Völkerrecht Amerikas Recht auf die Welt
Die Vereinigten Staaten wollen Saddam Hussein entmachten. Verstößt ein Angriff auf den Irak gegen das Völkerrecht?
Wäre der geplante Militärschlag Amerikas gegen den Irak ein "Präventivkrieg"? Verbietet das Völkerrecht so etwas? Auch wenn der UN-Sicherheitsrat einen solchen Schlag autorisierte? Könnte die Vormacht der Welt in einer Frage vitaler eigener Interessen eine Normenordnung nicht einfach ignorieren, deren Dasein ohnehin auf nichts anderem gründet als auf dem politischen Willen der Staaten? Warum sollten die USA, deren militärische Stärke vom Rest der Welt nicht aufgewogen wird, dem künftigen Völkerrecht nicht eine neue, ihre eigene Signatur aufzwingen, und nach dem 11. September 2001 erst recht: eine Pax Americana - wenn nun einmal außer Amerika nichts und niemand in der Lage ist, weltweit Frieden zu schaffen?
Oder steht dies alles gar nicht zur Debatte, weil es einfach nur um Selbstverteidigung geht, also um etwas, das jede Rechtsordnung erlaubt? Eine Art vorgreifender Verteidigung, gewiss. Aber muss mit einem Akt der Notwehr gewartet werden, bis ein Aggressor zuschlägt? Und befindet sich Amerika nicht längst im Verteidigungskrieg gegen einen weltumspannenden Terror, dessen hässliche Gegenwart zweifelsfrei ist und in dessen Untergrund sich auch die Spur Saddam Husseins finden mag?
Für jede dieser Fragen gibt es gute Gründe. Aber keine der denkbaren Antworten rechtfertigt, was Amerika derzeit plant. Das ist nicht bloß die Auskunft des gegenwärtigen, sondern auch die jedes künftigen Völkerrechts, das seinen Namen verdient. Es ist die Auskunft des Rechtsbegriffs selbst: der Verweis auf die unverfügbaren Bedingungen seiner Existenz.
"Präventivkriege" im genuinen Sinn des Begriffs sind illegal. Das ist ein trivialer Befund des positiven Völkerrechts, den niemand bestreitet. Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Artikel 2 Absatz 4 und des Artikel 51 der UN-Charta: aus dem Gewaltverbot und seiner ausdrücklich anerkannten Ausnahme, dem "naturgegebenen Recht" eines Staates, der Ziel eines "bewaffneten Angriffs" wird, zur Selbstverteidigung. Nur dann kann ein Angriff die Gewalt zu seiner Abwehr legitimieren, wenn er "gegenwärtig" ist. Jenseits geschriebener Normen erzwingen das vor allem die fundamentalen Prinzipien des Notwehrrechts. Denn dessen Sinn, also Grund und Grenze seiner Legitimität, ist allein die Beendigung eines rechtswidrigen Angriffs. Wer gewaltsam "abwehrt", was es nicht gibt, verteidigt schon begrifflich nichts. Das macht ihn normativ zum Aggressor.
Das Recht auf Selbstverteidigung
Damit wird niemand der Rechtspflicht unterworfen, den "Erstschlag" eines Gegners abzuwarten. Es wäre abwegig, das Notwehrrecht unter Bedingungen zu stellen, die seine Wirksamkeit antasten, ja ausschließen können. "Gegenwärtig" ist daher bereits ein Angriff, der so unmittelbar bevorsteht, dass jede weitere Verzögerung die Möglichkeit einer Abwehr aufs Spiel setzt. Auch dies gehört zu den Fundamenten des Rechts. Nicht bloß dem Unrecht eines akuten Angriffs, auch dem Risiko eines Aggressors "auf dem Sprung" braucht es sich nicht zu beugen. Völkerrechtler, die sich meist dem Positivismus verpflichtet fühlen, haben wenig Mühe, die Konkretisierung dieses Prinzips im geltenden Recht nachzuweisen.
Nicht weniger zweifelsfrei sind freilich die prinzipiellen Grenzen einer solchen vorgreifenden Notwehr. Auch das positive Völkerrecht markiert sie deutlich. Ihr historischer Ursprung trägt das Signum Amerikas. 1837 wurde an der Grenze zum britisch-kolonialen Kanada das US-Dampfschiff Caroline von englischen Truppen gekapert und in die Niagara-Fälle gejagt; man hatte es einer künftigen Unterstützung aufständischer Kanadier verdächtigt. Der entsprechenden Rechtfertigung Englands - "antizipierende Selbstverteidigung" - stellte die US-Regierung die Kriterien einer gebotenen Beschränkung entgegen. Sie umschreiben genau jene "Unmittelbarkeit des Bevorstehens", die einen drohenden Angriff zum bereits gegenwärtigen macht. Ein Jahrhundert später zitierte sie das Nürnberger Militärtribunal, um das Vorbringen der Angeklagten abzuweisen, die deutsche Besetzung Dänemarks und Norwegens sei ein Akt der "antizipierenden Selbstverteidigung" gewesen (nämlich gegen Pläne Englands, genau dasselbe zu tun). In den Entscheidungen des Haager Internationalen Gerichtshofs tauchen die "Caroline- Kriterien" bis heute als anerkannte Regel des Völkerrechts auf.
- Datum 03.10.2002 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 41/2002
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