Krieg im Irak Hat Bush Recht?

Das Völkerrecht versagt vor dem Terrorismus. Doch mit jeder Reform würde die Gefahr von Missbrauch wachsen

Amerika macht es seinen Kritikern leicht wie seit den Zeiten des Vietnam-Krieges nicht mehr. Der Angriff auf den Irak wurde, je nach medialer Großwetterlage, von einem Overkill an widersprüchlichen Rechtfertigungen eingeleitet. Sturz des Despoten, Beseitigung von Massenvernichtungswaffen, Kreuzzug gegen das Böse und Kampf für das Gute, für Demokratie, Freiheit, Gerechtigkeit, Wohlstand, für den Nahen Osten und die ferne Zukunft gleich dazu.

Keiner dieser Gründe legitimiert den Angriff auf den Irak, kaum einer der stichhaltigen Beweise, die Powell dem Sicherheitsrat vorgelegt hat, überlebte seine Inszenierung auch nur um einen Tag. Im Gegenteil. Das Streufeuer wirrer Kriegslegitimationen zog den Verdacht auf sich, sie seien Teil eines groß angelegten Ablenkungsmanövers, mit dem George Bush die Welt über seine wahren Motive täuscht, frei nach dem Motto des Philosophen Leo Strauss, dem geistigen Schutzheiligen seiner intellektuellen Hilfstruppen: Sei esoterisch! Hüte dein Geheimnis, und verschleiere deine wahren Absichten, denn die Wahrheit ist nur für wenige.

Anzeige

Damit könnte man sich beruhigt seiner Empörung überlassen, und viele Kritiker der amerikanischen Politik tun das auch. Das ist ein Fehler. Denn aus dem Umstand, dass sich die Rechtfertigungen der Bush-Regierung auf bizarre Weise wechselseitig entwerten, folgt leider nicht, dass die Befürchtungen, die ihnen zugrunde liegen, jeder Grundlage entbehren. Vor allem eine Behauptung der Bush-Regierung hat es in sich, und es wäre töricht, sie mit der linken Hand vom Tisch zu wischen: die Behauptung, das alte Völkerrecht sei der neuen Weltlage nicht mehr angemessen – weder der Realität der neuen Kriege noch den Gefahren, die von der Weitergabe von Massenvernichtungswaffen ausgehen. Das Völkerrecht sei nicht nur überholt, es sei sogar eine Gefahr für Amerika. Für die elementaren Bedürfnisse, für die nichtverhandelbaren Werte wie Sicherheit und Überleben biete es keinen Schutz mehr. Wer aber nicht mehr durch das Recht geschützt werde, habe das Recht, sich gegen das Recht zu wenden. „Wenn es um unsere Sicherheit geht“, so wiederholt Bush ohne Unterlass, „werden wir handeln und brauchen dazu nicht die Zustimmung der Vereinten Nationen.“

Die neuen Gefahren und das amerikanische Trauma

Wenn Bush und seine Sicherheitsberater von den neuen Kriegen reden, dann meinen sie bewaffnete Angriffe, die nicht von nationalen Armeen, sondern von anonym operierenden Terroristen und Banden verübt werden, dezentral, aus dem Untergrund und mit Massenvernichtungswaffen, die im Koffer über die Grenze geschmuggelt werden und deren Grausamkeit einem konventionellen kriegerischen Angriff vergleichbar ist. Die nichtstaatlichen Krieger kommen aus dem Nirgendwo der entgrenzten Weltgesellschaft, unterstützt von Despoten, reichen Fanatikern und Warlords. Ihre akkumulierte Macht ist eine ständige Drohung, denn die tödliche Gefahr, die sie über die Menschen bringt, kommt aus heiterem Himmel, ohne Kriegserklärung, ohne Vorwarnung. Terror ist Krieg im Frieden, und komme er von kriminellen Banden. Mag die Gefahr auch unsichtbar sein, so ist sie doch unmittelbar und allgegenwärtig. Sie droht immer. Das ist der amerikanische Albtraum nach dem 11. September 2001.

Ohne Übertreibung kann man sagen, dass die Attacken der Bush-Regierung gegen das Völkerrecht sich an diesem einen Wort entzünden, an dem Wort „unmittelbar“. Die neuen Kriege, so behaupten sie, pulverisieren die alte Bedeutung des Wortes und machen die zeitlichen Unterscheidungen des Völkerrechts hinfällig. Denn wenn die Gefahr jederzeit und ohne Vorwarnung droht, wenn sie stets gegenwärtig und „auf dem Sprung“ ist, dann wird es sinnlos, zwischen friedlicher Normalität und kriegerischer Ausnahme, zwischen regulärem Frieden und irregulärem Angriff eindeutig zu unterscheiden. In der Epoche der Staatenkriege – mit ihren Truppenaufmärschen, ihren langen Mobilisierungen und klassischen Angriffen – war eine solche Unterscheidung möglich; heute, im Zeitalter der Zweideutigkeit mit seinen entstaatlichten Kriegen, wo der Angriff jederzeit erfolgen kann, ist die Gefahr immer unmittelbar, immer schon „anwesend“ und mit Händen zu greifen. Von dieser neuen Form der Gewalt, die von kleinsten nichtstaatlichen Gruppen und nützlichen Despoten ausgeht, habe das Völkerrecht keinen Begriff. Mehr noch, es verbiete jeden Versuch, sich gegen terroristische Gefahren präventiv zur Wehr zu setzen. Deshalb lautet das Credo des Nationalen Sicherheitspapiers: „Wir müssen den Begriff des unmittelbaren Drohens an Fähigkeiten und Ziele unserer heutigen Gegner anpassen.“

Was für die Bush-Regierung daraus folgt, hat jeder Fernsehzuschauer täglich vor Augen. Weil der Angriff aus der Zukunft immer schon gegenwärtig ist, reklamiert Amerika für sich das Recht, über legitime Gewaltanwendung nach eigenem Ermessen zu entscheiden und pre-emptive, vorbeugend und antizipierend in die Zukunft vorzugreifen.

Es gibt nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Bush-Doktrin einen Angriff auf das normative Herz des Völkerrechts darstellt, den Abschied von jenem Modell der kollektiven Sicherheit, deren Entstehung sich maßgeblich amerikanischer Initiative verdankt. Kristallklar und unmissverständlich verbietet die UN-Charta jede Form von präventiver Gewaltanwendung und vorauseilender Selbstverteidigung, es sei denn, ein kriegerischer Angriff steht unmittelbar und unzweifelhaft, sichtbar und drohend bevor. Dass alle Gewalt zwischen den Staaten verboten ist, darin besteht die Grundlage des Völkerrechts, einer der größten kulturellen Errungenschaften des 20. Jahrhunderts. Sein Gewaltverbot darf nicht zur Disposition stehen, denn sobald das Recht die Gewalt billigt, hebt es sich als Recht selbst auf (vgl. Reinhard Merkel, ZEIT Nr. 41/02 und ZEIT Nr. 12/03 ).

Man muss sich nicht ausmalen, wohin es führt, wenn die mächtigste Nation der Welt die Fesseln des Völkerrechts abstreift, die Logik des Vertrags durch die Logik der militärischen Gewalt ersetzt und nach eigenem Gutdünken Präventivkriege führt. Unrühmlich ginge die kurze Rechtsgeschichte des Gewaltverbots zu Ende; Amerika kehrte zurück in einen älteren, angeblich von der UN-Charta nicht aufgehobenen Rechtszustand, nämlich zum liberum ius ad bellum , dem freien Recht zum Krieg, zurück auf die freie Wildbahn der Mächte und Interessen, wo es nur nationale Wege gibt und massenhaft Atomwaffen. Es wäre der Eintritt in ein dezisionistisches Zeitalter, in dem Amerika im Namen von wechselnden Werten und moralischen Begründungen über den Anwendungsfall entscheidet und je nach Gefährdungslage oder den Kriterien der imperialen Saison bestimmt, wer die Sicherheit der Nation bedroht und wer nicht – Richter, Ankläger und Vollstrecker in einer Person.

Dies wäre nicht, wie Bush senior einst versprach, eine Weltordnung under the rule of law; es wäre der Aufbruch in ein Zeitalter der Unentscheidbarkeiten, in dem niemand mehr zu sagen wüsste, wo legitime Selbstverteidigung endet und wo ein illegitimer Angriffskrieg beginnt. In der Welt der präventiven Abrüstungskriege, zwischen dem Horror des Friedens und dem Terror des Krieges, gibt es keine Unschuldigen, sondern nur potenzielle Täter und Noch-nicht-Verdächtige. Je weniger Beweise der Verdächtige liefert, desto größer die Wahrscheinlichkeit seiner Schuld. Wie bei der katholischen Inquisition in ihrem göttlichen Kampf gegen das Böse.

Diesen Untergang des Rechts hat die kompakte Majorität spät erwachter Völkerrechtler in den vergangenen Wochen immer wieder an die Wand gemalt, scharfsinnig und mit zwingenden Argumenten. Inzwischen weiß jedes Schulkind, von Frau Merkel und Herrn Schäuble einmal abgesehen, dass es für den amerikanisch-britischen Angriff auf den Irak völkerrechtlich keine Legitimation gibt und die Berufung auf ältere Resolutionen absurd ist. Und doch drehen sich die Beschwörungen der Völkerrechtler seltsam im Kreis, manchmal so, als wollten sie in letzter Minute retten, was in ihren Augen schon nicht mehr zu retten ist. Denn sosehr sie das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den amerikanischen Rechtsbruch geschärft haben, so wenig können sie die Behauptung vom Formwandel der kriegerischen Gewalt entkräften. Viele Völkerrechtler sind seltsam blind für die Virtualisierung und Entstaatlichung des Krieges, für jene von der Bush-Regierung beschriebene Gefahr, auf die die klassische, aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammende völkerrechtliche Definition von „Unmittelbarkeit“ und „Gegenwärtigkeit“ nicht mehr zutrifft, also der Aufmarsch von Truppen, das Durchladen der Gewehre und die sichtbare Präsenz der Gefahr.

Und noch mit einer anderen Einsicht tun sich viele Völkerrechtler schwer: Die Angriffe auf das World Trade Center und das Pentagon haben die UN für einen Moment in Konfusion gestürzt und ihre Grundbegriffe ins Wanken gebracht. Überzeugend hat die Tübinger Philosophin Véronique Zanetti nachgezeichnet, wie widersprüchlich die Staatengemeinschaft mit ihren Resolutionen auf die Terroranschläge reagiert hat (Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Heft 3/02). Mal wurde die Reaktion auf den Terrorismus ausdrücklich in den UN-Rahmen gestellt, mal dem Ermessen der Vereinigten Staaten überlassen. „Die Unsicherheit des Sicherheitsrates“, so Zanetti, mache deutlich, wie „unbeholfen das Völkerrecht, das einer klassischen Logik der Einteilung der Welt in souveräne Zonen gehorcht, auf ein Phänomen reagiert, das die traditionellen Kategorien des Gewaltmonopols in Stücke schlägt. Angesichts der Privatisierung der internationalen Gewalt wird die Anwendung des Völkerrechts problematisch, da dieses immer noch auf räumlich und zeitlich konturierbare Konflikte mit staatlichen Akteuren zugeschnitten ist.“

Zanetti versteht ihre Kritik nicht als Abgesang auf das System der kollektiven Sicherheit. Sie will nicht, wie die „Realisten“, die Axt ans Völkerrecht legen und das Recht zum Krieg wieder in die Hand der Nationen legen. Die Frage, um die es geht, lautet vielmehr: Wie kann die UN-Charta so weiterentwickelt werden, dass Sicherheitsinteressen, vor allem an der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, effektiv Rechnung getragen wird? Wie reagiert die Staatengemeinschaft auf „wahrscheinliche“ Gefahren? Sollen die UN präventiv handeln dürfen, wenn die Bedrohung durch eine Tätergruppe zweifelsfrei feststeht? Wer aber sichert die Beweise, und wer bewertet sie? Kurzum, was ist legitime Gewalt in den Zeiten neuer Gefahren?

Viele Politiker sind davon überzeugt, man könne die Vereinigten Staaten nur dann an den Tisch der UN zurückholen, wenn man im Völkerrecht die staatlichen Notwehrrechte stärkt und ihre Anwendungsmöglichkeiten drastisch erweitert. Die jüngsten Vorschläge der UN-Völkerrechtskommission zur Staatenverantwortung weisen in diese Richtung. Staatliche Notwehr wäre schon im Fall von „schwerer und drohender“ Gefahr „nicht unrechtmäßig“, wie die juristische Formel lautet. Davon, dass die Gefahr „unmittelbar“ und „gegenwärtig“, also handgreiflich sein muss, ist nicht mehr die Rede.

Präventive Selbsthilfe zerstört das Herzstück des Völkerrechts

Ein gern zitiertes „Vorbild“ für ein erweitertes Notwehrrecht ist die israelische Zerstörung des irakischen Atomreaktors in Osirak 1981. Zwar haben der Sicherheitsrat und die überwältigende Mehrheit der Völkerrechtler diesen Angriff verurteilt, doch gibt es durchaus prominente Stimmen, die ihn als einen „gerechtfertigten Notstand“ verteidigen, gleichsam als legitimen Akt vorbeugender Selbstverteidigung. So fordert der amerikanische Völkerrechtler Anthony D’Amato schon seit Jahren, das internationale Recht müsse endlich die Gefahr von Nuklearwaffen ernst nehmen und deren „vorbeugende“ Zerstörung in den Katalog staatlicher Notwehrrechte aufnehmen. Legitim aber wäre diese Notwehr nur dann, wenn die internationale Gemeinschaft unfähig ist, diesen „Schlag“ selbst auszuführen, und wenn es sich um einen „Schurkenstaat“ (rogue state) handelt, der seine Nuklearwaffen „wahrscheinlich“ zu Erpressung und Landnahme einsetzen wird. Darüber hinaus dürfe der Einsatz von Gewalt nur der Zerstörung von Nuklearwaffen dienen und keine weiteren Ziele verfolgen. Man sieht, D’Amato kommt all jenen wie gerufen, die das Völkerrecht „flexibilisieren“ und den Begriff nationaler Selbstverteidigung für hypothetische Gefahren geschmeidig machen wollen. Doch dieser Weg ist riskant. D’Amatos Begriff von Wahrscheinlichkeit ist einfach zu ungenau und könnte der Willkür Tür und Tor öffnen oder gar, wie der Berliner Völkerrechtler Christian Tomuschat fürchtet, das Gewaltverbot der UN-Charta mit seiner gewollten Strenge „insgesamt ins Rutschen“ bringen.

Wer die schleichende Erweiterung von nationalen Notwehrrechten verhindern möchte und die Ausdehnung „individueller Prävention“ für brandgefährlich hält, dem bleibt nur ein anderer Weg: Er muss die Interventionsmöglichkeiten der Völkergemeinschaft stärken. Allerdings, anders als Präsident Bush behauptet, ist die UN kein zahnloser Tiger. Länder, die Terroristen einen „sicheren Hafen“ bieten oder einen Teil ihres Staatesgebietes abtreten, gelten im Fall eines Angriffs sogar als legitimes Ziel militärischer Selbstverteidigung.

Wie die Rechte der Vereinten Nationen erweitert werden

Dennoch bleibt die Frage, wie die UN angesichts ihrer Skandalchronik ihre Wirkmächtigkeit erweitern, Resolutionen „Nachachtung“ verschaffen und nicht erst dann handeln, wenn die Interessen der im Sicherheitsrat vertretenen Staaten auf dem Spiel stehen. Das war beim Völkermord in Ruanda der Fall, dem die UN und ein blendend unterrichteter Kofi Annan tatenlos zugeschaut haben. Vielleicht hat der völkerrechtswidrige Alleingang der USA einen heilsamen Schock in den UN ausgelöst und zwingt sie dazu, Abrüstungsmaßnahmen rechtlich zu normieren – und auch durchzusetzen. Gut möglich, dass der Sicherheitsrat danach nicht mehr gewillt wäre, auf das Bündnis von Taliban-Regime und al-Qaida nur mit Resolutionen zu reagieren. Schon 1998 hatten die UN das Taliban-Regime „scharf“ verurteilt und zwei Jahre vor dem Anschlag auf das World Trade Center sogar die Auslieferung Osama bin Ladens verlangt. Geschehen war nichts. Erst eine Neubestimmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen würde es erlauben, in vergleichbaren Fällen unter Androhung „polizeilicher“ Gewalt solche Länder unter eine Art Vormundschaft zu stellen, um die Gewährung von Bürgerrechten und die Auslieferung gesuchter Terroristen zu erzwingen.

Natürlich, gemessen an der Realität ist dies eine idyllische Forderung, und so bedarf es keiner Fantasie, um vorherzusagen, dass sich die UN bei der Frage, wie sie auf Sicherheitsdefizite reagieren, ohne das Verbot präventiver Gewalt anzutasten, die Zähne ausbeißen werden. Fast scheint es, als sei die Entscheidungssicherheit des Rechts von den globalen Unentscheidbarkeiten in Mitleidenschaft gezogen und infiziert worden. Schon mehren sich die höhnischen Wortmeldungen derer, die Genugtuung über die Schwäche der UN empfinden. Endlich, so heißt es aus dem Mund dieser „Realisten“, sei der Utopismus des Rechts entzaubert und aller Welt klar geworden, dass sich der harte Kern des Politischen, nämlich die souveräne Gewalt des Staates, von keinem Recht der Welt einhegen lässt.

Diese Behauptung stimmt natürlich immer. Tatsächlich ist das Völkerrecht eine Fiktion, die einen Friedenszustand voraussetzt, den es durch die Anwendung des Rechts erst hervorbringen will. Auch der staatliche Wille, sich der Autorität des Rechts zu unterwerfen, kann vom Recht nicht erzeugt werden – und genau diese gefährliche Souveränität führt Bush aller Welt vor Augen.

Aber vielleicht erwächst dem Recht aus seiner vermeintlichen Schwäche eine künftige Stärke. Denn mit dem Verstoß gegen die UN-Charta zerstören die Vereinigten Staaten ihre natürliche Autorität als Treuhänder des globalen Rechts. Vielen erschien Amerika, trotz Vietnam, als eine wohlwollende, vom Weltgeist ins Amt berufene Macht, die als Primus inter Pares eine gemeinsame Weltinnenpolitik auf den Weg bringt. Diese Autorität liegt nun in Trümmern. Niemand vermag zu sagen, wie tief der Legitimitätsverlust reicht und ob er nicht all die universalistischen Ideale ramponiert, die „der Westen“ im Munde führt. Fortan verbinden sich die kosmopolitischen Blütenträume vom „militärischen Humanismus“ (Ulrich Beck) mit den Bildern von Leid und Zerstörung. Längst feiern Fundamentalisten aller Couleur den Irak-Feldzug als Augenblick der Wahrheit: als Selbstoffenbarung des Westens, der seine humanistische Maske fallen lässt. Er sagte Menschenrechte und wollte betrügen.

Und doch, das fragile Völkerrecht ist das einzige gemeinsame Band, das nach der amerikanischen Eskalation übrig bleibt. Diesmal wenigstens stehen die Vereinten Nationen nicht im Verdacht, sie seien ein Trojanisches Pferd zur Durchsetzung machtpolitischer Interessen, und sogar kleine Staaten haben dem massiven Druck der USA widerstanden. Das Völkerrecht wurde nicht gebeugt, es wurde gebrochen. Das ist die Basis, um es auszubauen und die Vereinten Nationen zu erweitern. Durch eine Reform des Vetorechts, eine Abrüstungsbehörde und einen Konvent der Weltbürger. In der Zwischenzeit mag man sich der Frage widmen, ob die Staatengemeinschaft gut beraten ist, auf terroristische Netzwerke mit der linearen Logik des Krieges zu antworten – und nicht mit eigenen Netzwerken.

Ist das wirklichkeitsfremd? Natürlich. Gleichwohl liegt es im Interesse der USA, mit anderen Staaten Interessen zu teilen, denn eine Macht, die sich nicht an Regeln bindet, geht an sich selbst zugrunde. Zu ihrem Selbstinteresse gehört auch die Frage, welche Eigenschaften der westlichen Moderne es sind, die die Gewaltpotenziale der „Traditionsgesellschaften“ in Hass und Terror umschlagen lassen. Hier sind der Prävention keine Grenzen gesetzt.

 
Service