PS UND PARAGRAPHEN

Das geschah: Der Angeklagte, Student der Rechtswissenschaften im achten Semester, hatte zur Geburtstagsfeier geladen. Die Feier hatte es in sich: als das Geburtstagskind die Gäste zur Haustür brachte, hatte es — wie später festgestellt wurde — über zwei Promille Alkohol im Blut. Sich selbst und andere überraschend, setzte der Jungjurist sich plötzlich ins Auto und fuhr zügig davon. Das erste Rechtsabbiegen absolvierte er ohne Abblinken, geriet auf die linke Straßenseite und streifte einen dort abgestellten Pkw. Erschreckt bog der Unglücksrabe darauf nach links ab, vor endgültigem Stillstand streifte er noch einmal ein Fahrzeug. Fremder Gesamtschaden: 3000 Mark. In der Berufungsinstanz erhielt der Ernüchterte wegen „vorsätzlicher Volltrunkenheit" vier Wochen Gefängnis ohne Strafaussetzung. Der Führerschein wurde ihm für sechs Monate entzogen. Der Student hielt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit für unberechtigt und legte Revision ein. Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den künftigen Kollegen. Wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit oder „Rauschtat" wird bestraft, „wer sich vorsätzlich durch den Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt (und) in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht" (§ 330 a Strafgesetzbuch). Sinn der Vorschrift: die sonst bei Zurechnungsunfähigkeit eintretende Straflösigkeit wird verhindert. Als strafwürdig erscheint schon das bewußte oder — ebenfalls strafbare — fahrlässige Sich Berauschen bei anschließender Straftat. Die Berufungsinstanz hatte alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Studenten für möglich gehalten. In. solchen Fällen wird zugunsten des Angeklagten Zurechnungsunfähigkeit unterstellt — und wegen „Rauschtat" verurteilt. Zum notwendigen Verschulden bei „vorsätzlicher Volltrunkenheit" erklärte das Oberlandesgericht, genüge es, wenn jemand beim Trinken bewußt in Kauf nimmt, „den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit" zu erreichen. Denn: „Auch Menschen mit geringer Lebenserfahrung pflegen in aller Regel zu wissen, daß ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen kann Und: „Für einen im achten Semester stehenden Jurastudenten versteht sich dieses Wissen von selbst Sogar dann sei die Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gerechtfertigt, schloß das Gericht, wenn der Student „jenes Wissen" nicht gehabt hätte, aber „hätte haben müssen". Anmerkung: Die Richter aus Gelle gehen sogar noch über den Bundesgerichtshof hinaus. Sie nehmen vorsätzliche Rauschtat nicht nur an, wenn der Täter wußte, er würde im Rausch „möglicherweise" eine strafbare Handlung begehen. Vielmehr lassen sie ausreichen, daß der Täter das „hätte wissen müssen" (OLG Celle l Ss 6969) ,

 
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