Ein böses Urteil und die Folgen

Die krasse Diskrepanz zwischen verordneter Nächstenliebe zum Jahr der Behinderten und täglich gelebter Kleinkariertheit verdeutlicht ein Prozeß, den eine Urlauberin gegen ein Reiseunternehmen anstrengte.

Sie gewann:

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Der Anblick behinderter Menschen ist schadenersatzwürdig. Es hagelte Urteilsschelte.

Der Richter schlug zurück: In dieser Woche beginnt die nächste Runde des Streits.

Eine namentlich nicht bekannte Touristin trat am 31. März 1976 eine dreiwöchige Flugreise zur griechischen Insel Euboea an. Der Urlaub war ihr bald vermiest: Das Gras um das Hotel Eretria Beach war zu hoch, der Nachtclub zu laut und der Service zu langsam. Am 10. Juni trafen — so die Touristin — etwa 25 geistig und körperlich Behinderte ein und okkupierten den Swimming pool täglich von 10 bis 12 und von Uhr.

Am 8. Dezember 1977 bekam die Urlauberin 60 Prozent ihrer Reisekosten durch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt Höchst zurück, denn sie Statte die Behinderten: s gescmldef: Sie erbrachen des öfteren in das Bädewasser. Sie mußten teilweise gefüttert werden: und erbrachen mitunter auf den Tisch. Es kam auch vor, daß sie während der Mahlzeiten urinierten (Hö 3b C 257976) , Am 14. Juni 1976 war im Hotel Eretria Beach auch die Münchener Rentneria Helga H eingetroffen. Ihre Mängelliste ist länger. Hauptsächlich fühlt sich die alte Frau jedoch durch die Anwesenheit der (schwedischen) Behinderten gestört. Hatte im ersten Fall die Urlauberin 25 Behinderte gesehen, so sieht Frau H „30 bis 40 Schwerbehinderte.

Auch Frau H will ihr Geld zurück. In ihrer Klage vom 11. November 1976 behauptet sie, das Hotel sei gleichzeitig eine Erholungsstätte für geistig und körperlich Schwerstbehinderte gewesen. Gut Reisen, das beklagte Touristikunternehmen, spricht dagegen von 25 „Behinderten". Es könne nicht zumutbar sein, heißt es im Schriftsatz vom 8. August 1977, beim Einkauf von Hotelkapazitäten jeweils Rückfrage zu halten, ob im Hotel auch Behinderte Urlaub machten. Grundsätzlich gehe es um die Frage, „ob den Behinderten jeder Urlaubsanspruch in einer normalen Umgebung von vornherein abgeschnitten ist, weil es dieser Umgebung nicht zuzumuten ist, den Anblick von Behinderten zu ertragen " Am 30. August 1977 kontert die Urlauberin, die „vornehmlich Schwerstbehinderten hätten durch ihr „naturnotwendig ausfallendes und auffallendes Benehmen" die ganze Atmosphäre nachhaltigbeeinträchtigt. In diesem Schriftsatz spricht sie von „Schwerstversehrten", also Körperbehinderten. Waren die Behinderten im ersten Fall durch „Brechen und Urinieren" aufgefallen, so sieht Helga H bald „verunstaltete Geistesgestörte", deren „unartikulierte Schreie" sie zuerst für „Eselsschreie" gehalten habe. Gut Reisen weist dagegen auf eine Umfrage hin, wonach deutsche Touristen im Hotel gefragt worden waren, ob sie sich durch die „25 Körperbehinderten" gestört gefühlt hätten Antwort: Nein).

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