Embryonen Die Frucht der Freiheit
Mit der Vereinigung von Ei und Samen beginnt noch nicht die menschliche Würde. Ein Plädoyer für die Stammzellenforschung
1. Wellen der Empörung. Die Bundesministerin für Justiz hat am 29. Oktober in ihrer Berliner Rede etwas sehr Vernünftiges gesagt. Sie hat vorsichtige Erwägungen angestellt. Sie hat Bedenken geäußert. Doch Bedenken sind hierzulande nur erwünscht, wenn sie sich gegen die Wirtschaft, die Wissenschaft und gegen die Technik richten.
Die Proteste gegen die von Brigitte Zypries vorgetragenen Überlegungen waren so prompt und so massiv, dass man meinen konnte, sie wolle unserer Republik die Rechtsgrundlage entziehen. Es hieß, die für die höchsten Gerichte zuständige Ministerin dürfe Gedanken, die von höchsten Urteilen abweichen, gar nicht äußern. Wenn sie es dennoch tue, gebe sie zu erkennen, dass sie inkompetent sei oder sich politisch unter Druck setzen lasse. Offenkundig habe sie bloß als Sprachrohr des ohnehin als gewissenlos geltenden Bundeskanzlers gehandelt. Der denke weder an Ethik noch an das Verfassungsrecht, sondern habe nur die nächste Bundestagswahl im Sinn. Für die benötige er neue ökonomische Impulse, die er sich von der Nano- und Biotechnologie erhoffe. Deshalb habe er seine Ministerin vorgeschickt. So stellt sich Klein Fritzchen politische Zusammenhänge vor.
2. Perversion der Diskurse. Die Verkehrung der biopolitischen Debatte in der Bundesrepublik Deutschland besteht darin, dass man nur den Gegnern der Biomedizin moralische Motive zugesteht. Nur wer gegen die Forschung an embryonalen Stammzellen oder gegen die Präimplantationsdiagnostik ist, darf ein gutes Gewissen haben. Wer es hingegen auch nur für möglich hält, dass darin Chancen für den Einzelnen wie für die Menschheit als ganze liegen, dem wird jede moralische Urteilskraft abgesprochen. Er wird als Industrie-Agent oder Forschungslobbyist diskreditiert. Wenn es hochkommt, gesteht man ihm zu, ein „Utilitarist“ zu sein. Utilitaristen aber werden als verkappte Ökonomisten angesehen, die nur die größtmögliche Befriedigung der größtmöglichen Zahl im Augen haben.
3. „Utilitarist“ als Schimpfwort. Unter Philosophen ist durchaus strittig, wie weit die begründende Kraft einer Kalkulation des möglichen Nutzens einer Handlung reicht. Ich selbst bin überzeugt, dass sie in den ethisch entscheidenden Fragen immer zu kurz greift. Unser Wissen von den möglichen Folgen unseres Tuns ist so unzulänglich, dass daraus keine verbindliche ethische Regel abgeleitet werden kann. Überdies gibt es Handlungslagen, in denen uns die Achtung vor uns selbst und vor unseresgleichen verbietet, etwas zu tun, das andere vielleicht für unbedenklich halten. Das „größte Glück der größten Zahl“ spielt hier gar keine Rolle. Das Gewissen ist nicht an Erwägungen der „Utilität“ gebunden.
Dennoch muss man den Utilitarismus gegen den Vorwurf der Amoralität verteidigen. Er versucht, wie wir es von jedem verantwortlich Handelnden fordern, an die Folgen zu denken. Der moderne Utilitarismus hat große Verdienste in der Vergegenwärtigung des Leidens, das aus getroffenen Entscheidungen resultieren kann. Dabei denkt er keineswegs bloß an die betroffenen Menschen, sondern bezieht auch Tiere und Pflanzen und somit alles ein, was auf Erden als leidensfähig erachtet werden kann.
4. Die Autorität Kants. Eine philosophische Kritik am Utilitarismus kann sich mit guten Gründen auf Immanuel Kant berufen. Kant hält es für aussichtslos, unsere moralischen Urteile auf Mutmaßungen über den möglichen Nutzen zu gründen. Aber er lehnt das Nachdenken über die Folgen unseres Tuns nicht ab. Jeder, der ernsthaft handelt, will den Erfolg, und er will natürlich, dass er ihm zugerechnet wird. Also kann er auch die Verantwortung für Fehlschläge nicht ablehnen. Deshalb gibt es bei Kant keinen Gegensatz zwischen der von ihm neu begründeten Gesinnungs- und der später vom Utilitarismus beanspruchten Verantwortungsethik.
Kants Rigorismus ist auf die Einsicht gegründet, dass wir in moralischen Fragen verbindliche Kriterien benötigen. Der Einzelne muss gerade in den existenziellen Fragen eindeutige Prinzipien haben. Diese Prinzipien können nicht auf dem unsicheren Wissen über mögliche Folgen beruhen. Sie lassen sich auch nicht auf die empirische Natur des Menschen zurückführen. Denn aus bloßen Tatsachen lässt sich nicht ablesen, was jemand tun soll.
Angesichts der Vielfalt der Konfessionen und der Religionen ist eine Berufung auf göttliche Gebote unangebracht. In der Ethik gibt es nichts Wichtigeres als die Eigenständigkeit des Einzelnen. Deshalb kann das moralische Urteil nur auf die Autonomie der Vernunft eines jeden Individuums gegründet werden.
5. Die verkannte Autorität. Der Ansatz Kants ist nicht nur deshalb bezwingend, weil er älteste Impulse der antiken Ethik aufnimmt und die christliche Botschaft von der individuellen Zuständigkeit des Gewissens verstärkt. Seine Ethik der autonomen Vernunft legt das Selbstverständnis des modernen Menschen zugrunde. Das einzige „Faktum“, das er gelten lässt, ist der Anspruch auf Freiheit, Gleichheit und Selbstständigkeit des Einzelnen. Dessen Selbstbestimmung ist der Ursprung und das Ziel der Moralität eines Wesens, das sich selbst als vernünftig begreift. Kant nennt ein solches Wesen „Person“.
In der bioethischen Debatte berufen sich viele Kombattanten auf Kant. Die Juristen, die Politiker, die Bischöfe – alle führen den Namen Kants im Munde. Selbst die Gotteskrieger des Opus Dei strecken ihn ihren Feinden entgegen. Doch leider sprechen sie alle nicht von seiner Ethik, sondern nur von einem einzigen Satz aus einem einzigen Paragrafen seiner Rechtslehre. Dieser Paragraf 28 handelt vom Eherecht, und in ihm sagt Kant, dass schon der Embryo den Status einer Person haben müsse, weil wir anders nicht erklären könnten, wie es zur Freiheit des Individuums kommt.
Freiheit, so meinen wir mit Kant bis heute, könne nicht aus bloßer Natur entstehen. Da wir den Menschen als frei begreifen, der Mensch jedoch ein Naturwesen ist, haben wir ein Problem, wenn wir erklären wollen, wie die Freiheit in das Individuum gelangt. In seinem Eherecht kommt Kant auf eine überzeugende Lösung: Die Freiheit des Kindes beruht auf der Freiheit der Eltern. Die haben sich als freie Menschen in einem Ehevertrag verbunden. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass sie Kinder wollen. Also kann man die Frucht ihrer Vereinigung auch als Frucht ihrer Freiheit ansehen. Die bloße Zeugung hält Kant für „tierisch“. Erst aus der frei gewollten, vertraglich bekräftigten Verbindung zweier Menschen kann etwas hervorgehen, das ihnen auch als Person ebenbürtig ist.
Das ist ein bezwingendes Argument, aber ich kenne niemanden, der sich heute noch zu ihm bekennt. Es kann nur aufrechterhalten werden, wenn man die außereheliche Vermehrung ächtet. Da dies niemand tut, müssen wir von der eherechtlichen Konstruktion Kants Abstand nehmen. Also entfällt die These, der Embryo sei schon als ein Wesen anzusehen, das seine personale Würde aus der ihm von den Eltern imputierten Freiheit hat.
6. Naturalismus statt Ethik. Natürlich muss man auf die Freiheitsunterstellung nicht verzichten, nur weil sich die Auffassung von der Ehe geändert hat. Man kann auch auf die Freiheit eines unverheirateten Paares, notfalls nur auf die der alleinstehenden Mutter setzen. Diese Freiheit bedürfte nur einer ausdrücklichen Deklaration. Zumindest die werdende Mutter hätte deutlich zu machen, dass sie den in ihr heranwachsenden Embryo in jeder Phase als ihresgleichen erkennt und anerkennt. In diesem Fall genießt er den Schutz, der personalen Wesen gebührt.
Bleibt eine entsprechende Erklärung aus, ist man mit Kants Konstruktion am Ende. Unabhängig von der erklärten Freiheit der Eltern ist sie gegenstandslos. Die personale Existenz des Individuums hätte dann dort zu beginnen, wo sie offenkundig wird, nämlich in der Geburt des Menschen. Dann kommen ihm, wie man seit alters sagt, seine „angeborenen Rechte“ zu.
In der irrigen Annahme, dass damit der Embryo vollkommen rechtlos wäre, bietet das Heer der bundesdeutschen Bioethiker eine andere Hilfskonstruktion an: Weil in der befruchteten Eizelle schon alle Anlagen des späteren Menschen zu finden seien, schließen sie, dass schon die Anlagen den gleichen Schutz genießen sollen wie das Wesen, das aus ihnen wird. Weil der Embryo die Potenz hat, ein Mensch zu werden, müsse er schon wie ein Mensch behandelt werden. Das Potenzialitätsargument wird mit Thesen über die „Identität“ von Embryo und Neugeborenem sowie über die „Kontinuität“ seiner Entwicklung“ ergänzt.
Diese drei Argumente beruhen auf einer Reihe biologischer Annahmen, die bei den Fachwissenschaftlern nur selten Unterstützung finden. Entscheidend ist, dass es sich gar nicht um ethische Überlegungen handelt, sondern um Versatzstücke einer Naturphilosophie, die keiner mehr vertritt – außer im Streit um den Status des menschlichen Embryos. Man spekuliert über einen Naturvorgang, der als biologischer Prozess, in der bloßen Verschmelzung zweier Zellen, seinen Anfang nimmt. Hinzu kommt, dass man sich noch nicht einmal auf den hochsymbolischen Vorgang des Eindringens der Samenzelle in das Ei bezieht, sondern den Anfang erst in der Vereinigung der haploiden Chromosomensätze beider Zellen setzt. In den sechs oder acht Stunden vor dieser chemischen Reaktion wird die befruchtete Eizelle als wertlos angesehen und kann jederzeit vernichtet werden. Dem Kantianer, der nach ethischen Gründen sucht, fällt es schwer, in dieser technisch aufgerüsteten Deutung der Natur ein moralisches Argument zu entdecken.
7. Moralischer Kulturalismus. Ganz anders ist es, wenn man die Würde des Menschen dort als verbindlich gegeben ansieht, wo die Freiheit des Handelns unverzichtbar ist, nämlich im Akt der menschlichen Geburt. Hier steht zunächst das bewusste Handeln der Gebärenden im Mittelpunkt; hier sind in der Regel zahlreiche Helfer beteiligt, die vor, bei und nach der Geburt wollen, dass der Akt gelingt. Das gilt für eine Frühgeburt in besonderem Maß.
Und dann ist da der in die organische Selbstständigkeit entlassene Mensch, dessen Schrei zumindest als Ankündigung der eigenen Freiheit verstanden werden kann. Er wird in der Gemeinschaft der Menschen begrüßt, erhält seinen Namen und wird damit als Mensch unter Menschen aufgenommen. Hier sind die kulturellen Handlungsbedingungen gegeben, die ohne Freiheit nicht zu verstehen sind. Auf sie kann man moralische Argumente stützen. Hier sind auch die Traditionen gegeben, die uns seit alters von „angeborener Freiheit“ und „angeborenen Rechten“ sprechen lassen. Wer die menschliche Würde vom Augenblick der Geburt an als unbedingt und uneingeschränkt gegeben sieht, der kann mit Recht eine moralische Begründung für sich in Anspruch nehmen.
Die Gegenseite aber, die Naturtatsachen lediglich moralisch patiniert, kann dies nicht. Sie kann sich noch nicht einmal auf die Moralität einer Grundrechtssicherung berufen. Denn der angeblich in seiner Würde durch Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz unbedingt geschützte Embryo wird faktisch zur Verhandlungsmasse, wenn es um die Abwägung der Lebensrechte von Mutter und Embryo geht. Dann setzt sich immer die werdende Mutter durch, und das Grundrecht des Embryos steht nur auf dem Papier.
8. Eine unmoralische Praxis. Die Kritiker von Frau Zypries haben auch deshalb wenig Grund, sich auf die Moral zu berufen, weil die Realität, die sie verteidigen, mitnichten moralisch genannt werden kann. Das 1975 gefällte und 1993 bestätigte Abtreibungsurteil des Verfassungsgerichts verlangt von der Schwangeren, dass sie ihr eigenes Leben zur Disposition stellt, sobald sie auch nur über eine mögliche Abtreibung nachdenkt. Und sollte sie aus eigener Einsicht zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kommen, handelt sie „rechtswidrig“. Die damit vollzogene Gleichstellung einer Schwangeren mit ihrer Leibesfrucht ist ein eklatanter Verstoß gegen die Grundüberzeugungen unserer Kultur – vom gesunden Menschenverstand ganz zu schweigen. Sie verstößt gegen die alteuropäische Moral, die – auch bei strikten Abtreibungsverboten – nie von einer ethischen Gleichstellung von werdender Mutter und ungeborenem Kind ausgegangen ist.
Wenn Brigitte Zypries diese Gleichstellung wenigstens für die sich noch im Reagenzglas befindliche Blastozyste infrage stellt, steht sie der Bibel näher als ihre Kritiker. Nach altjüdischer Überzeugung begann das individuelle menschliche Leben mit dem ersten Atemzug des neugeborenen Menschen. „Seele“ und „Kehle“ waren synonym. Es war der „Odem Gottes“, der aus dem Stück Lehm den Menschen werden ließ.
Das Verfassungsgericht scheint eine Ahnung von der juridischen und moralischen Zumutung seines Urteils gehabt zu haben, denn es stellt den Grundrechtsverstoß im Fall einer Abtreibung außer Strafe. So wird eine Absurdität durch eine zweite überboten: Zuerst wird auf höchster Ebene festgestellt, worin die Verletzung eines Grundrechts besteht, und dann wird ausdrücklich auf die gebotene Strafe verzichtet. Noch nicht einmal eine symbolische Strafhandlung ist vorgesehen. Im Gegenteil: Die Ausführung des Verbotenen wird über die öffentlich-rechtlichen Kassen finanziert.
9. Das Fehlurteil belastet uns alle. Es destabilisiert die Geltungskraft des Rechts und nährt Zweifel an der Ausgangsbedingung einer Moral, deren Ziel in der Sicherung der personalen Integrität des Menschen besteht. Wer eine Schwangere mit ihrem Embryo gleichsetzt, kennt offenbar einen höheren Wert als den der Person. Das kann, nach allem, was Philosophie und Theologie dazu in ihrer Geschichte ausgeführt haben, nur die Heiligkeit eines Gottes sein. Für diese Auszeichnung habe ich persönlich großes Verständnis. Doch auf sie kann in einer pluralen Welt, schon angesichts der Vielfalt religiöser Überzeugungen, keine Ethik gegründet werden. Wer gar ein allgemein verbindliches Recht darauf zu stützen sucht, möchte offenbar in die Zeit der Glaubenskriege zurück.
Geht man hingegen von der Wahrung der Integrität des Menschen aus, fällt die Sicherung des werdenden menschlichen Lebens zunächst unter den Mutterschutz. Wo dieser Schutz nicht ausreicht, genügt das einfache Recht, um Gegenmaßnahmen zu begründen. Der gestufte Lebensschutz für den Embryo, den wir de facto , wenn auch nicht de jure haben, muss endlich durch klare rechtliche Regelungen verbindlich gemacht werden. Denn dafür, dass der Embryo vor der Willkür liebloser Eltern und rücksichtsloser Forscher geschützt werden muss, gibt es gute Gründe, die sich sowohl aus dem Anspruch auf Humanität wie auch aus der Notwendigkeit einer Sicherung der Generationenfolge ergeben. Um diese Klarstellung zu erreichen, bedarf es einer Revision der Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Hier liegt die wichtigste biopolitische Aufgabe der näheren Zukunft.
Die Priorität mag auf den ersten Blick erstaunen. Doch halten wir fest: Das „Abtreibungsurteil“ verstößt gegen die guten Sitten. Es vermengt die rechtliche und die moralische Bewertung eines Tatbestandes, mischt sich auf unzulässige Weise in die Privatsphäre mündiger Bürger ein und sucht ein Schuldbewusstsein auch dort zu erzeugen, wo es erklärtermaßen keine Strafe geben kann. Schließlich hat es sich als das gravierendste Hemmnis für die wissenschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland erwiesen. Das im Geist des vormodernen Urteilsspruchs ergangene Embryonenschutzgesetz des Jahres 1990 verhindert den Einstieg in die medizinische Forschung mit embryonalen Stammzellen bis heute.
10. Fehlgeleiteter Prinzipialismus. Der wirtschaftliche Abstieg der Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur durch den Immobilismus der politischen Parteien, durch den Strukturkonservativismus der Verbände und durch die Unterschätzung der Kosten für die deutsche Einheit begründet. Er hat auch hausgemachte wissenschaftspolitische Gründe: Neben der Vernachlässigung der Universitäten ist die seit den achtziger Jahren betriebene Dämonisierung der chemischen, biologischen und biomedizinischen Forschung zu nennen. Sie hat durch das Embryonenschutzgesetz – im Wesentlichen eine Umsetzung des Abtreibungsurteils – Verfassungsrang erhalten.
Die Skandalisierung der Biopolitik durch die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik Deutschland ist Folge der Identifikation mit den fehlerhaften Prämissen des Verfassungsgerichtsurteils. Das Urteil haben viele längst vergessen; es spielt ja für die Lebenspraxis auch keine Rolle. Wer eine Schwangerschaftsberatung braucht oder sich zu ihr überreden lässt, nimmt sie hin und trifft dann seine eigene Entscheidung; die anderen, möglicherweise die meisten, setzen sich auch über die Beratung hinweg. Aber dort, wo es um neue wissenschaftliche und medizinische Entwicklungen geht, kann sich der fehlgeleitete Prinzipialismus der deutschen Publizistik ausleben. Da hat man dann zumindest das gute Gefühl, mit der Stammzellforschung etwas zu verhindern, worüber man noch gar nichts weiß. Da glaubt man bösen Anfängen wehren zu können, indem man die Präimplantationsdiagnostik einfach verbietet. Dass jährlich Hunderte von Frauen, die durch das Verbot der PID nicht zur späteren Abtreibung genötigt werden wollen, die Angebote französischer und holländischer Kliniken nutzen, macht es für die Kritiker offenbar nur noch leichter, die Rigidität im eigenen Land zu genießen.
Entsprechendes gilt für die Verluste, die durch die Restriktion der Forschung im eigenen Land entstehen: Da in den anderen Staaten die Forschung nicht annähernd so behindert wird wie bei uns, wird die Menschheit schon früh genug erfahren, welche Heilungschancen die biomedizinischen Erkenntnisse bieten. Und sollte sich herausstellen, dass sie sich wirklich einstellen, kann man sie immer noch nach Deutschland importieren. Was kümmert es uns heute, wenn wir uns morgen – infolge der verfehlten Forschungspolitik – den Import der neuen Arzneien gar nicht mehr leisten können? Wir betreiben auch hier eine Politik zulasten der jüngeren Generation.
- Datum 27.11.2003 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 27.11.2003 Nr.49
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