Messerscharfe Richter
Mit einem juristischen Kraftakt hat das Kammergericht in Westberlin nun zum zweitenmal die verlorene Ehre des weiland großdeutschen Reichsgerichts wiederhergestellt. Es hob den Beschluß der Vorinstanz auf, mit dem der Reichstagsbrandstifter Marinus van der Lubbe im Dezember vorigen Jahres posthum freigesprochen worden war.
Ober den Freisprach des vom Reichsgericht zum Tode verurteilten und Anfang 1934 hingerichteten Holländers konnte man vielleicht streiten, nicht aber über die damit verbundene Feststellung, das höchste deutsche Gericht habe schon im Jahr der Hitlerschen Machtergreifung aus politisch ideologischen Gründen das Recht gebeugt. Sein Urteil gegen van der Lubbe strotzt von Ergebenheitsparolen für das NS Regime, und es beruht auf der rückwirkenden Anwendung der von den Nazis speziell für die Reichstagsbrandstiftung verordneten Todesstrafe. Das Verbot rückwirkender Strafen aber stand in der damals noch gültigen Weimarer Verfassung schon ebenso, wie es heute im Grundgesetz steht. Kein Zweifel also, daß die Begründung des Freispruchs für van der Lubbe zumindest einer historischen Wahrheit die Ehre gab: Die deutsche Justiz hatte in ihren obersten Repräsentanten freiwillig vor dem Unrecht kapituliert, lange bevor sie gleichgeschaltet wurde. Doch das Berliner Kammergericht will diese Tatsache auch heute noch nicht wahrhaben. Bereits in einem früheren Wiederaufnähmeverfahren hatten Kammerrichter die Mörder van der Lubbes „gegen jeden Verdacht der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze" in Schutz genommen. Jetzt taten sie es aufs neue, mit rein formalistischen Argumenten zwar, aber im gleichen Geist. Wie heißt es doch bei Christian Morgenstern: „Und so schließt er messerscharf, daß nicht sein kann, was nicht sein darf H. Seh.
- Datum 01.05.1981 - 08:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 1.5.1981 Nr. 19
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