E U T H A N A S I E G E S E T Z Der belgische Tod

Aktive Sterbehilfe ist kein Angriff gegen das Recht auf Leben

Mit dieser Bestimmung geht die belgische Regelung noch über das niederländische Sterbehilfegesetz hinaus. In Deutschland aber steht die strikte offizielle Ablehnungsfront aus Kirchen, Parteien und Ärzteschaft anscheinend unerschütterlich. Die Bundesregierung hält die belgische Entscheidung für "den falschen Weg". Der Evangelische Arbeitskreis der CDU/CSU meint, die "Legalisierung der Todesspritze" vernichte "die Unantastbarkeit der Würde des Menschen". Die Deutsche Hospiz Stiftung mahnt, Menschen dürften "nicht in den Tod gedrängt werden", und der Präsident der Bundesärztekammer prophezeit gar, es werde "wohl eines Tages dazu kommen, dass schwer kranke Menschen eine Genehmigung einholen müssen, um weiterleben zu dürfen".

Diese grellen Kassandrarufe gründen auf der Unterstellung, jede aktive Sterbehilfe unterminiere das Recht auf Leben und erleichtere es, alte und kranke Menschen auf einfache und billige Weise loszuwerden. Gerade solchem Missbrauch versucht das belgische Gesetz jedoch Riegel vorzuschieben. Der Todeskampf Schwerstkranker darf nur abgekürzt werden, wenn von ihnen eine Sterbeverfügung vorliegt, die nicht älter als fünf Jahre sein darf. Bevor sie befolgt wird, muss das Urteil eines zweiten Arztes eingeholt werden, der bestätigt, dass keine Hoffnung auf Besserung besteht.

Alle Schritte müssen dokumentiert und von einer Kommission aus Ärzten und Juristen überprüft werden. Eine solche Kommission befindet auch über die Anträge von Patienten, die sich noch nicht im akuten Sterbestadium befinden. Ihr Wunsch, zu sterben, muss aus freiem Willen, im Vollbesitz der geistigen Kräfte geäußert und mehrfach wiederholt werden. Bevor ihm stattgegeben werden kann, gilt eine Bedenkzeit von vier Wochen. Geistig Behinderte und unzurechnungsfähige Patienten sind von der Sterberegelung ausgeschlossen. Ärzte und Pflegepersonal können nicht zur aktiven Sterbehilfe gezwungen werden.

Trotz aller Sicherungsmaßnahmen gibt es im Gesetzeswerk Schwächen. Als problematisch könnte sich vor allem die Anerkennung einer psychischen Krankheit als Sterbegrund erweisen. In zwei Jahren ist daher eine Überprüfung des Gesetzes vorgesehen. Erst dann wird man genauer sagen können, wie tragfähig es in seinen Einzelheiten ist. So unzulänglich es aber noch sein mag - sollte das belgische Gesetz in Kraft treten und nicht an einem Einspruch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheitern, könnte es dazu beitragen, die tabubesetzte Frage nach den Möglichkeiten humanen Sterbens vom Bann abstrakter Weltanschauungskämpfe zu befreien.

Namentlich die Kirchen betrachten ihren Kampf gegen die Sterbehilfe als eine Art letztes Gefecht gegen die individualistische Moderne. Die säkulare Gesellschaft verdächtigen sie grundsätzlich, die Menschenwürde auf dem Altar materieller Vorteile opfern zu wollen. Daraus leiten sie den Anspruch ab, zumindest noch über den Tod der Menschen eine Art ethische Treuhandschaft aufrechtzuerhalten.

Dagegen steht der Wunsch einer Mehrheit der Bürger nach einem Rest an Selbstbestimmung auch im Angesicht grausamen, unbesiegbaren Leidens. Und es wächst das Bedürfnis, die Grenzen dessen, was man für sich selbst als würdiges Leben betrachtet, eigenständig festlegen zu können. Unversöhnliche Positionen. Doch auf Dauer wird man sich einer Versachlichung der Debatte auch hierzulande nicht entziehen können - schon um ein weiteres Auseinanderdriften einzelner europäischer Länder in der Auslegung fundamentaler gemeinsamer Werte zu verhindern.

Die häufig wiederholte Behauptung, schmerzbekämpfende Palliativmedizin mache aktive Sterbehilfe überflüssig, trägt dazu allerdings nicht bei. Sie verschleiert, dass viele Menschen unter heutigen Umständen einem qualvollem Siechtum ausgeliefert sind, und sie verdeckt die Dunkelziffer illegal praktizierter Sterbehilfe. Das belgische Gesetz verbindet dagegen die Freigabe der aktiven Sterbehilfe mit der Maßgabe einer intensiveren Förderung der Palliativmedizin. Verbesserte Schmerztherapie und die Möglichkeit, aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu können, schließen einander nicht aus. Beides sind vielmehr notwendige Komponenten der Humanisierung des Sterbens.

 
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