Auslandseinsätze Expedition ins NiemandslandSeite 2/2

Und der überließ die Akte „Entsendegesetz“ dem Zeitablauf. Deshalb die zweite Frage: Weshalb kam es bisher nicht zustande? Betrachtet man den ursprünglichen Zustimmungsbeschluss zum Afghanistan-Einsatz, so wird manches verständlich. Wie detailliert muss eine solche Vorlage ausgestaltet sein, ohne den Verdacht zu wecken, man wolle mit den Mitteln des deutschen Verwaltungsrechts einer ständig wechselnden politischen und militärischen Lage ihre tägliche Entwicklung vorschreiben? Soll man, wenn man auf einmal statt fünf Spürpanzern an Ort und Stelle deren sechs braucht, ein ganzes Parlament aus den Ferien zurückrufen? Andererseits: Wie pauschal darf die Vorlage ausfallen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, man wolle mit lauter Generalklauseln der parlamentarischen Kontrolle die Zähne ziehen?

Und was wird aus der Schnellen Eingreiftruppe der Nato, die binnen sieben Tagen ausrücken können soll? Soll die am seidenen Faden des Schals von Hans-Christian Ströbele hängen? Für diesen Fall hatte Karlsruhe schon 1994 vorgesorgt: Im Rahmen völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands könne es „angezeigt sein, …die parlamentarische Beteiligung nach der Regelungsdichte abzustufen, in der die Art des möglichen Einsatzes der Streitkräfte bereits durch ein vertraglich geregeltes Programm militärischer Integration vorgezeichnet ist“. Mit anderen Worten: Entweder muss ein solcher Vertrag konkret ratifiziert worden sein (dann hat es der Bundestag einfacher), oder der Einsatz selbst muss konkret beschlossen werden. In keinem Fall aber darf das Parlament zu einer Akklamationsmaschine herabgestuft werden. Und auch ein bloßes Rückrufrecht entspricht nicht den beiden ehernen Prinzipien „vorher“ und „konstitutiv“.

Was im Grundsatz so einfach klingt, mag in der Praxis sehr kompliziert sein. Diese Schwierigkeiten dürfen aber nicht dazu führen, das Dogma vom Parlamentsheer aufzuweichen und dem Entsendegesetz bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auszuweichen.

 
Service