Strahlende SchmarotzerSeite 2/2
Rückstellungen sind Ausdruck des sogenannten Imparitätsprinzips: Verluste und Gewinne werden in der Bilanz gegensätzlich behandelt. Während Gewinne erst dann auszuweisen sind, wenn sie realisiert sind, wirken Verluste bereits dann gewinn- und damit steuermindernd, wenn sie nur drohen. Diese Ungleichbehandlung ist als Vorsichtsprinzip und für den Gläubigerschutz in der Handelsbilanz notwendig, führt aber im Steuerrecht zu einem unübersehbaren Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot und zum Leistungsfähigkeitsprinzip, von dem die Steuerpolitik aber gerade getragen sein muß. Rückstellungen schmarotzen am Steueraufkommen der drohende Aufwand reduziert sich durch sich selbst nicht unmittelbar sichtbar, aber durch die Ansammlung von Vermögen. Das soll verstehen, wer will ein normaler und vom Bilanzrecht nicht verbildeter Mensch greift sich da doch nur noch an den Kopf.
Der Nachweis, daß dem tatsächlich so ist, zeigt jener Fall, in dem der Aufwand zwar gedroht hat, aber nicht eingetreten ist: Der Steuervorteil (Zinsvorteil) aus dem drohenden Aufwand bleibt dem Unternehmen trotzdem. Und auch wenn der Aufwand eintritt, kann der Zinsvorteil aus der Rückstellung dennoch an die Gesellschafter verteilt werden.
Hier drängt sich ein Lösungsvorschlag auf: Rückstellungen - zumindest langfristige Rückstellungen - sind steuerlich nicht sofort auszuweisen, sondern sie sind erst dann rückwirkend als besonderer Verlustrücktrag steuerwirksam, wenn die Verluste auch tatsächlich realisiert werden. Der Verlustrücktrag macht die Rückstellung überflüssig, die periodengerechte Gewinnermittlung im Fall von Verlusten wäre trotzdem gewahrt. Nicht das Unternehmen zieht dann den Finanzierungsvorteil aus der Rückstellung, sondern der Fiskus erstattet den Steuerbetrag erst zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Aufwand entsteht. In Hinblick auf den bereits bestehenden zweijährigen Verlustrücktrag müßten sich kurzfristige Rückstellungen in Deutschland zum Teil schon heute erübrigen.
Eine weitgehende Beseitigung der steuerlichen Berücksichtigung von Rückstellungen gebieten nicht nur das Interesse des Fiskus, sondern auch das Gebot der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Und auch den Franzosen würde es nicht schaden, wenn sie, statt steuerfreie Milliarden in ihren Atomkraftwerken zu speichern, das Geld zur Lösung ihrer sozialen Konflikte nutzen würden.
Professor Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Innsbruck
- Datum 09.01.1998 - 13:00 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 03/1998
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