Der Rechts-Improvisator
Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob Günter Wallraff mit seinen illegalen Methoden, zum Beispiel Amtsanmaßung, etwas erreicht hat, was im Sinne unserer Gesellschaftsordnung begrüßenswert ist. Das steht außer Frage. Es ist ihm gelungen, hinter dem „Txuschungsparavent scheinbarer Publizität" ein Stück Realität der Ämter und Institutionen zu erfassen und so darzustellen, daß für die Öffentlichkeit erkennbar wird, wo etwas faul ist „im Staate Dänemark". Wer wollte das Ergebais denn nicht begrüßen — außer den von Wallraff Getäuschten, die zugleich die Entlarvten sind? Dennoch kann das Verfahren, den „Stil" der Handlung nur gutheißen, wer sich aufs Glatteis begibt, vorschnell den Grundsatz bejaht: „Der Zweck heiligt die Mittel Denn daß das Mittel Amtsanmaßung zum Beispiel schon an und für sich gut sei, das wird wohl auch der engagierteste Verteidiger Wallraffs in keinem Augenblick behaupten wollen.
Bejahen wir aber die These, daß (erst) der Zweck das Mittel rechtfertige, so geraten wir in eine fatale Rechtsunsicherheit: in ein System subjektiver Interpretationen, gegen die Gesetze doch geschaffen werden. Bejahten wir solch einen Subjektivismus, dann überließen wir es dem jeweiligen ad hoc Urteil eines gerade handelnden Individuums zu bestimmen, was das Mittel bedeutet, welchem Zweck das Mittel, dessen Anwendung gesetzlich untersagt ist, dient: Das heißt, das Individuum müßte das illegal angewandte Mittel in eine vernünftige und plausible Relation bringen zum erwarteten Ergebnis seiner Aktion , Der Handelnde wird zudem, da er zuweilen blitzschnell handelt, auch zum blitzschnellen Abwägen gezwungen, was Mittel, was Zweck, was die Relation zwischen beiden bedeutet: Er wird, da auch er glaubt, im Namen eines ungeschriebenen Rechts zu handeln, unter Umständen zu einem Rechts improvisator. Wem kann wohl sein bei dieser Methode? Die Lauterkeit der Absichten Günter Wallraffs soll nicht in Zweifel gezogen werden. Er hat ja auch nichts zu verheimlichen, er kann alles veröffentlichen. Sein von ihm als sinnvoll angesehener Zweck braucht auch nachträglich kaum irgendeiner gesellschaftlichen Kontrollinstanz zur Prüfung vorgelegt zu werden, da er inzwischen wenigstens durch ein äußerstes Kriterium gerechtfertigt wurde: durch den Erfolg. Aber die Subjektivität seiner Entscheidung wider die legalen Mittel bleibt dennoch abzulehnen, weil damit jene Rechtsverbindlichkeit „durchlöchert" wurde, auf der der Rechtsstaat beruht. Solch eine Subjektivität kann sich leicht zur Willkür weiten, wie sie für Diktaturen charakteristisch ist. Anders gesagt: der Erfolg Wallraffs, gewiß glänzend, ist mit der Aufhebung der Rechtsverbindlichkeit zu teuer bezahlt. Notabene: Darf Journalismus mit zweierlei Maß messen: Herrn Höcherl verspotten, weil er „ein bißchen außerhalb der Legalität" agierte — selber aber durchaus außerhalb der Legalität handeln? , Heinrich von Kleist, der wohl kaum im Verdacht stehen dürfte, ein starrsinniger Konservativer und Prinzipienreiter gewesen zu sein, hat sich, meine ich, in - unserem Sinne entschieden. Sein Prinz von Homburg wird zum Tode verurteilt, weil er gegen den Befehl (das Gesetz) des Kurfürsten handelte und so das RechtsSystem gefährdete, auf dem die Gesellschaftsordnung ruhte. Er wird, was er zunächst gar nicht begreift, gar nicht für blutigen Ernst hält, verurteilt, obwohl an seinen lauteren Absichten niemand zweifelt: seine Braut nicht, seine Familie nicht, das Offizierskorps nicht, nicht einmal der Kurfürst. Er wird verurteilt, obwohl erst durch seine illegale Handlung der glänzende Erfolg möglich wurde: der Sieg über die Schweden. Er wird schließlich begnadigt. Begnadigung aber heißt in keiner Sekunde, daß die Rechtsverbindlichkeit eingeschränkt oder gar aufgehoben würde.
Prinz Wallraff hätte Strafe verdient. Aber: ich hätte, was zu meiner bisherigen Argumentation nur in scheinbarem Widerspruch steht, auf Begnadigung des Prinzen plädiert. Denn er hat, lauterer Gesinnung, einen ungewöhnlichen Sieg „an unsere Fahnen geheftet".
- Datum 12.12.1969 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 12.12.1969 Nr. 50
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:




