Spektakulär, aber falsch

Christoph Neuschäffer: "Im Griff des Architekten", ZEIT Nr. 51

Die Kunden eines Anwalts sind Klienten, eines Arztes Patienten, eines Architekten: Bauherren. Dass sich die Bauherren "im Griff des Architekten" befinden, wenn sie Geld ausgeben, um sich ein Haus zu leisten, taugt vielleicht für eine spektakuläre Headline, entspricht indessen nicht der Realität. Dem Artikel ist zu entgegnen:

1. Dass sich "Häuslebauer" mit Architekten vor Gericht zunehmend deshalb streiten, weil die tatsächlichen Baukosten höher ausgefallen sind, als ursprünglich vom Architekten angenommen, stimmt nicht. Ein Blick in die einschlägigen Baurechtszeitschriften zeigt, dass es bei den Bauprozessen zwischen Bauherren, Architekten, Ingenieuren und Unternehmen überwiegend um ganz andere Dinge geht: Sicherheitseinbehalt, Verjährungsbeginn, Prüffähigkeit der Schlussrechnung, Umfang der Architektenvollmacht, Bauzeitverlängerung et cetera et cetera.

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2. Wer heute auf dem umkämpften Markt des Planens und Bauens als Architekt in der Konkurrenz - das sind nicht nur Kolleginnen und Kollegen, sondern aufgrund eines fehlenden Berufsausübungsrechts alle möglichen Anbieter - bestehen will, muss sich um die Kosten kümmern, sonst zieht er sich selbst aus dem Verkehr. Architekten ist durchaus bewusst, dass die Kosten genauso wie die Gestaltung ein entscheidender Qualitätsaspekt sind. Nicht umsonst wurden mit dem aktuellen Gestaltungspreis der Wüstenrot Stiftung "Wohnbauen in Deutschland" allesamt kostengünstige Wohngebäude ausgezeichnet

den 1.

Preis erhielt ein Low-Budget-Projekt, das die Jury "als eine eindringliche Botschaft von hoher Baukultur" herausstellte.

Im Übrigen steht den Architekten für ihre Kostenermittlungen seit einiger Zeit der Baukostenberatungsdienst der Architektenkammern (BKI) zur Verfügung, der ihnen zuverlässige Daten für ihre Baukostenermittlungen liefert.

3. Dass der Wettbewerbskommissar der EU, Mario Monti, zum Angriff auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bläst, ist eine freie Erfindung. Als oberster Wettbewerbshüter der EU hat Monti natürlich darauf zu achten, dass keine dem Kartellrecht zuwiderlaufenden Preisabsprachen von Unternehmern erfolgen oder dass Verbände beziehungsweise Unternehmensvereinigungen keine Gebühren oder Tarife fixieren, die ihre Mitglieder verlangen sollen. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist jedoch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die zudem der Zustimmung des Bundesrates bedarf, also ein Ergebnis staatlicher Rechtssetzung.

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