Biobanken Blut, Zellen, Daten
Biobanken müssen nicht genehmigt, aber sorgsam geregelt werden, sagt der Nationale Ethikrat
Der Nationale Ethikrat ist nicht gerade ein Liebling der Medien. Der ihm angeheftete Soupçon, des Kanzlers Philosophiertrupp zur Rechtfertigung entfesselter Biopolitik zu sein, ist beharrlich kleben geblieben. Das war schon früher ungerecht und ist es nun – ausweislich seiner jüngsten Stellungnahme zum Thema „Biobanken“ – erst recht. Dem sorgsam argumentierenden Papier merkt man die eineinhalbjährige Vorbereitungszeit an. Es liefert nebst politischen Empfehlungen zugleich ein praxistaugliches Regelwerk. Damit widerlegt es den Gemeinplatz, die Bioethik hinke der naturwissenschaftlich-technischen Praxis hinterher.
Biobanken kombinieren Sachen und Daten. Die Sachen sind biologische Proben, in diesem Fall: Proben menschlicher Körpersubstanzen, Zellen zum Beispiel, Gewebe, Blut oder herauspräparierte DNA. Die Daten wiederum sagen etwas über die Spender aus. Biobanken stellen Proben für wissenschaftliche Studien zusammen, das können einige hundert bis zu mehreren tausend sein. Sie sollen es, zusammen mit den personenbezogenen Daten, erlauben, systematisch den Ursachen von Krankheiten nachzugehen. Biobanken im engeren Sinne dienen also der Forschung. Viele werden im Rahmen eines Einzelprojekts angelegt – etwa für eine Doktorarbeit oder Habilitation. Andere entstehen zwar als Ergebnis diagnostischer oder therapeutischer Praxis, werden aber danach zu Forschungszwecken herangezogen.
Es gibt viele Biobanken. Wie viele, das ist unbekannt. Größere, für die Epidemiologie gedachte, sind etwa die Blut- und Gewebeproben des Projekts Kora („Kooperative Gesundheitsforschung in der Region Augsburg“), das seit 1985 Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Krankheiten, Diabetes und Allergien untersucht. Besonders umfangreich sind die viel beschriebenen Gendatenbanken für Island und Estland sowie das Riesenprojekt der britischen Biobank UK, das in diesem Jahr versuchsweise erste Proben bunkern und bald 500000 Probanden über einen langen Zeitraum beobachten soll. Die Sache ist also akut, und die Stellungnahme der Mediziner und Philosophen im Ethikrat um den Frankfurter Rechtsprofessor Spiros Simitis kommt zur rechten Zeit. Demnächst wird sich der Europarat zum Thema äußern, Anfang Mai wohl auch die EU-Kommission, und da wüsste man gern, wofür die Deutschen plädieren sollen. Nun gibt es immerhin einen Vorschlag,
Die nationale Rechtslage ist gleichfalls nicht lückenlos. Zwar unterliegen Biobanken dem Delikts- und Datenschutzrecht, aber sie machen darüber hinaus spezifische Regeln notwendig – etwa die Frage, wie Spender am kommerziellen Nutzen einer Biobank teilhaben könnten, ohne dass ein Spendenmarkt entsteht (der nicht nur moralisch fragwürdig wäre, sondern auch das statistische Problem einer negativen Sozialauswahl der Proben mit sich brächte). Insofern richtet sich das Papier des Ethikrats auch an den Gesetzgeber.
Nur für Großprojekte vom Format der Biobank UK fordert der Rat eine Genehmigungspflicht. Ansonsten lehnt er sich an das deutsche Datenschutzrecht an, was nicht verwundert, ist der Ratsvorsitzende Simitis doch einer seiner Hauptautoren. Nicht die Zustimmung des Staates, sondern die Einwilligung des Spenders spielt daher die zentrale Rolle. Im Detail indes gibt es Abweichungen. Der Datenschutz fordert, dass sich eine Einwilligung auf eine genau definierte Verwendung bezieht – das aber geht in der Forschung nicht, die davon lebt, stets neuen Fragen nachzugehen. Also spricht sich der Ethikrat dafür aus, dass die Einwilligung des Spenders allgemein bleiben kann (die Bezeichnung „für Forschungszwecke“ dürfte ausreichen); als Gegengewicht zu dieser liberalen Regelung befürwortet er ein „Forschungsgeheimnis“. Mit dieser Rechtsfigur, einer Abschirmung gegen den Zugriff Dritter – insbesondere des Staates –, haben einige Bundesstaaten der USA gute Erfahrungen gemacht. Strittig blieb, ob das Forschungsgeheimnis absolut gelten oder durch überwiegende Interessen (etwa im Kampf gegen den Terror) durchbrochen werden darf. Auch andere Fragen bleiben offen, zum Beispiel, wie „einwilligungsunfähige Menschen“, etwa Kinder oder Behinderte, zu schützen seien.
Ungeklärt auch dies: Die Forschung mit Biobanken könnte Aussagen über die genetische Disposition ganzer Bevölkerungsgruppen erbringen. Das wiederum könnte für diese Gruppen nachteilig sein – zu denken ist an verschlechterte Einstellungschancen, höhere Versicherungsprämien oder rassistische Diskriminierung. Die Verfechter des so genannten community consent fordern daher, dass in solchen Fällen zur Einwilligung der Individuen diejenige ihres Kollektivs hinzutreten müsse, etwa einer Stammesvertretung wie im Fall der nordamerikanischen Indianer. Hier machte es sich die Mehrheit im Ethikrat zu leicht, als sie apodiktisch formulierte: „Solche Fragen stellen sich in Deutschland nicht.“ Schon jetzt wäre etwa an die Roma zu denken, deren Zuzug durch die EU-Erweiterung zum Normalphänomen werden wird.
Hier und da warnt die Stellungnahme davor, aus genetischen Daten allzu viele Schlussfolgerungen über das Individuum zu ziehen. Die Kritik an der Überbewertung genetischen Wissens war bislang ein Argument, das Kritiker gegen die Einrichtung von Datenbanken vorbrachten. Das Biobank-Papier des Ethikrats tritt ebenfalls dem genetischen Determinismus entgegen – damit aber auch der Angst, eine Genbank sei ein Instrument, den gläsernen Menschen zu verwirklichen: eine wahrhaft dialektische Volte, und eine treffende noch dazu.
- Datum 18.03.2004 - 13:00 Uhr
- Quelle (c) DIE ZEIT 18.03.2004 Nr.13
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