Richter freigesprochen
TÜBINGEN - Als der Reutlinger Amtsrichter Jürgen Dubbers vor einem Jahr aus einer Gerichtsverhandlung heraus drei Zeugen in Beugehaft nehmen ließ, hat er sich weder der Rechtsbeugung noch der Aussageerpressung noch der Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
Von dieser Anklage der Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat die 2. Große Strafkammer des Tübinger Landgerichts den 54jährigen Juristen jetzt freigesprochen. Der Anklagevertreter hatte eine Verurteilung zu fünfzehn Monaten Freiheitsentzug gefordert, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Als Richter hätte sich Dubbers dann allerdings nicht mehr bewähren dürfen. Streitpunkt der Gerichtsverhandlung war die Frage, warum Dubbers damals die Beugehaft verhängt hat.
War es, wie ihm vorgeworfen wurde, weil es ihm nicht gelang, bei der Zeugenvernehmung der Wahrheit auf den Grund zu kommen? Dann hätte er die drei Männer wegen Falschaussage anzeigen müssen.
Oder war es, wie er selber sagt, weil sie auf wesentliche Fragen die Aussage verweigerten? Damit bezog sich Dubbers auf eine Auslegung des Paragraphen 70 Strafgesetzbuch durch den Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1956.
Die Karlsruher Richter hatten damals eine Zeugenaussage nicht nur auf den Inhalt hin abgeklopft, sondern auch - der modernen Linguistik weit voraus - die Intention des Sprechers einbezogen. Wenn demnach ein Zeuge auf eine Richterfrage Nichtwissen vorgibt, so kann auch darin eine Zeugnisverweigerung liegen; es muß allerdings dessen Wille erkennbar sein, daß er auf diese Weise eine Aussage vermeiden will. Das Tübinger Landgericht kam in dem Supervisionsverfahren schließlich zu dem Ergebnis, daß dem Reutlinger Kollegen bei seiner umstrittenen Vorgehensweise läßliche Formfehler unterlaufen sind. Außerhalb der gesetzlichen Regem und ihren Auslegungen habe er jedoch nicht gehandelt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Und die drei Zeugen, die sich in der drei Stunden währenden Haft zu weiteren, auch der Wahrheit dienenden, Angaben beugen ließen, können immerhin von Glück sagen. Wären sie bei anderer Rechtsauslegung wegen Falschaussage angezeigt worden, hätten sie mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe rechnen müssen. Hans Joachim Lang
- Datum 02.07.1993 - 08:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 2.7.1993 Nr. 27
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:







