Was bringt die neue Straffenverkehrs-Qrdnung? "Ein Rattennest von Problematik!"
Paragraph 1 der neuen StVO kann zu Rechtsund Verkehrschaos führen / Von Ferdinand Ranft
Nach zehnjähriger Diskussion ist es nun endlich soweit: Mitte Januar soll Verkehrsminister Leber die neue Straßenverkehrs Ordnung (StVO) auf dem Tisch haben. Bis dahin wollen die Verkehrsexperten aus Bund und Ländern — trotz eines neuen Diskussionsbeitrages aus Hessen — ihren 66 Seiten Entwurf verabschieden. Aber es besteht kein Grund zum Jubeln. Im Gegenteil. Wenn nicht in letzter Minute ein Wunder geschieht, wird die neue Straßenverkehrsordnung in ihrem ersten Paragraphen gleich zwei Generalklauseln enthalten, die in einem diametralen Gegensatz zueinander stehen, und die befürchten lassen, daß das Chaos in der Verkehrsrechtsprechung (siehe auch ZEIT Nr. 42) noch größer wird als bisher. Von der „Verunsicherung" der Kraftfahrer ganz zu schweigen. Worum geht es? Die alte Straßenverkehrs Ordnung hat in ihrem § l eine Generalklausel, die auf dem sogenannten „Vertrauensgrundsatz" beruht. Es heißt dort: „Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt, oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird " . Das bedeutete — auf einen einfachen Nenner gebracht — ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgemäß verhält, „darf von den anderen Straßenbenutzern im allgemeinen ebenfalls verkehrsgerechtes Verhalten, insbesondere die Kenntnis und Befolgung der gesetzlichen Verkehrsregeln erwarten und kann auf diese Erwartung sein eigenes Verkehrsverhalten- ausrichten". Vorfahrtberechtigte Straßen in Großstädten wären ohne diesen Vertrauensgrundsatz undenkbar. Auf der anderen Seite hat die Praktizierung des Vertrauensgrundsatzes freilich auch zu unangenehmen Auswüchsen, speziell unter deutschen Kraftfahrern geführt, nämlich zur Rechthaberei: Auch da, wo es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs behinderte, bestanden nicht wenige Kraftfahrer unter allen Umständen „auf ihrem. Recht".
Die neue — aus den USA importierte — Devise im Straßenverkehr hieß deshalb „defensives Fahren". Eine Empfehlung, der sich kein vernünftiger Kraftfahrer widersetzen wird. Der frühere Kölner Senatspräsident Wimmer, der die Defensivformel bei uns zum erstenmal definierte, beschrieb sie so: „Eine Fahrweise, die selbst keine Gefahren herbeiführt und sich bemüht, fremde Gefahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen auszuweichen Die Defensivformel (Mißtrauensgrundsatz) fand alsbald Eingang in die neue Straßenverkehrs Ordnung. Sie rangiert nach dem derzeitigen Entwurf noch vor dem bisherigen Vertrauensgrundsatz und lautet: „Stete Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind im Straßenverkehr rechtliche Pflicht " Viele namhafte Juristen befürchten nun, daß diese zweite Generalklausel der StraßenverkehrsOrdnung zuallererst die „Unrechthaber" unter" den Kraftfahrern ermutigen wird, nach dem Motto: Der andere sieht ja, daß ich komme ; also muß er defensiv fahren § l der neuen StVO vereint also Mißtrauens- und Vertrauensgrundsatz unmittelbar nebeneinander, ein Frontalzusammenstoß zweier sich ausschließender Grundsätze. Schlimmer noch wird die Problematik im Hinblick auf die kommende Rechtsprechung. Schon bei der alten Fassung des § l steuerte sie einen bedenklichen, um nicht zu sagen atemberaubenden Zickzackkurs zwischen Vertrauens- und Mißtrauensgrundsatz, obwohl das Defensivfahrgebot bisher noch gar nicht als rechtliche Pflicht in der StVO verankert war (Allenfalls konnte man ein defensives Verhalten aus dem § 9 folgern, der eine verkehrsgemäße Geschwindigkeit fordert ) Ein Blick auf vier höchstrichterliche Urteile mag das illustrieren: Rigorose Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes durch Reichsgerichts Urteil (Rücksicht auf Unbedachtsamkeiten anderer) vom 13. 2. 1931: Ein dreizehnjähriges Mädchen war überraschend aus einem von einem hohen Zaua umgebenen Vorgarten auf die Straße gelaufen. Der sich mit 25 kmst Geschwindigkeit nähernde Pkw Fahrer (der das Mädchen wegen des hohen Zaunes vorher nicht sehen konnte) erfaßte das Kind, das getötet wurde.
Das Reichsgericht urteilte, vom Kraftwagenführer müsse, auch wenn er kein Hindernis auf der Straße wahrnimmt, verlangt werden, daß er ein künftig eintretendes verkehrswidriges Verhalten des Straßenpublikums vermutet und als Regel voraussetzt. Wörtlich: „Voraussehbar ist, was möglich ist. Er mußte auf alles gefaßt sein " Großzügige Auslegung des Vertrauensgrundsatzes durch, das Reichsgericht vom 9. 12. 1935 (Wie weit hat sich der Kraftfahrer auf Unbedachtsamkeiten anderer einzurichten?): Zwei Erwachsene waren anderthalb Meter vor einem Pkw von der Bordkante auf die Straße getreten. Der Pkw Fahrer hatte beide Personen beim Nähern schon geraume Zeit sehen können. Eine Person wurde beim Zusammenprall getötet, die andere schwer verletzt.
Das Reichsgericht urteilte: Zwar müsse der Pkw Fahrer auf unvorschriftsmäßiges Verhalten von Fußgängern gefaßt sein, doch gelte das nur in den Grenzen, die sich a u s der Rücksicht auf Wesen, Eigenheiten und Erfordernissen des Kraftverkehrs ergeben „Daher braucht der Kraftwagenführer nicht jede überhaupt denkbare Unvorsichtigkeit zu berücksichtigen " Weiter Spielraum des Vertrauensgrundsatzes durch Bundesgerichtshof Urteil vom 12. 7. 1954: Ein Pkw Fahrer war auf einer vorfahrtberechtigten Straße gerammt worden. Der Pkw Fahrer sollte, da auch er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, ebenfalls bestraft werden.
Der Bundesgerichtshof entschied: „Auch der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer muß bei seiner Geschwindigkeit die Anforderungen der Verkehrslage und das Gebot der Rücksicht im Verkehr beachten. Doch kann er grundsätzlich darauf vertrauen, daß nicht sicht bare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Er ist daher nicht verpflichtet, allgemein die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er bei Einmündung von Straßen, die wegen Bebauung nicht einzusehen sind, für den Fall der Verletzung des Vorfahrtsrechts anhalten kann. Das Vorfahrtsrecht wäre damit im städtischen Straßenverkehr weitgehend entwertet " Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch Bundesgerichtshof Urteil vom 1. 7. 1961: Ein. Lkw war in dunkler Nacht bei einer Geschwindigkeit von 60 kmst auf der Autobahn mit Abblendlicht auf einen am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten, defekten Omnibus aufgefahren, dessen Schlußlichter nicht brannten. Der Bundesgerichtshof entschied: „Der Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann Er braucht nicht mit Fußgängern, Radfahrern, Reitern oder Pferdegespannen zu rechnen, auch nicht mit groben Verkehrswidrigkeiten (Wenden), aber andere Hindernisse muß er durchaus einkalkulieren, wie Tiere, umgefallene Bäume, liegengebliebene Autos, verunglückte Menschen oder Ladegut. Ein Rechtswirrwarr ohnegleichen! Soll er durch die neue Straßenverkehrs Ordnung noch vergrößert werden? Die Kritik richtet sich — um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen — nicht gegen die defensive Fahrweise. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Defensivformel als Rechtsgrundsatz. Der Bundesgerichtshof hat es selbst deutlich genug gesagt: „Das Vorfahrtsrecht wäre damit im städtischen Straßenverkehr weitgehend entwertet Die defensive Fahrweise sollte Gegenstand des Verkehrsunterrichts, der Verkehrserziehung und des Unterrichts in den Fahrschulen sein. Als Rechtsgebot wird sie vor allem den „Unrechthabern" nützen und uns — wie der Kölner Ordinarius für Kriminalwissenschaft, Professor Lange, befürchtet — in der Rechtspraxis „ein Rattennest von Problematik" bescheren.
- Datum 12.12.1969 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 12.12.1969 Nr. 50
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