Neue Gesetze gegen Gewalt in der Familie Kontaktverbot für Schläger
Neue Gesetze gegen häusliche Gewalt und eine veränderte Haltung des Staates sollen helfen, private Beziehungen friedlicher zu machen. Ob es so sein wird, wird sich erst nach Jahren in der Statistik zeigen. Erst einmal steigt die Zahl der registrierten Fälle von Gewalt in Beziehungen stark an, weil sie nun als Straftaten registriert und nicht mehr zur Privatsache erklärt werden.
Die meisten Landesinnenminister haben ihre Polizeien angewiesen, „Gewalt im persönlichen Nahbereich“ auf jeden Fall anzuzeigen. Und schon 1994 haben die Justizminister aller Länder beschlossen, dass es im öffentlichen Interesse liegt, häusliche Gewalt zu ahnden. Aus „Mangel an öffentlichem Interesse“ sollen die Staatsanwälte also kein Verfahren mehr einstellen.
Seit 1997 ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar. Zum Jahresbeginn 2002 trat außerdem das Gewaltschutzgesetz in Kraft, beschlossen mit den Stimmen aller Bundestagsparteien. Seitdem kann ein Täter durch einen Gerichtsbeschluss für sechs Monate aus dem Hause gewiesen werden, selbst wenn ihm das Haus gehört. Es kann ihm verboten werden, mit seinem Opfer in Kontakt zu treten, egal, ob per Telefon, in der Wohnung oder sonstwie. Eine Verlängerung des Kontaktverbots ist möglich.
Vor dem Gewaltschutzgesetz konnte ein Opfer ein solches Kontaktverbot gegen einen Täter nur auf zivilrechtlichem Wege erwirken. Verstieß der Täter gegen das Gerichtsurteil, musste das Opfer wieder vor Gericht gehen, um es durchzusetzen.
Das Gewaltschutzgesetz macht die Durchsetzung nun zu einer Sache des Staates, ein Verstoß dagegen ist eine Straftat, die unabhängig von einer Anzeige geahndet werden kann. Für ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz sind bei Verheirateten die Familiengerichte zuständig, bei Unverheirateten die Amtsgerichte.
In den vergangenen zwei Jahren haben zudem fast alle Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert und Paragrafen für einen polizeilichen Wohnungsverweis („Wegweisung“) eingeführt. Nun können Polizisten Gewalttäter vorläufig aus der Wohnung weisen und ein Kontaktverbot verhängen – je nach Bundesland für sieben bis 14 Tage. Und zwar unabhängig vom Willen des Opfers, wenn die Polizei die Lage für das Opfer als gefährlich einschätzt.
In Baden-Württemberg heißt das Ganze „Platzverweis“, die Behörden kamen bisher ohne einen neuen Paragrafen aus. Dort beruft sich die Polizei auf einen allgemeinen Paragrafen zur Gefahrenabwehr. Das hatte vor Gericht Bestand, ebenso wie die meisten Wohnungsverweise in den anderen Bundesländern. Ohnehin haben die Täter nur selten den polizeilichen Verfügungen widersprochen. Die Beschuldigten übernachteten in der Regel bei Freunden, im Auto, bei den Eltern oder zur Not im Obdachlosenheim.
Manche Kritiker befürchteten, das Gewaltschutzgesetz leiste der Willkür von Frauen Vorschub. Außerdem beschädige es den Rechtsstaat, denn für den Täter werden gleich drei Grundrechte eingeschränkt: dasjenige auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) und das Eigentumsrecht (Artikel 14).
Zumindest die Befürchtung, die Frauen könnten das Gewaltschutzgesetz missbrauchen und ihre Männer, sollten sie ihrer überdrüssig geworden sein, gewissermaßen von der Polizei entsorgen lassen, hat sich in der Praxis bislang nicht bestätigt. „Die Frauen missbrauchen das Gesetz in aller Regel nicht“, sagt die Münchner Familienrechtlerin Doris Kloster-Harz.
- Datum 01.04.2004 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 01.04.2004 Nr.15
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