„Fallbeispiel" 1, Hans Roth

Niemals Verfassungsf eind und doch kein Beamter Von Ulrich Völklein

Beamter kann in diesem Land nur werden, so will es das Beamtenrecht, wer sich „jederzeit aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung" im Sinne "unserer Verfassung einsetzt. Diese Einschränkung scheint klar und selbstverständlich — sie ist es aber nicht. Denn selbst das Bundesverfassungsgericht benötigte mindestens zwei Verfahren, um sich .und der deutschen Öffentlichkeit klarzumachen, was unter so unbestimmten Rechtsbegriffen wie „freiheitlich-demokratischer Grundordnung", unter „jederzeit" und unter „aktiver" Parteinahme zu verstehen ist. Ein drittes Verfahren, die Verfassungsbeschwerde des verfassungstreuen Lehrers Hans Roth, steht ihm jetzt ins Haus. , In seiner ersten einschlägigen Entscheidung, dem KPD-Verbotsurteil von 1956, setzte das, höchste deutsche Gericht einen „freiheitlich-demokratischen" Mäßstab, an dem sich jeder messen kann, .der entsprechende Zweifel verspürt: Parteienpluralismus, Gewaltenteilung, Abwählbarkeit einer Regierung sind einige der wesentlichen Markierungen. ■ .

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In seiner zweiten Entscheidung, einem Beschluß vom 22. Mai 1975, erläuterte das Gericht, daß unter dem „jederzeit" eine in die Zukunft gerichtete Verhaltensvermutung zu verstehen sei, die freilich Dieriststunden wie Freizeit gleichermaßen zu berücksichtigen habe. Politische „Jugendsünden" hingegen sollen bei der Beurteilung der Verfassungstreue außer acht bleiben, und auch die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich angesehenen Partei •■ reiche nicht m'ehr aus, eine aktive Gegnerschaft zu unserer Verfassung zu unterstellen.

In der noch ausstehenden dritten Entscheidung wird es nun unter anderem darum gehen, ob ein Lehrer im Angestelltenverhältnis von einer Beämtenstelle ferngehalten werden darf, obwohler, und dies wurde amtlich eingeräumt, kein Verfassungsfeind ist und niemals einer war. Von besonderer Bedeutung wird dieses Urteil auch deshalb sein, weil die Richter zugleich darüber befinden werden, ob der Verfassungsschutz berechtigt ist, gesammelte. „Erkenntnisse" geheimzuhalten und beliebig lange Zeit zu'speichern...

Der Lehrer Hans Roth aus Limburg an der Lahn hat Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil er sich durch die hessische Verwaltung zweifach in seinen Grundrechten verletzt fühlt: Erstens durch die gerichtlich abgesegnete Tatsache, daß das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person „aus der Natur der' Sache heraus geheimhaltungsbedürftige Unterlagen" speichert, obwohl diese „Erkenntnisse" — ein Zeitungsartikel der in Marburg erscheinenden Oberhessischen Presse und zwei Flugblätter—, na.ch dem Urteil seines Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt ausgereicht haben, ihn als Verfassungsfeind zu enttarnen;

Zweitens durch ein Schreiben des Regierungspräsidenten in Kassel vom 27. Dezember 1977, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß er sich trotz dieses positiven Urteils seines Dienstherren um eine Einstellung als Beamter nicht mehr zu bemühen brauche, da er „die für eine Lehrkraft im hessischen Schuldienst erforderliche Eignung" nicht besitze. Seit einigen Wochen darf Roth in Limburg freilich trorzdeni unterrichten. Wenn auch „nur" als angestellter Lehrer, was bedeutet daß er für die gleiche Arbeit weniger Gehalt bezieht als seine beamteten Kollegen.

Der Eignungsmangel des, Hans Roth ergibt sich für den Regierungspräsidenten freilich nicht aus fehlender fachlicher Qualifikation — sie wäre schwerlich nachzuweisen, da Hans Roth sein erstes Staatsexamen als Lehrer an Hauptund Realschulen im Januar 1974 „mit Äuszeichnung" und die zweite Staatsprüfung 1976 nach dem Referendariat mit der beachtlichen Note „gut" bestanden hat.

Nein, den Mangel sieht der -Regierungspräsident darin, „daß unter dem Aspekt des beamtenrechtlichen Dienstund Treueverhältnisses bei aller Anerkennung einer sachbezogenen kritischen Auseinandersetzung ein Mindestmaß an positiver Grundhaltung gegenüber dem künftigen Dienstherrn" vorauszusetzen sei. Diese positive Grundhaltung habe Hans Roth auf Grund eines „von mir in dieser Weise nicht zu billigenden Rollenverständnisses als Lehrer und Erzieher* vermissen lassen; insbesondere in seinem zweieinhalbjährigen Schriftwechsel mit der Einstellungsbehörde, in dem Hans Roth schließlich und dann wiederholt eine gewisse Voreingenommenheit des Dienstherrn unterstellte, nachdem ihm trotz des bereits erwähnten Persilscheines des: Regierungspräsidiums vom 20. Juni 1975, daß Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht bestünden, noch immer keine Planstelle zugewiesen worden war.

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  • Von Ulrich Völklein
  • Datum 19.5.1978 - 13:00 Uhr
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  • Quelle DIE ZEIT, 19.05.1978 Nr. 21
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