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Formzwang im Ausland
Für den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks im Ausland bestehtder gleiche „Formzwang" wie für deutsehen Grund und Boden: Die Verträge müssen nicht nur schriftlich abgefaßt, sondern auch gerichtlich oder " notariell beglaubigt werden. Ge~, schient das nicht, so können deutsche Gerichte solche „formlos" ab geschlossenen Verträge als nichtig ansehen. Beim Rücktritt eines Käufers könnte dann, zum Beispiel, der Verkäufer den vereinbarten Schadenersatz nicht einklagen. In diesem Sinne entschied kürzlich der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 6966.
In Mietverträgen findet sich oft eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, regelmäßig auf seine Kosten an der Wohnung Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Zieht er aus, ohne dieser vertraglichen Verpflichtung nachgekommen zu sein, ist er dem Vermieter gegenüber normalerweise schadenersatzpflichtig. In einem besonderen Fall — der vielleicht zum „Präzedenzfall" werden könnte — stellte allerdings das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen: 27 C 30468) den säumigen Mieter von- seiher Schadenersatzpflicht frei. Er hatte zwar bei seinem Auszug die Wohnung nicht renoviert; aber der Nachmieter hatte daran nicht Anstoß genommen, sondern die Wohnung auf eigene Kosten in Ordnung gebracht.
- Datum 05.12.1969 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 5.12.1969 Nr. 49
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