Der gefesselte Unternehmer

Amerikas „soziale Lücke" kostet die Wirtschaft Bewegungsfreiheit und Geld Von Helmut Kohn

Die Bevölkerung der Vereinigten Staaten von Amerika genießt im Vergleich zu den Einwohnern der führenden europäischen Länder einen geringen sozialen Schutz. Hohe Arbeitslosenziffern unter Jugendlichen, Negern und Ungelernten (den sogenannten „disadvantaged persons"), die Massierung der Armut in städtischen Slums und ländlichen Problemgebieten, die nur unzureichend geregelte >md fast ganz der Wirtschaft überlassene Berufsausbildung, die vielfach fehlenden Übergänge von der Schule zur Arbeitswelt sind die auffallendsten Erscheinungsformen dieser „sozialen Lücke" der USA. Nur wenig bekannt ist, daß der relativ geringe soziale Schutz der amerikanischen Bevölkerung dennoch zu einer beträchtlichen Belastung und Einschränkung der Entscheidungsfreiheit vieler amerikanischer Unternehmer geführt hat.

Diese Entwicklung ist das Ergebnis beharrlicher sozialpolitischer Abstinenz der Einzelstaaten und der amerikanischen Bundesregierung. Erst im. Jahre 1935, als mit dem „Social Security Act" die Grundlage für eine sozialpolitische Gesetzgebung auf Bundesebene geschaffen wurde, nachdem die einzelnen Bundesstaaten sich außerstande gesehen hatten, mit den Auswirkungen der großen Depression fertig zu werden, ging eine 150jährige liberalistische Tradition des „Hilf dir selbst" zu Ende.

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Inzwischen wurde das System des staatlichen Sozialschutzes in den USA weiter ausgebaut. Aber dieses System geht immer noch davon aus, daß m erster Linie der einzelne selbst für Zeiten der Krankheit, der Erwerbslosigkeit und für das Alter vorsorgt. Der staatliche Sozialschutz soll nur einen lebensnotwendigen Mindestbedarf sichern. Ein Mehr an staatlicher Vorsorge gilt in der öffentlichen Meinung weithin als „unamerikanisch", als ein unstatthafter und untragbarer Eingriff in die freie Wirtschaft. Viele Funktionäre der rund 190 amerikanischen Gewerkschaften sind allerdings anderer Meinung. Sie fordern erhöhte beschäftigungsund sozialpolitische Aktivität der Bundes- und Staatenregierungen, da sich die Gewerkschaften durch die Probleme des technischen und strukturellen Wandels überfordert fühlen. In einer Entschließung der als sehr stark geltenden amerikanischen Automobilarbeitergewerkschaft von 1964 heißt es: „Die gegenwärtige und weiterhin drohende Arbeitslosigkeit und die unentschuldbaren Mängel in der Sozialgesetzgebung sind unleugbare Tatsachen. Wir sind gezwungen, sie soweit wie möglich durch Tarifverträge aufzufangen " In der Tat war die sozialpolitische Aufgabe der Gewerkschaften bis zu dem durch die Anforderungen des Vietnam Krieges ausgelösten Boom sehr heikel. Einerseits war mit einer wirksamen Vollbeschäftigungspolitik der Regierung nicht zu rechnen. Die vom amerikanischen Präsidenten eingesetzte „National Commission on Technology, Automation and Economic Progress" urteilte im Jahre 1966: „Die hohe Arbeitslosigkeit war die Folge einer passiven. Politik, nicht die unvermeidbare Konsequenz des technischen Fortschritts Andererseits war das lückenhafte staatliche Sozialsystem nicht in der Lage, zahlreiche für die Arbeitnehmer sich ergebende Härten aufzufangen.

Infolge dieser Umstände veränderte sich die Reihenfolge und das Gewicht der gewerkschaft- liehen Forderungen. Der Schutz vor Arbeitslosigkeit und anderen sozialen Härten bekam Vorrang vor der Forderung nach Lohnerhöhungen. Bei den Tarifverhandlungen stehen die betrieblichen Sozialleistungen (fringe benefits) im Mittelpunkt. Dem einzelnen Unternehmer wurden im Laufe der Zeit immer mehr Zugeständnisse zugunsten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abgerungen. Dadurch stieg nicht nur die Belastung durch Sozialkosten ständig. Der Unternehmer wurde auch in seiner unternehmerischen und personalpolitischen Entscheidungsfreiheit mehr und mehr eingeengt Das ist zweifellos ein kurioses Ergebnis, wenn man bedenkt, daß gerade die unerwünschte „Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit" das Hauptargument gegen eine umfassende staatliche Gesetzgebung (die man als „preußischautoritär" abqualifizierte) gewesen war. Beschäftigungs- und sozialpolitische Untätigkeit des amerikanischen Staates hat gerade das Ergebnis herbeigeführt, das man eben durch Untätigkeit verhindern wollte. Zahlreiche Fragen, die in den europäischen Ländern durch Gesetz geregelt sind, werden in den USA heute zwischen den Tarifparteien ausgehandelt: Länge des Urlaubs, Feiertagsbezahlung, Kündigungsschutz, Mitsprache bei Beförderungen, der bedeutendere Teil der Altersrente, zusätzliche Arbeitslosenunterstützung. Aus diesem Grunde sind die amerikanischen Tarifverträge denn auch sehr umfangreich.

Die Tarifverhandlungen werden nur in einigen Massenprodukte herstellenden Industriezweigen (wie z. B in der Automobil, Zement- und Gummiindustrie) zentral geführt. Von den rund 140000 registrierten Tarifverträgen wurden rund zwei Drittel zwischen einzelnen Betrieben und den dort tätigen Betriebsgewerkschaften (local unions) abgeschlossen. Es gibt etwa 77 000 Betriebsgewerkschaften. Sie denken bei den Tarifverhandlungen nur an die m „ihren" Betneben Beschäftigten. Sie kennen keine Rücksicht auf das Gemeinwohl, auf die konjunkturelle Lage oder auf die Arbeitslosen vor dem Fabriktor. Anders als den großen Gewerkschaften ist ihnen auch an einer größeren staatlichen Aktivität auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik weniger gelegen. Sie sind bestrebt, bei den Unternehmern auch auf die Erfüllung solcher sozialen Ansprüche zu drängen, für die diese — auch nach Meinung vieler Gewerkschaftler — eigentlich nicht mehr zuständig sind.

Da bei dieser weitgehenden Praktizierung des Sozialschutzes durch Tarifverträge mit Einzelbetrieben der Arbeitnehmer bei seiner Entlassung ungleich mehr verliert als ein europäischer Arbeitnehmer, ist das primäre Ziel der Gewerkschaften auf die Verhinderung von Entlassungen gerichtet. Der amerikanische Arbeitnehmer büßt bei Entlassung meistens alle Ansprüche ein, die er auf Grund des Dienstalters (seniority) bei seinem Arbeitgeber hatte: Kündigungsschutz, Recht auf Beförderung, Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Krankheits- und Urlaubstagen, Höhe der Rente und eventuell auch Kranken- und Lebensversicherung. Aus" diesem Grunde haben die Gewerkschaften in jenen Betriebszweigen, in denen der fortschreitende Automatisierungsprozeß tendeniell am meisten Arbeitsplätze zu eliminieren droht (wie z. B im Druckereigewerbe und in der Fleischverpackungsindustrie), bis zu sechs Monate lange Kündigungsfristen durchgesetzt.

Für den Entlassungsschutz und für alle damit zusammenhängenden Einzelfragen spielt die Länge der Betriebszugehörigkeit (seniority) eine entscheidende Rolle. Diese Fragen sind in den Tarifverträgen ausführlich geregelt. Der wegen Arbeitsmangel Entlassene bleibt für eine bestimmte Zeit in einem eigentümlichen Rechtsverhältnis („schwebend unwirksames Arbeitsverhältnis") zum alten Unternehmen, selbst wenn er inzwischen anderswo eine Arbeit aufgenommen hat. Solange wie er früher dem Betrieb angehört hatte, behält der Entlassene das Recht auf Wiedereinstellung. Dieses Recht beginnt niit einer Betriebszugehörigkeit von drei Monaten. War jemand z. B fünf Jahre in einem Betrieb tätig und wird er aus Arbeitsmangel entlassen, so hat er innerhalb der folgenden fünf Jahre das Recht auf Wiedereinstellung. War jemand 18 Monate in einem Betrieb tätig, so hat er das Recht, innerhalb von 18 Monaten wieder eingestellt zu werden. Bei diesen Senioritätsrechten gilt das Prinzip: Es wird zuerst entlassen, wer zuletzt eingestellt wurde („lagt hired, first fired"). Wer zuletzt entlassen wurde, hat das Recht, als erster wieder eingestellt zu werden.

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