Der Moralist
Wallraf f s Methoden / Von Dieter E. Zimmer
Was der Schriftsteller Günter Wallraff mit Methode betreibt, ist ein in der Tat befremdlicher unkonventioneller und totaler Journalismus, Er setzt sich der Wirklichkeit nicht als Journalist aus, sondern in wechselnden äußerjournalistischen Rollen: Als Arbeiter geht er in die Fabrik, als angeblicher Trinker ins Irrenhaus, als Spitzelkandidat zur Polizei Und er tut es nicht aus Spaß an Köpenickiadea und aus Vergnügen an der Täuschung, sondern aus einer Einsicht, die dem ganzen Berufsstand und nicht nur ihm allerhand zu denken geben sollte. Die Einsicht ist etwa diese, und Wallraffs Reportagen selber beweisen, daß sie mehr ist als bloße Hypothese: daß dem Journalisten nur eine präparierte, beschönigte Wirklichkeit eigener Art vorgesetzt wird; daß die Realität dem Insider ein anderes Gesicht zeigt als dem Journalisten; daß Journalisten, die sich mit Pressekonferenzen, Pressefahrten, Presseführungen und offiziellen Auskünften begnügen, in einer Art Potemkinschen Dorf leben. Um die Irreführungen zu unterlaufen, denen sie ausgesetzt sind, führt selber unfair irre.
Obwohl sie mich angesichts dessen, was Wallraff auf diese Weise ans Licht gebracht hat, eher akademisch anmutet - scheint mir die Frage dennoch grundsätzlich nach wie vor aktuell und ernst: Darf einer denn das, andere täuschen, belügen, und seis um der Wahrheit willen? Welcher Zweck rechtfertigt welche Mittel?, Dürfen Studenten, wie jetzt in Darmstadt, Akten stehlen, um Licht in die immerhin auch die Öffentlichkeit interessierende Frage zu bringen, ob einer ihrer Professoren für die Amerikaner Kriegsforschung betreibt? Wo kommen wir hin, wenn jeder unter Berufung auf ein tatsächliches oder angenommenes öffentliches Interesse sich Verbotenes herausnimmt? Ich fürchte, es wird sich keine widerspruchsfreie Antwort darauf finden lassen. Wenn jeder alles darf", wenn einzelne dürfen, was andere nicht dürfen: dann allerdings ist das Chaos los. Gesetz ist Gesetz — wenn es auch geändert werden kann und muß in dem Maße, in dem die gesellschaftlichen Normen, die es kodifiziert, sich ändern. Und die Gesellschaft, die Täuschungen und Diebstahl nicht mehr mit Sanktionen bedrohen muß, weil sie als sozialschädliches Tun nicht mehr vorkommen, ist nicht in Sicht. Aber andererseits: Wer Paragraphen oder Fairneßgebot so bedingungslos fetischisiert, daß er ihre Übertretung um keines Zweckes willen akzeptiert (moralisch akzeptiert), erklärt damit offenbar seine Kapitulation. Dem Journalisten, der davor zurückgeschreckt wäre, den Straftatbestand der Amtsanmaßung zu erfüllen, wären die illegalen Betriebskampfgruppen verborgen geblieben. Wo öffentlich relevante Dinge, die ihrerseits illegal sind oder deren soziale Wünschbarkeit zumindest strittig ist, der Öffentlichkeit legalerweise verheimlicht werden, kann es sein, daß sie nur mit zumindest unfairen, möglicherweise widerrechtlichen Methoden aufzudecken sind.
Über eine solche Widerrechtlichkeit dürfte sich also eigentlich nur empören, wer sich gleichzeitig proportional über die Zustände empört, die diese Widerrechtlichkeit nötig gemacht haben; wer gleichzeitig darauf dringt, daß „Transparenz" hergestellt wird. Daß sich beide Emnötungen widersprechen, ist ein sehr ungemütliches Dilemma.
Es wäre, meine ich, falsch, von der Justiz oder dem Gesetzgeber seine Behebung zu erwarten. Der Gesetzgeber kann (und sollte) die Justiz anhalten, in konkreten Fällen die verletzten gegen die wahrgenommenen Interessen abzuwägen; das würde bedeuten, daß sie im Einzelfall mildernde Umstände ins Gewicht fallen lassen könnte. Er kann jedoch der Justiz keine Generalklausel in die Hand geben, die Straffreiheit zusagt und damit das Gesetz außer Kraft setzt, sofern ein Täter annimmt, im öffentlichen Interesse gehandelt zu haben. Eine Justiz, die nicht tautologisch vorginge: Diebstahl ist Diebstahl, Amtsanmaßung ist Amtsanmaßung, wäre ganz und gar haltlos und allen Opportunismen preisgegeben.
Wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, sprechen die Juristen von Idealkonkurrenz. Auen hier liegt eine Art Idealkonkurrenz vor. Es konkurrieren: der juristische und der sozialmoralische Anspruch. Beide werden im öffentlichen Interesse erhoben; beide sind nicht immer identisch und vermutlich nie gänzlich zur Deckung zu bringen. Jener, der juristische, ist genau kodifiziert und hat den Staatsapparat hinter sich. Dieser, der sozialmoralische, ist äußerst fragil und kann sich vor keiner Instanz legitimieren, von keiner Instanz durchgesetzt werden; wo um seinetwillen ein anderes Recht verletzt wird, verhilft kein genormter Maßstab zu Verurteilung oder Exkulpation, sondern nur die individuelle und konkrete Prüfung von Anlaß und Motiv. Trotzdem wird ihn nur derjenige negieren können, der behaupten wollte, daß die Gesellschaft für das Strafgesetz da ist und nicht das Strafgesetz für die Gesellschaft.
- Datum 12.12.1969 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 12.12.1969 Nr. 50
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