Frage ans Gewissen
Wie sollen wir umgehen mit Ausländern, die auf unseren Straßen ihre politischen Händel gewaltsam austragen? Und die vorbringen, sie hätten zu Hause um Leib und Leben zu fürchten.
Einsperren oder ausweisen? Theo Sommer plädierte in der vorigen Woche an dieser Stelle für Abschiebung, auch wenn den Betroffenen Folter oder gar Tod drohe: "Selbst wenn dies so ist: Müssen wir uns daraus eine Gewissensfrage machen? Ist es wirklich illiberal zu verlangen, daß die Terroristen von links und rechts selber sich diese Frage nach den Konsequenzen ihres Handelns rechtzeitig vorlegen?" Dies ist wahrlich eine Gewissensfrage - und die Antwort kann nur lauten: keine Abschiebung in die Folterkammer und aufs Schafott.
Richtig: Wer hier lebt, hat sich an die hiesigen Gesetze zu halten - ob Deutscher oder Ausländer. Wer hierzulande als Gast lebt, genießt das Gastrecht - hat aber zugleich die Pflichten eines Gastes einzulösen. Das althergebrachte Ausländerrecht verlangte vom Flüchtling außerdem die absolute politische Zurückhaltung: Zuflucht ja, aber keine Fortsetzung des heimatlichen Streites. Was die Meinungsfreiheit und das Demonstrationsrecht angeht, können moderne Demokratien in den Zeiten massenhafter Migration nicht mehr so starr zensieren. Wie können wir Leuten das Maul verbinden, die zu uns geflohen sind, weil es ihnen zu Hause gestopft wurde?
Aber darum geht der Streit nicht. Er geht auch nicht darum, ob Gewalttaten von Ausländern milder zu betrachten sind als all die anderen Verbrechen. Insofern geht es nicht um eine Frage der Liberalität. Wer immer Brandsätze wirft oder mit Drogen handelt, hat keine Duldsamkeit zu erwarten, sondern nur die unnachsichtige Härte des Gesetzes.
Wohl aber handelt es sich um eine Frage der Humanität - und des Staatsverständnisses. Wo endet für unseren Staat auch die unnachsichtigste Härte des Gesetzes? Das Grundgesetz hat aus prinzipiellen Gründen und aus historischen Erfahrungen die Todesstrafe abgeschafft. Die Folter verbietet sich ohnedies in einem Rechtsstaat, dessen erster Verfassungssatz lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Die Würde auch des Verbrechers - und zwar deshalb, weil er unter allen, auch den schlimmsten Umständen Mensch bleibt. Nicht, weil er Inländer ist.
Wie ernst es unserem Staat mit diesem "unantastbar" ist, zeigt sich auch in der Tatsache, daß der zitierte Satz zu den wenigen Artikeln im Grundgesetz gehört, die nicht einmal mit Zweidrittelmehrheit angetastet werden könnten. Und wie ernst es Politikern mit dem daraus folgenden Verbot der Todesstrafe sein muß, zeigte die berühmte Äußerung des damals gerade gewählten Bundespräsidenten Gustav Heinemann, der 1969 die Frage beantwortete, an welcher Grenze er sich als Staatsoberhaupt verweigern würde: "Ein Gesetz über die Wiedereinführung der Todesstrafe unterschreibe ich nicht."
Der tiefste Grund für dieses kategorische Nein liegt in einer moralisch zwingenden Erwägung. Militärische Selbstverteidigung, polizeiliches Gewaltmonopol, Notwehr und Nothilfe bis (sei's zur Not) zum "finalen Rettungsschuß" - was immer zum erlaubten Einsatz auch tödlicher Gewalt zu sagen wäre, er endet stets an einem Punkt: Sobald sich ein Mensch, und sei es der übelste Verbrecher, wehrlos in der Gewalt unseres Staates befindet, ist es unter allen Umständen verboten, das Leben oder die körperliche Integrität dieser Person anzutasten.





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