Recht im Beruf Rentenanspruch verfällt nicht

Ein Betrieb hatte den Belegschaftsmitgliedern eine Altersrente von 200 Mark zugesagt und deshalb für die einzelnen Beteiligten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie war allerdings an die Bedingung geknüpft, daß die Arbeitnehmer der Firma bis zum 65. Lebensjahr treu bleiben. Einem 41 Jahre alten Angestellten, der schon wurde plötzlich gekündigt. Grund: Betriebsaufgabe. Der Unternehmer wollte von der Erfüllung irgendwelcher Versorgungsansprüche nichts wissen. Er zog sich auf den Standpunkt zurück, der Arbeitnehmer habe die Voraussetzungen für die Betriebsrente noch nicht voll erfüllt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht kam, er aber nicht so billig davon. Die Richter hielten ihm vor, er habe schließlich erreicht, was er erreichen wollte: daß die Angestellten bei der Stange blieben. Der Kläger sei fast drei Jahrzehnte im Betrieb gewesen. Jetzt sei er in einer ausweglosen Lage. Keine andere Firma werde ihm auch nur einen Pfennig dafür geben, daß er so lange im gleichen Betrieb ausgehalten habe. Das Bundesarbeitsgericht wörtlich: „Jeder Mensch hat nur ein Arbeitsleben. Die im Betrieb verbrachte Zeit ist nicht wiederholbar "

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Die Richter fällten schließlich einen klaren Spruch: Die Rentenanwartschaft des Angestellten verfällt nicht. Die Firma muß ihm die Lebensversicherung im bestehenden Umfang abtreten. Er kann dann mit seinem zukünftigen Arbeitgeber die Fortzahlung der Beiträge aushandeln (AZ: 3 AZR 27871)

 
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