Verletzung beim Kampf um den Ball
rußballspieler dürfen nicht wehleidig sein. Blaue Flecken, Verstauchungen, Zerrungen oder auch Platzwunden gehören zu den normalen Folgen ihres sportlichen Vergnügens. Keiner wird solche Blessuren tragisch nehmen oder dabei gar an Schadensersatzansprüche denken. Wenn freilich ein Mitspieler schwer verletzt wird und mit einem Beinbruch wochenlang im Krankenhaus liegt oder wegen einer Kopfverletzung arbeitsunfähig wird, dann hat der Kampf auf dem Rasen oft ein gerichtliches Nachspiel. Wegen der Arztund Krahkenhauskosten und eines nicht selten später geforderten Schmerzensgeldes bestehen auch die Kranken- und Haftpflichtversicherer auf einer Klärung des Unfallhergangs.
In den vergangenen zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof in drei kurz aufeinander folgenden Entscheidungen zum Umfang der Haftung bei Mitspielerverletzungen Stellung genommen und dabei die Grenze dieser Haftung abgesteckt. In der ersten Entscheidung stellt der BGH fest: „Die Teilnahme eines Sportlers an einem Fußballwettkampf, der nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, muß rechtlich dahin verstanden werden, daß er , sofern spielgerechtes Verhalten vorlag, keine ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird Wer Schadensersatz verlangt, muß also immer einen Regelverstoß des Mitspielers nachweisen, der ihn verletzt hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, etwa weil die Zeugenaussagen über den Unfallhergang widersprüchlich sind, so wird die Klage abgewiesen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt der Verletzte.
Ein Jahr später ging der BGH in seinem nächsten Urteil noch einen Schritt weiter. In dem damals entschiedenen Fall hatte der Schiedsrichter das Spiel wegen einer Regelwidrigkeit unterbrochen, weil der Mitspieler, der den Unfall herbeigeführt hatte, sich „zu heftig körperlich eingesetzt" hatte; dennoch wies der BGH die Klage des verletzten Mitspielers ab. Nicht jede geringfügige Verletzung der Fußballregeln rechtfertige einen Sdiadensersatzanspruch, meint das Gericht. „Liegt ein Verhalten im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampf spiel eigenen und gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß, dann handelt es sich nicht nur objektiv um einen geringen Verstoß", sondern auch subjektiv; für eine Schadensersatzhaftung fehle es deshalb am Verschulden. Seit dieser Entscheidung muß ein verletzter Mitspieler also nicht nur einen Regelverstoß beweisen, sondern auch, daß sein Schädiger den Grenzbereich zwischen Härte und Unfairneß deutlich in Richtung Unfairneß überschritten hat. V Die jüngste Entscheidung des BGH betraf ein Basketballspiel. Auch hier stand ein Regelverstoß, ein Foul, unstreitig fest. Doch auch hier mochte der BGH einen Schadensersatzanspruch nicht bejahen. Die Begründung: „Jeder sportliche Wettkampf bringt es in besonderer Weise mit sich, Chancen abzuwägen Und Risiken einzugehen. Geschieht dies mit der guten Chance, den Ball zu spielen", so liegt keine schuldhafte zum Schadensersatz verpflichtete Handlung vor. Ein sogenanntes „normales Foul", wie es alltäglich vorkommt, begründet daher keinen Schadensersatzan spruch. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, daß nur grobe und außergewöhnliche Verstöße gegen die Spielregeln einen Schadensersatzanspruch zwischen den Mitspielern rechtfertigen können.
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- Datum 20.05.1977 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 20.5.1977 Nr. 21
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