Harmonie, unumstritten

Problem: Internationaler Terrorismus. Lösung: Einführung eines õ 129 b in das Strafgesetzbuch. Danach ist künftig nicht mehr nur nach õ 129 a, die Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung strafbar - sondern auch die in einer ausländischen. Alternative: Keine.

So sah es der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, so sah es der Bundestag. Und jetzt ist er da, der õ 129 b, verabschiedet als Beigabe im Anti-Terror-Paket Otto Schilys. Sein karger Wortlaut enttäuscht die üppigen Erwartungen an den Durchbruch in der Terrorbekämpfung: "Die Paragrafen 129 und 129 a gelten auch für Vereinigungen im Ausland." Mehr nicht.

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Kleine Worte, große Wirkung? Die einen hoffen darauf, die anderen fürchten es - aus denselben Gründen: Denn der herkömmliche õ 129 a, auf der Höhe des RAF-Terrors 1976 ins Strafgesetzbuch aufgenommen, gilt als Schlüsselvorschrift für ein ganzes Arsenal antiterroristischer Ermächtigungsnormen - von der Einzelhaft über den Großen Lauschangriff bis hin zur verdeckten Ermittlung auch so genannter "Kontaktpersonen".

Diese Möglichkeiten eröffnet jetzt auch der neue 129 b. So durften beispielweise bisher die hiesigen Nachrichtendienste keine Erkenntnisse über mutmaßliche Eta-Terroristen in Deutschland an ihre spanischen Kollegen weitergeben, denn damit hätten sie nach deutscher Gesetzeslesart möglicherweise Unschuldige ans Messer geliefert. Dass eine EU-weite Harmonisierung der Terrorbekämpfung unumgänglich war, befanden die Innen- und Justizminister schon 1997. Sie verpflichteten sich damals gegenseitig, den Tatbestand der "kriminellen Vereinigung" in ihre Gesetzbücher aufzunehmen.

Etlichen Staaten fiel dies schwer, handelt es sich doch um ein umstrittenes Organisationsdelikt, das heißt: Mitglied sein reicht für eine Verurteilung aus. Aber New York verlangt Effizienz, keine Dogmatik. Strafrecht in Zeiten des Krieges. bit

 
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