Wie, bitte, geht's zur Kur?
Krankenkassen und Rentenversicherungen sind längst nicht mehr so spendabel
Geschlossene Kurkliniken, Milliardendefizite im Gesundheitswesen, verunsicherte Versicherte: Kommen Krankenkassen und sonstige Kostenträger seit der Gesundheitsreform von 1997 überhaupt noch für Kuren auf?
Auch wenn der Begriff Kur im aktuellen Sozialgesetzbuch nicht mehr auftaucht, können Bundesbürger weiterhin chronische Leiden, Unfallfolgen oder Suchtkrankheiten in mehrwöchigen Kuren behandeln lassen. Stationäre Rehabilitations-Maßnahmen, die zumeist der Wiederherstellung der Arbeitskraft und der Abwendung von Frührente oder Pflegebedürftigkeit dienen, werden in der Regel in voller Höhe von den Rententrägern finanziert. Die Patienten zahlen hier lediglich 17 Mark am Tag zu.
Weniger spendabel sind die Leistungsträger hingegen seit 1997 bei allen Maßnahmen der ambulanten Prävention. Wer noch gesund ist, sich lediglich gestresst, übergewichtig oder beinahe krank fühlt, muss für eine Vorsorgekur heute beträchtliche eigene Mittel aufwenden und kostbare Urlaubstage opfern.
Die legendäre offene Badekur, von Kritikern häufig als kostenloser Erholungsurlaub gebrandmarkt, gibt es in ihrer einstigen Großzügigkeit nicht mehr.
Bei Kuren, die der Prävention dienen und keinen Klinikaufenthalt erfordern, übernehmen die Leistungsträger heute nur noch das Kurarzthonorar, 85 Prozent der Heilmittel und täglich 15 Mark als Zuschuss für Anreise und Quartier. Das gilt auch für die modernen Kompaktkuren, die auf viele Anwendungen in kurzer Zeit und das Gruppenerlebnis setzen. Dafür müssen Versicherte mit einem Eigenanteil von weit über 1000 Mark rechnen. Betrugen die Ausgaben der Leistungsträger für die ambulante Prävention 1996, dem letzten Jahr vor der Gesundheitsreform, noch 492 Millionen Mark, schrumpften sie im Jahr 2000 auf 213 Millionen Mark zusammen.
Insgesamt finanzieren 23 Leistungsträger in Deutschland Prävention und Rehabilitation: von den Rentenversicherungen über Krankenkassen bis hin zu Berufsgenossenschaften und Müttergenesungswerk. Die Patienten muss die zuweilen schwierige Frage der Zuständigkeit indes nicht interessieren: Jeden Kurantrag kann man, nach Konsultation des Hausarztes, grundsätzlich bei seiner Krankenkasse einreichen.
Das gilt allerdings nicht für Privatversicherte, deren Verträge in der Regel keine Kuranwendungen einschließen. Zwar haben nur die wenigsten Versicherten den Kurtarif ihrer privaten Krankenversicherung gebucht, doch in der Regel ist auch bei ihnen der gesetzliche Rentenversicherungsträger - zum Beispiel die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder eine Landesversicherungsanstalt - für die Finanzierung eines Kuraufenthalts verantwortlich.
- Datum 04.10.2001 - 14:00 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 41/2001
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