Unrecht per Gesetz

Als die Verfassungsrichter Geller, von Schlabrendorff und Rupp um die Jahreswende 1970/71 ihr Nein zum Urteil der Richtermehrheit über das Abhörgesetz zu Papier brachten, hatten sie eine beklemmende Vision: Wenn der Gesetzgeber erst einmal das Abhören von Telephongesprächen und das Mitlesen privater Post durch die Geheimdienste unter Ausschluß des Rechtsweges für den Betroffenen zulasse, seien demnächst auch „verschärfte“ Vernehmungen denkbar. Und weiter: „So könnte auch Artikel 13 Grundgesetz dahin erweitert werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrophone ... angebracht werden dürften.“

Die drei liberalen Richter wollten im Grunde gern glauben, daß in einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie alle Normen „korrekt und fair“ angewendet werden. „Ob dies aber für alle Zukunft gesichert ist, und ob der mit der Verfassungsänderung vollzogene erste Schritt auf dem bequemen Weg der Lockerung bestehender Bindungen nicht Folgen nach sich zieht, vermag niemand vorauszusehen.“

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Von der Vision bis zum Eintritt der Wirklichkeit sind gerade fünf Jahre vergangen, allein mit dem Unterschied, daß der Verfassungsminister und sein Verfassungsschutz-Präsident gar nicht erst den Gesetzgeber bemühten, ehe sie in eine Bürgerwohnung einbrechen und das Abhörmikrophon dort anbringen ließen. Ihre Rechtfertigung für die Tat hieß „übergesetzlicher Notstand“; hilfsweise nahmen sie einen ungeschriebenen „Gemeinwohl-Vorbehalt“ in Anspruch. Dies heißt nicht weniger als: Es habe in einer solchen Ausnahmesituation überhaupt keiner gesetzlichen Ermächtigung bedurft.

Doch dem Bundesinnenminister Maihofer muß die unerhörte Anmaßung rasch bewußt geworden sein, die darin liegt, das ein Exekutivorgan bei“ angenommener oder wirklicher Staatsnot nach

eigenem Ermessen die Verfassung soll außer Kraft setzen dürfen. Die Grundrechte dienen, dem Schutz des Bürgers vor Übergriffen der Staatsmacht. Was sind sie noch wert, wenn sie unter dem Vorbehalt stehen: „Ob und inwieweit sie gelten, bestimmt im Einzelfall der Innenminister unter Berücksichtigung des gemeinen Wohls“?

Maihofer war denn auch selbst einer der ersten, die nach der Entdeckung seines Sündenfalles den Gesetzgeber beschworen: Nun müsse das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetztes, wonach Telephonüberwachung und Postkontrolle möglich sind, durch ein Gesetz zur Artikel 13 erweitert werden, das es erlaubt, unter außerordentlichen Voraussetzungen „Wanzen“ in Bürgerwohnungen zu pflanzen.

Es sieht indes nicht so aus, als ob Werner Maihofer für diesen Gedanken in Koalition oder Opposition Gefolgschaft fände. Die Furcht vor dem schleichenden Gift gesetzgeberischen Verfassungsabbaus, vor der allmählichen Preisgabe von Individualrechten scheint angesichts des Falles Traube allgemein geworden zu sein.

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