Mädchen auf Abruf

Jobvermittlimg am Rande der Legalität Von Heinz Heininger

Die Frau fragte beim, Arbeitsamt an: „Ich hätte gerne eine Teilzeitbesdiäftigung „Ich auch", beschied sie die Dame am anderen Ende , der Leitung.

Diesen Fall erzählt Werner Then gern, um zu illustrieren, daß das Arbeitsamt nicht der richtige Partner sei, wenn man vorübergehend eine Beschäftigung sucht. Then ist Vorsitzender des Unternehmensverbandes für Zeit Arbeit (UZ A), in dem sich 17 Firmen zusammengeschlossen haben, dje sich mit Personal Leasing befassen, mit dem zeitweisen Verleih von Büropersonal an die Wirtschaft.

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Doch die Zeiten sind vorbei, in denen man beim Arbeitsamt auf Verständnislosigkeit stieß, wenn man Halbtagsbeschäftigung- oder Arbeit für wenige Wochen suchte. Mittlerweile hat es sich zum Häuptkörikufrenten der: privaten Arbeitskräfte Verleihfirmen gemausert. Und die privaten Vermittler haben — ungewollt — ihr gut Teildazu beigetragen.

Als sich Anfang dersechziger Jähredie ersten Personal Leasing Firmen auf , dem bundesrepublikariischen Arbeitsmarkt etablierten, gedachte ihnen das Arbeitsamt schnell den Garaus zu machen. Es konstatierte eine ungesetzliche Umgehung seines Arbeitsvermittlungsmonopols und sorgte für Strafbescheide. Dabei hatten es die privaten Firmen besonders geschickt anstellen wollen, der staatlichen Behörde nicht in die Quere zu kommen. Die meist ausländischen Firmen, in ihren Stammländern von staatlichen Alleinvermittlungsansprüchen unbehelligt, nehmen die angeworbenen Arbeitskräfte nämlich selbst unter Vertrag. Erst dann überlassen sie sie den Firmen, die wegen hohen Arbeitsanfalls oder zur Urlaubsvertretung Aushilfskräfte brauchen. Die EtitleiMrmen wiederum bezahlen die Löhne nicht an die Angestellten direkt, sondern rechnen mit" der Überlassungsfirma ab. Diese erst entlohnt die Arbeitskräfte, nachdem sie Lohnsteuern und Sozialabgaben abgeführt hat.

Das Hamburger Büro des Schweizer Unternehmens adia zog schließlich, vom Strafrichter bedrängt, vor- das Bundesverfassungsgericht — und erfocht einen totalen Sieg. Bundesverfas;sungsgerichts Urteil vom 4. März 1967: „Die Ausdehnung des Arbeitsvermittlungsmonopols auf Arbeitnehmer Überlassungsverträge ist mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) nicht vereinbar " Freilich, die Verfassungsrichter hatten damals — im Konjunkturtal — die vollen Auswirkungen ihrer Entscheidung nicht absehen können. Hatte ihnen doch der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) noch bescheinigt „Arbeitnehmer Überlassungsverträge kommen nur selten vor". Als mit ,der zunehmend heißer laufenden Konjunktur unseriöse Geschäftemacher (Stichwort: Sklavenhändler) ihre Chance erkannten, war es zu spät. Zu Tausenden wurden vor allem ausländische Arbeitnehmer auf dem aus gepumpten Arbeitsmarkt gehandelt — und ausgebeutet.

Die Arbeitsämter konnten erst auf vielen Umwegen (über Ortskrankenkassen, Finanzämter oder Berufsgenossenschaften) Mißstände aufspüren und abstellen. Bis dahin waren aber meist die Menschenhändler mitsamt den hinterzogenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen über alle Berge. Der offensichtlichen Ausbeutung der Leiharbeiter standen die Arbeitsämter machtlos gegenüber.

So stimmten zwar Presse, Rundfunk und Fernsehen ins Lamento über die Mißstände auf dem Arbeitsmarkt ein, man erinnerte sich aber nicht mehr daran, daß Deutschlands Verfassungshüter indirekt dazu Vorschub geleistet hatten — zu freudig hatte, man seinerzeit das Karlsruher Urteil begrüßt. Lediglich die linksliberale. „Frankfurter Rundschau" hatte Laut gegeben und „arbeitsethisch bedenkliche Tendenzen" entdeckt.

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