R E C H T S S T A A T Das Kreuz mit dem Tuch

Ein Lehrverbot für eine Muslimin verletzt das Grundgesetz

Mehr Berufsrichter als in irgendeinem anderen Land der Welt stehen bereit, allfällige Konflikte in Wirtschaft und Gesellschaft zu beurteilen. Heerscharen von Anwälten harren ihrer Einsätze. Was sich einbürgern darf in Sprache und Kultur, in Schulen, Universitäten, in Krankenhäusern oder Arbeitswelt - irgendein Gericht kann es in letzter Instanz festlegen. Die Richter sind die Therapeuten der Nation. Manchmal sind sie, mit Karl Kraus gesprochen, auch die Krankheit, für deren Therapie sie sich halten.

So befasst sich neuerdings die Judikative mit der gefährdeten Kleiderordnung an deutschen Schulen. Denn im Herzen sind Deutschlands Richter die Hüter konservativer Sittlichkeit.

Der Reiz der Frauen

Das Berliner Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fereshta Ludin, in Baden-Württemberg ausgebildete Grundschullehrerin islamischen Glaubens, nicht Beamtin werden darf, weil sie mit Kopftuch unterrichten möchte. Denn das Kopftuch "sei ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion" - der Staat aber sei aufgerufen, den "religionsunmündigen" Schülern den Anblick bestimmter Glaubensüberzeugungen zu ersparen. Man darf hinzufügen: besonders islamischer. Kein Richterwort zum Davidstern am Hals der Amtskollegin, zum Kreuz am Revers des Musiklehrers, zum appellativen Klang der Kirchenglocken neben der Schule, zur Diakonissin im Habit.

Religiös desorientierend scheint einzig und allein das Kopftuch an sich zu sein - bis vor wenigen Jahrzehnten noch Zierde des deutschen Bauernstands. Dabei entspricht es keiner Koranvorschrift und diene lediglich dazu, so die Klägerin Ludin, "die Reize der Frau zu verdecken".

Hier wurde ein Einzelfall gerichtet - doch seine vierjährige Justizgeschichte ist ein Lehrstück über die Gefährdungen von Toleranz in Deutschland. Es handelt von den Nöten konservativer Richter, die langsame Verwandlung des Landes in einen laizistisch-pluralistischen Staat aufzuhalten im Namen christlich-abendländischer Kulturpflege. Am Kopftuch der Lehrerin wird ein christliches Exempel statuiert.

Edmund Stoibers Kompetenzfrau Annette Schavan, derzeit Kultusministerin in Stuttgart, begrüßt das Urteil. Vor sieben Jahren, anlässlich des Karlsruher Kruzifix-Urteils, hatte sie noch die kulturelle Prozesshanselei im Lande moniert und geschrieben, "die friedliche Koexistenz unterschiedlicher Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft muß eingeübt werden". Sie beklagte die Neigung, "per Gericht eigene Interessen durchzusetzen". Nun hat sie ihre eigenen leitkulturell durchgesetzt. Doch ihren Kopftuch-Richtern sei ein Blick in die eigene Landesverfassung empfohlen. Diese nennt als Erziehungsziel nicht nur den "Geist christlicher Nächstenliebe", sondern auch den "Geist der Duldsamkeit" an den Schulen. In der Sprache des Bundesverfassungsgerichts heißt das: "Der Staat darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden." Genau das ist im Kopftuch-Streit geschehen.

In Ehrfurcht vor Gott

Frau Ludin kann in Schavans Hoheitsgebiet nicht beamtete Lehrerin werden. Frau Schavan hingegen könnte als Ministerin in einem Kabinett der Gleichgesinnten antreten. "Die Kinder", sagt Kandidat Stoiber etwas außerhalb der Verfassung, "sind in Ehrfurcht vor Gott zu erziehen." Aber vor welchem Gott? Dem christlichen oder muslimischen? Darüber schweigt das Grundgesetz aus gutem Grund.

Die heimliche richterliche Agenda auf Ludins Prozessweg ist die Wiedereinsetzung des Staates in eine Hoheitsfunktion, die konservative Entscheidungen in kulturellen und religiösen Streitigkeiten gestattet. In den Worten eines Anwalts des Landes Baden-Württemberg: "Der Amtswalter (zum Beispiel ein Lehrer) ist nicht für seine Interessen da, sondern für die des Staates." Dieses Beamtenbild wurde aber nach 1945 abgeschafft.

Zwar verfügt Fereshta Ludin, anders als der Staat, über das Grundrecht der Religionsfreiheit, doch der Staat und seine Schulen, so das Oberverwaltungsgericht Mannheim in seinem frommen Ludin-Urteil vom Juni 2001, müssen "die historisch verwurzelten Wertüberzeugungen aufgreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht ... Der christliche Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, insbesondere durch die Verbreitung der christlichen Ethik, von überragender Prägekraft gewesen." Der dauerhafte Anblick des irgendwie muslimischen Kopftuches könne zu einer "religiösen Beeinflussung der Schüler und zu Konflikten innerhalb der jeweiligen Schulklassen führen". Mehr noch, sie könnten das Tragen von Kopftüchern "aufgreifen und sich möglicherweise unüberlegt zu Eigen machen". Schwäbische Kinder unterm Kopftuch! Das wäre dann wohl der erste Schritt zum Terrorismus.

Mag sein, dass die Verwaltungsgerichte eine Satire auf das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995 schreiben wollten. Das ist ihnen gelungen, indem sie das in Karlsruhe aufgestellte weltanschauliche Neutralitätsgebot des Staates ausdehnten auf die Kopfbedeckung der Lehrerin. Wenn schon kein Kruzifix, dann auch kein frommes Tuch in der Schule - als handelte es sich um das Schweißtuch der Veronika. Doch die Klägerin Ludin ist kein staatliches Gebäude, sondern eine ganz normale deutsche Bürgerin mit Grundrechten - und Kopftuch.

Repression mit Stoff

"Niemand", so das Bundesverfassungsgericht, "hat ein Recht darauf, von religiösen Symbolen verschont zu werden." Ludins Kopftuch ist noch nicht mal ein religiöses Symbol, allenfalls ein modischer Glaubenshinweis aus dem Alltagsleben unserer religiös-pluralistischen Gesellschaft - mitsamt ihren religiösen Minderheiten. Politisch korrekte Privatethnologen auf der Linken zeigten gleichwohl Verständnis für die Textil-Urteile: Das Kopftuch sei ein Symbol von Repression der Frauen im Islam. Fereshta Ludin lebt allerdings in Deutschland. "Repression" erfährt sie erst einmal unter Christen.

Ihr Pech ist es, dass die Definition von Toleranz in der Schule offenkundig im schwäbischen Staatsbesitz ist. Doch die Schule ist nicht der Staat, sondern ein Raum, in dem sich Staat und Gesellschaft vermischen, in dem nicht nur staatlich sanktionierte Lehrpläne erfüllt werden, sondern auch eine Vielfalt von Anschauungen, Glaubensformen und höchst privaten Lebensentwürfen aufeinander treffen. Sie ist nicht mehr die Anstalt, in der Gehorsam, sondern eigenständiges Denken und Toleranz eingeübt werden sollten.

Der lange Weg zur Integration von Zuwanderern in Deutschland führt durch das Paragrafendickicht deutscher Rechtssprechung. In ihm verbirgt sich nicht selten ein Geist kultureller Unsicherheit und nationaler Larmoyanz, der noch im Kopftuch einer Lehrerin die Gefährdung der Kinder erkennt. Die deutschen Schulen haben andere Probleme, bei Gott.

 
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