E T H I K Der Tabubruch

Deutschland begrenzt ärztliche Sterbehilfe strenger als die Niederlande

Das neue niederländische Gesetz zur "aktiven Sterbehilfe" durch Ärzte hat scharfe Reaktionen in Deutschland hervorgerufen. Herta Däubler-Gmelin, immerhin die deutsche Bundesjustizministerin, sieht in der Entscheidung der zweiten Kammer des niederländischen Parlaments vom 28. November einen "schlimmen Tabubruch". Solche Rede legt nahe, dass da auf einmal Gefahr droht - eine Gefahr, die im zusammenrückenden Europa über die Grenzen wirkt, womöglich bis nach Deutschland? Doch sehen wir genauer hin.

Nach wie vor sind in den Niederlanden die "aktive Sterbehilfe" und die "Beihilfe zum Freitod" grundsätzlich strafbar. (In Deutschland ist freilich, anders als in der Schweiz und Österreich, die Beihilfe zum selbstverantwortlichen Suizid nicht prinzipiell strafbar.) Aber in den Niederlanden gab es von dem genannten zweifachen Verbot schon bisher Ausnahmen. Nach geltender Rechtslage führte eine an sich strafbare Tötung auf Verlangen in Holland aus besonderen "Strafausschließungsgründen" dann nicht zur Strafe für den Arzt, wenn er bestimmte "Sorgfaltspflichten" beachtet hatte. Dazu gehörte, dass er seine Handlung hinterher anzuzeigen hatte; ein Prüfungsausschuss hatte sie dann zu überprüfen und sein Votum der Staatsanwaltschaft zuzuleiten; die Staatsanwaltschaft wiederum entschied, ob sie ein Strafverfahren einleiten sollte. Der Arzt hatte also stets mit einem gestaffelten Risiko der Strafverfolgung zu rechnen, sei es, dass schon der Prüfungsausschuss, sei es, dass erst die Staatsanwaltschaft den ersten Schritt dazu unternahm. Gleichwohl: Es gab Fälle, in denen er töten durfte - ein "schlimmer Tabubruch" in der Tat, aber schon viele Jahre alt.

Was ist nun neu an der neuen Regelung? Ihre Befürworter behaupten: Inhaltlich nichts! Im Gegenteil, die Sorgfaltspflichten des Arztes würden sogar genauer formuliert. Aber diese Auskunft trifft nicht zu, denn im Verfahrensablauf ändert sich doch etwas, und das kann entscheidend sein. Nach der neuen Regelung kann nämlich schon der Prüfungsausschuss (mindestens ein Jurist, ein Arzt, ein Ethiker) ein letztes Wort sprechen; ist er mit dem Vorgehen des Arztes einverstanden, schließt er nicht nur die Akten, sondern gibt auch keine Meldung mehr an den Staatsanwalt. Causa finita.

Davon unberührt bleibt wiederum das Recht der Staatsanwaltschaft, selbsttätig zu ermitteln, wenn sich bei ihr der Verdacht einer strafbaren Handlung einstellt; denn - siehe oben - die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Selbstmord bleiben strafbar, jedenfalls auf dem Papier.

Mit anderen Worten: Ein längst begangener Tabubruch wurde prozessual erleichtert - und damit in einem höheren Maße als bisher legitimiert. Der ursprüngliche Tabubruch aber liegt im Bruch des hippokratischen Eides.

Von Hippokrates (460 bis circa 370 v. Chr.) stammt das Gelöbnis, an dem sich bis heute die Ärzte zu orientieren haben. In diesem Eid heißt es unter anderem: "Auch werde ich niemandem auf seine Bitte hin ein tödlich wirkendes Mittel geben, noch werde ich einen derartigen Rat erteilen." Mit anderen Worten: Selbst wenn zum Beispiel in Deutschland die Beihilfe zu einem selbstverantworteten Suizid straffrei bleibt - für einen Arzt jedenfalls bleibt sie stets verboten. Jederzeit und für jedermann verboten bleibt die "Tötung auf Verlangen" - also eine Tat, bei der nicht der des Lebens müde Mensch selbst, sondern ein anderer die Herrschaft über das Geschehen hat, also auch die "aktive Sterbehilfe".

Undenkbar wäre es, dass in Deutschland eine Tat straffrei bliebe, die sich am 22. April 1998 in Haarlem zutrug. Der 86-jährige Exsenator Edward Brongersma, seinem Alter entsprechend körperlich gesund, hatte die Lust am Leben verloren; ihm fehle es, so sein Bekunden, an "Qualität im Leben" und am "Sinn des Lebens". Der Arzt Philip Sutorius gab ihm - entgegen dem hippokratischen Eid - die tödliche Dosis; der Staatsanwalt forderte drei Monate auf Bewährung, das Gericht sprach ihn Anfang November frei.

Um zu diesem Freispruch zu gelangen, mussten sogar einige der ziemlich laxen Sorgfaltsbestimmungen des - alten wie neuen - niederländischen Rechts arg gedehnt werden. Der Patient, so heißt es darin, müsse einem "aussichtslosen und unerträglichen Leiden" ausgesetzt sein, und es dürfe in dieser Situation "keinen anderen Ausweg" geben. Dies anzunehmen war angesichts der konkreten Sachlage einigermaßen absurd und makaber. Freilich: Hätte der Patient selber Hand an sich gelegt und ihm jemand anderer als ein Arzt den Trank "nur" besorgt, wäre diese Beihilfe bei uns wahrscheinlich straffrei geblieben.

Die deutschen Ärzte - und mit ihnen Gesetzgebung, Rechtsprechung und der ethische Diskurs insgesamt - bleiben dagegen eindeutig: Hilfe beim Sterben ja - Hilfe zum Sterben nein. Also: keine "aktive" Sterbehilfe, sondern allenfalls eine "passive" Sterbehilfe - das heißt eine Sterbebegleitung und Leidensmilderung, die mit diesem Ziel eine unvermeidliche Verkürzung des Lebens durch hochwirksame Schmerzmittel billigend in Kauf nimmt.

Aber ist diese Lage wirklich so eindeutig, wie sie sich ausnimmt? Wenn der Patient in aussichtsloser Lage eine weitere Behandlung bei vollem Bewusstsein ablehnt, muss dieser Wille respektiert werden. Was aber, wenn der Patient zu dieser Selbstverfügung, etwa im Zustand des unwiederbringlich verlorenen Bewusstseins, nicht mehr imstande ist? Oder wenn er früher eine "Patientenverfügung" unterschrieben hat, in der er für einen solchen Fall vorab auf eine weitere Behandlung verzichtet hat? Dann muss der Arzt - in Konsultation mit allen an der Behandlung Beteiligten - diese Verfügung ernst nehmen, aber zugleich selbstverantwortlich interpretieren: War sie wirklich für diesen Fall gemeint? Könnte der Patient inzwischen seine Meinung geändert haben - was gerade in akuten Krankheitsfällen geschieht? In solchen Fällen mag man dann fragen, ob der Unterschied zwischen dem Töten durch aktives Tun und dem Sterbenlassen durch vorsätzliches Unterlassen wirklich so groß ist. Freilich bleibt immer ein großer Unterschied zu beachten: der zwischen dem Nichteingreifen ins unmittelbar bevorstehende und nicht mehr aufzuhaltende Sterben - und dem vorsätzlichen Eingriff ins Leben. Und der zwischen einer in sich selber nur noch qualvollen Verlängerung des Leidens - und der wirksamen Linderung der Sterbequalen.

Was in einer solchen Situation wirklich barmherzig ist, können am Ende vielleicht wirklich die Juristen am schlechtesten entscheiden. Aber gewiss unbarmherzig ist es, wenn Juristen und Gesetzgeber sich einbilden, sie könnten für solche Fälle abstrakte Regeln und Freisprüche formulieren, in denen es dann unter anderem wie in den Niederlanden heißt: Der Arzt "hat die Lebensbeendigung medizinisch sorgfältig" durchzuführen. Auch wenn solche gesetzlichen "Strafausschließungsgründe" vorgeben, nur Ausnahmen zu regeln, so machen sie doch unvermeidlich Ausnahmen zur Regel. Und mit einer auch nur tendenziellen Relativierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses verändern sich sowohl das ethische Bewusstsein als auch die praktischen Erwartungen. Anstatt sich intensiv um eine verbesserte Palliativmedizin zu kümmern (und da bleibt in Deutschland noch vieles zu tun) oder um Hospize und eine humane Sterbebegleitung, lässt man dann die Sterbenden halt mit ihrem Tod allein. Warum auch nicht, da doch immer mehr Menschen alt und älter und ohnedies zu alt werden ...

NB: Wenn in Deutschland die Regeln strikter sind und bleiben, dann hat dies auch mit historischen Erinnerungen zu tun. Verständlich, aber zu Unrecht. Die "Euthanasie"-Aktionen der Nazis hatten mit "Sterbehilfe" nichts, aber auch gar nichts zu tun; sie waren blanker Mord. Wir müssen unsere ethischen Normen schon selber finden - und verantworten.

 
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