Verfassung Es geht auch ohne

Gott braucht keine Verfassung, die Verfassung braucht keinen Gott

Noch kämpfen die beiden Kirchen, unterstützt übrigens von jüdischen und muslimischen Vertretern, für einen direkten Gottesbezug in der Europäischen Verfassung. Sie werden ihn aber nicht in der gewünschten Form bekommen – dagegen steht schon der französische Erzengel mit dem Feuerschwert vor seinem Paradies des strikten Laizismus.

Ist das nun schlimm – für die Kirchen und für Europa? Nein – und zwar aus zwei Gründen sowie unter zwei Voraussetzungen. Erster Grund: Es ist durchaus möglich, die allerdings höchst notwendige Selbstbegrenzung von Staat und Politik anders auszudrücken als durch die verbale Nennung eines „Gottes“, der angesichts der vielen Religionen doch so etwas wie ein Allerweltsgott bleiben muss – fast so etwas wie jenes „höhere Wesen, das wir verehren“ aus Heinrich Bölls Satire. Zweiter Grund: Eine moderne Verfassung muss auch für dezidierte Atheisten und Agnostiker kompatibel sein – auch die können anständige Bürger und Politiker sein, ohne dass man ihnen Gott vorhalten muss.

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Die erste Voraussetzung für einen solchen Verzicht ist allerdings: Die Präambel zum Verfassungsentwurf beruft sich auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“. Wer auf diese Weise ein normatives Problem deskriptiv lösen will, also statt auf die Geltung lieber auf den Inhalt der Traditionen abstellen möchte, muss diese Traditionen in der Tat vollständig nennen und darf das Wort „religiös“ nicht zu streichen versuchen – und mit dem Wort die Sache. Noch in der „Grundrechtecharta“ der EU war auf Druck aus Paris das Wort „religiös“ wie ein Schibboleth gemieden worden – im französischen Text wird nur noch an das „patrimoine spirituel et moral“ erinnert, und folglich musste in der deutschen Beschwörung des Erbes das nackte Wort „religiös“ zu „geistig-religiös“ verdünnt werden, von wegen geistig und spirituell… Insofern bietet der Verfassungsentwurf gegenüber der Grundrechtecharta eine wichtige Verbesserung, die man vielleicht verdeutlichen kann, aber nicht verwässern darf. Übrigens: Es wäre keine Verdeutlichung, sondern geradezu eine Diskriminierung, wenn man schriebe: „jüdisch-christliche“ Tradition – oder so ähnlich. Soll denn die jüdische Religion und Tradition nur etwas gelten, sofern sie sich zuvor unter das Eingangstor des Christentums gebeugt hat – nicht aber für sich alleine?

Die zweite Voraussetzung für einen Verzicht auf den verbalen Gottesbezug ist nun von geradezu strategischer Bedeutung: Wer das Konzept der freiheitlichen, offenen Zivilgesellschaft ernst nimmt, darf die Religionsfreiheit nicht auf die individuelle Freiheit zur (und gegen) die Religion verkürzen, darf sie also nicht in die Katakomben der Privatsphäre verbannen, sondern muss auch die kollektive Religionsfreiheit wahren, also das Recht der Kirchen, in der Öffentlichkeit für ihre Sache zu streiten (und zu unterliegen) – wie Gewerkschaften und eigennützige Lobbyverbände auch. Diesen Öffentlichkeitsauftrag hatte Helmut Kohl für Deutschland gesichert, in einem Zusatz zum Amsterdamer Protokoll. Auch in ganz Europa sollte er anerkannt werden.

 
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