklagte durch kurvenreiches Fahren auf gerader Strecke auf. Eine Blutprobe ergab einen Alkoholpegel von 2 07 Promille. Die Beamten fürchteten, der Fahrer könnte sich anschließend sofort wieder ans Steuer setzen. Sie forderten daher den Führerschein. Der Angeklagte berief sich auf eigene Rechtsstudien. Die „Bildzeitung", erinnerte er sich, habe versichert, ein betrunkener Kraftfahrer müsse der Polizei den Führerschein zwar zeigen, nicht aber aushändigen.

Als die Beamten sich von soviel Autorität unbeeindruckt zeigten, steckte der Mann das Dokument in den Mund „und drohte es aufzuessen". Die handgreifliche Klärung der Rechtslage bescherte der Polizei zwar den Führerschein, aber auch zwei Verletzte.

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Ein Amtsrichter entnahm dem Vorfall außer alkoholisiertem Fahren auch die Delikte Beleidigung, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Ergebnis: zwei Monate Gefängnis, ein Jahr Führerscheinentzug. Der Hauptteil der Strafe entfiel auf den tätlichen Rechtskampf. - Das Oberlandesgericht Köln entschied: Die Verurteilung sei im wesentlichen Rechtens. Die Polizei sei zur allgemeinen „Gefahrenabwehr" durchaus zur Einbehaltung des Führerscheins „bis zur Beendigung des verkehrsunsicheren Zustands" berechtigt. Sie schaffe damit eine geeignete „psychologische Schranke" gegen die Weiterbenutzung des Wagens. Auf „Rechtsirrtum könne sich der Angeklagte für Körperverletzung, Beleidigung und „Widerstand" nicht berufen. Denn: „Wer seine Rechtsmeinung auf nicht mehr stütze als auf einen Artikel in einer Boulevardzeitung handele fahrlässig auf eigenes Risiko und damit in vermeidbarem Verbotsirrtum Vor Strafe aber schützt ein „Verbotsirrtum" nur, wenn er unvermeidbar ist. Beim „Widerstand, gegen die Staatsgewalt" kommt es auf „Rechtsirrtum" ohnehin nicht an: Wer „Widerstand" leistet, handelt nach ständiger Gesetzesauslegung immer auf eigene Gefahr (OLG Köln Ss 45268).

schein unter Berufung auf allgemeine „Gefahrenabwehr" einbehalten dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Dlen Wagen schnell: auf der Überholspur der Autobahn München—Nürnberg näherte er sich einem Zeitgenossen, der mit Tempo 120 selbst beim Oberholen war. Der schnelle Mann reagierte verärgert: er setzte Licht- und Zweiklanghupe ein und näherte sich dem Vordermann bis auf Stoßstangennähe. Als der nicht wich, wurde der Angeklagte artistisch: durch Einscheren in eine Lücke zwischen zwei Wagen fuhr er rechts an seinem Vordermann vorbei. Dann schoß er aus der Lücke wieder heraus und verschaffte so dem Mann den Schreck seines Lebens.

neben verkehrsrechtlichem Fehl verhalten zusätzlich auch Nötigung. Er handle, indem er für kleinen Zeitgewinn Leben und Gesundheit anderer aufs Spiel setze, im Sinne der NötigungsVorschrift „verwerflich" und müsse mit empfindlicher Strafe rechnen. Der schnelle Mann hatte auf Verurteilung wegen bloßer Ordnungswidrigkeit gehofft. Er bekam aber 600 Mark Geldstrafe (l b St 52468).

DAngeklagten zeigten ungleiche Profiltiefe. Mit zwei beziehungsweise vier Millimeter erreichten allerdings beide das vorgeschriebene Minimum. Bei plötzlichem Linksausweichen verlor die Fahrerin die Kontrolle über den Wagen. Sie geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Wagen frontal zusammen. Dessen Fahrer wurde schwer verletzt, sein Beifahrer getötet. Das Schöffengericht ermittelte als Hauptunfallursache das unterschiedliche Reifenprofil. Urteil: zwei Monate Gefängnis we gen fahrlässiger Tötung.

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