V O R S O R G E Die selbst gestellte Falle

Weil Versicherer in der Regel nicht ausreichend über die Risiken von Rentenversicherungen informieren, können Kunden vorzeitig aussteigen - ohne Verlust

Auf diese Bundesregierung kann sich die Versicherungswirtschaft verlassen. Im vergangenen Jahr hatte Bundesfinanzminister Hans Eichel mit der Ankündigung, künftig Lebensversicherungen besteuern zu wollen, der Versicherungswirtschaft einen Boom ohnegleichen beschert - im Branchenjargon "Eichel-Faktor" genannt. Zwar kam die Besteuerung doch nicht, aber viele Verbraucher haben vorschnell Verträge abgeschlossen, die sie nicht wirklich brauchen.

In diesem Jahr erleichtert der "Riester-Faktor" den Versicherungsvertretern das Geschäft. Mit dem Argument, private Rentenversicherungen seien genau das Produkt, das von Arbeitsminister Walter Riester als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen und künftig auch gefördert werde, überreden sie gutgläubige Kunden zum schnellen Abschluss. Dabei steht noch gar nicht fest, ob diese Versicherungen überhaupt zuschussfähig sein werden.

Bislang eher unbemerkt, hilft - aller guten Dinge sind drei - zudem der "Fischer-Faktor". Als Vorsorge gegen die oft beklagten hohen Beiträge privat Krankenversicherter im Alter verordnete die Gesundheitsministerin einen Beitragszuschlag für Neukunden. Den über sieben Millionen Altkunden räumte Andrea Fischer jedoch ein Widerspruchsrecht gegen diesen Zuschlag ein. Dieses Wahlrecht nutzen clevere Versicherungsverkäufer für lukrative Neugeschäfte. Sie raten ihren Kunden zum Widerspruch und verkaufen ihnen stattdessen eine private Rentenversicherung. Die sei, so behaupteten sie, viel besser geeignet, um damit später die hohen Altersbeiträge zu finanzieren. "Kompletter Unsinn", schimpft der Bamberger Universitätsprofessor Ulrich Meyer: "Den Vertretern geht's doch einzig und allein darum, fette Provisionen zu kassieren."

Die hohen Abschlussprämien in der Lebensversicherungsbranche sind häufig der Grund, warum Verbraucher selbst dann ihre Policen weiterlaufen lassen, wenn sie im Nachhinein erkennen, dass sie eigentlich unsinnig sind. Denn was die wenigsten Verbraucher vor dem Vertragsabschluss erfahren: Der Kunde startet versicherungstechnisch nicht mit einem Guthaben, sondern tief im Minus, da die Vertreterprovision voll zu seinen Lasten geht. Die Folge: Wer seinen Vertrag innerhalb der ersten drei Jahre kündigt, bekommt in der Regel keinen Pfennig zurück. Auch danach dient nur ein Teil der Beiträge - der so genannte "Sparanteil" - zum Vermögensaufbau, da der Versicherte mit seinen Prämien auch die Verwaltungskosten finanziert. In der Regel entspricht deshalb der so genannte Rückkaufwert erst nach neun Jahren wenigstens der Summe der eingezahlten Beiträge, das heißt, die Rendite ist bis dahin gleich null.

Über all das sollten die Versicherer, so schreibt es das Gesetz vor, ihre Kunden eigentlich ausführlich und verständlich aufklären. Doch das geschieht kaum. "Alles, was ich bislang gelesen habe, ist nicht ausreichend, um den Kunden ordentlich zu informieren", sagt der Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Scholl.

Genau dieser Missstand aber bietet den Verbrauchern eine reelle Chance, aus für sie unsinnigen oder unrentablen privaten Renten- oder Lebensversicherungen auch nach Ablauf des üblichen 14-tägigen Rücktrittsrechts ohne Verlust rauszukommen. Laut Paragraf 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verlängert sich nämlich das Widerspruchsrecht auf ein Jahr, wenn die Informationen bei Vertragsabschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Vorteil eines Widerspruchs gegenüber einer Kündigung: Wird der Widerspruch von der Versicherungsgesellschaft akzeptiert, erhält der Versicherungsnehmer seine Beiträge einschließlich Zinsen zurück. Deshalb rät der Geschäftsführer des Bundes der Versicherten (BdV), Hans Dieter Meyer, unzufriedenen Verbrauchern, statt zu kündigen, Widerspruch einzulegen und diesen mit nicht ausreichenden Informationen zu begründen. Zwar bestreitet die Versicherungsbranche, dass es ein solches Widerspruchsrecht gibt. Die Verbraucherinformationen seien schließlich, betont Allianz-Sprecher Christian Schütte, "vollständig und ausreichend" und entsprechende Verträge nach Ablauf des 14-tägigen Rücktrittsrechts rechtswirksam.

Dennoch hat ein Widerspruch auch bei der Allianz, genau wie bei einigen anderen Unternehmen, durchaus gute Chancen auf Erfolg. So räumt der Allianz-Sprecher ein, "dass wir in begründeten Einzelfällen nicht auf unserer grundsätzlichen Rechtsposition beharren". Soll heißen, manchmal gibt es in der Praxis doch das im Grundsatz bestrittene Widerspruchsrecht. Auch der Allianz-Sprecher weiß: "Was würde uns das nützen, wenn wir den Kunden anketten und der uns dann überall madig macht und nie wieder mit uns ins Geschäft kommt?"Zäher gibt man sich bei der Hamburg-Mannheimer. Jeder Kunde müsse wissen, behauptet Sprecher Olaf Rühmeier, "dass er auch innerhalb des ersten Jahres ohne Kosten nicht rauskommt". Die eingezahlten Beiträge seien für den Kunden verloren.

Sowohl der Bund der Versicherten als auch die Verbraucherzentralen raten, sich von dieser Haltung nicht einschüchtern zu lassen, sondern notfalls vor Gericht zu ziehen. Allein die Drohung mit dem Rechtsweg reiche oft schon aus, dass Versicherungsunternehmen sich zur Rückabwicklung bereiterklärten. Auch dass die Rechtsanwälte der Versicherer während des Verfahrens im Gerichtssaal den Geldbeutel zücken und die geforderten Beträge genau abgezählt zurückzahlen, haben Verbraucherschützer schon erlebt. Für Hans Dieter Meyer ist der Grund solch spontaner Großzügigkeit klar: "Die wollen unter allen Umständen ein für den Kunden positives Urteil verhindern."

Selbst wenn die einjährige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, hält Verbraucherschützer Scholl eine Rückzahlung der Beiträge für möglich. Denn die 3. Richtlinie Lebensversicherung der EU fordert eine Aufklärung der Verbraucher vor Vertragsabschluss. Doch wann ein Vertrag EU-konform zustande kommt, ist strittig. Denn trickreich wurde im VVG festgelegt, dass der Vertrag erst zwei Wochen nach Erhalt der Police rechtswirksam wird. Damit informieren die Versicherer rein formaljuristisch auch dann noch rechtzeitig, wenn sie ihr Infomaterial erst wie üblich zusammen mit der Police verschicken. Das Anliegen der EU, Verbraucher rechtzeitig aufzuklären, sieht Scholl dadurch allerdings umgangen. In einer Broschüre raten die Verbraucherzentralen deshalb, die Beiträge unter Hinweis auf den Verstoß gegen das EU-Recht zurückzufordern und notfalls vor Gericht zu ziehen. Die Versicherer, so vermuten die Verbraucherzentralen, werden im Einzelfall wohl lieber zahlen, als ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof zu riskieren.

 
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