Moral des Staatsanwalts

Der Düsseldorfer Gattenmord-Prozeß gegen „Minouche“ Schubert wird eher in die Justiz- als in die Rechtsgeschichte eingehen. Er gehört zu den Strafverfahren, in denen das Ergebnis hinter den Verlauf zurücktritt und die deshalb mehr zur Selbsterkenntnis der Juristen als zum Verständnis des Verbrechens beitragen.

Wie wohl muß einem Schwurgerichtsvorsitzenden sein, wenn er neben Sitzungsgewalt, Inquisitionshoheit und Rechtsfindungsmonopol auch noch die Lacher im Gerichtssaal auf seine Seite bringen kann, und sei es ganz und gar auf Kosten der Angeklagten, die ihre Intimbeziehung zu einem Prozeßzeugen als Kasinowitz nacherleben darf? Wie staatserhaltend muß sich ein Staatsanwalt fühlen, der die „standesamtliche“ Schubert-Ehe einer echten Ehe für so vergleichbar hält wie ein stadtbekanntes Düsseldorfer Eros-Center der Kathedrale von Notre Dame – nämlich allenfalls als „Blasphemie“?

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Jemand, der sechs oder acht Semester Jurisprudenz studiert und damit die Fähigkeit zum Amtsjuristen erworben hat wie der Ankläger von Düsseldorf, verliert damit nicht das Recht, über die Ehe zu denken, wie er will. Man erwartet von ihm mittlerweile nur, daß er auch gelernt hat, seine private Meinung darüber, wie eine Ehe auszusehen habe, nicht mit amtlichem Geltungsanspruch zu verkünden. H. Sch.

 
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