EG: Freizügigkeit für Reiseleiter
Die Vorschrift Griechenlands, nur einheimische Reiseführer arbeiten zu lassen, hat insbesondere den Studienreise Veranstaltern geschadet Einer von ihnen hat dagegen jetzt politische Schritte eingeleitet.
Bundesaußenminister Genscher war der Adressat des Schreibens, mit dem der Münchener Klaus Gallas (Xenos Studienreisen) erreichen- will, daß er künftig seine Gruppen selber durchs antike Hellas geleiten darf. Der Autor mehrerer Reiseführer :und. Griechenland Spezialist mußte dort miterleben, wie eiö ortlicher Reiseleiter heimlich ein Gallas Budi studierte und dann die Xenos Gruppe stotternd durch eine Ruinenanlage führte. Hätte Gallas selber etwas gesagt, wäre er nach, griechischem Gesetz (siehe auch ZElT Nr. 15 vom 3. 4. 81) eingesperrt worden.
Das war der unerfreuliche, aber auch unabdingbare Zustand bis zum Ende vergangenen Jahres. Seit dem Neujahrstag ist Griechenland aber Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Das bedeutet unter anderem: Freiberuflich tätige Personen können auch in Griechenland (wie in jedem EG Land) arbeiten. Und die Führer der Studienreisegruppen verdienen ihren Unterhalt meist als Professoren, Lehrer oder Museumsleute, als Reiseleiter sind sie nur freiberuflich tätig. Also folgert Gallas, müßten nun auch seine Reiseleiter tätig sein dürfen im Lande des PJato und des Perikles, Gallas schrifeb an Genscher, auf daß sich das Auswärtige Amt mit den Kollegen in Athen entsprechend arrangiere.
Das Amt in Bonn antwortete, daß diese Frage zwar mit Griechenlands Beitritt zur Gemeinschaft besonders aktuell, geworden, aber "mitnichten geklärt sei: „Es handelt sich vielmehr um eine schwierige Rechtsfrage "
Die Freiheit der Freiberuflichen sei nun zwar Vorschrift, aber es gebe Ausnahmen, „etwa wenn es sich um die Überwachung von Kulturgütern von hohem historischen Wert handelt oder wenn die Wahrung kultureller Aufgaben in bestimmten Bereichen grundsätzlich der staatlichen Verwaltung anvertraut ist". All dies sei eine generell europäische Frage, also sei die EG Komniission zuständig, meinte das Ministerium, zeigte sich aber bereit, auch von sich aus aktiv zu werden.
Der Veranstalter schrieb nach.
Brüssel und erwähnte zugleich, daß es mit den Italienern ähnliche Probleme gebe. Die Antwort, die von der EG Kommission (Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) kam, ist deutlich: Bezüglich Italien prüft die Kommission, ob die italienische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Und für Griechenland heißt es, das. Neu Mitglied müsse „das Gemeinschaftsrecht in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr anwenden; in Ausübung dieses Rechts kann sich ein Dienstleistungserbringer von seinem Personal begleiten lassen, wenn dieses Personal die, Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt". K. V.
- Datum 01.05.1981 - 08:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 1.5.1981 Nr. 19
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