Selbstbestimmung am Ende
Auch der Gesetzgeber kann aus Patientenverfügungen nicht mehr machen als ein starkes Indiz für den Arzt
Gut Ding will Weile haben! Wenn die Bundesjustizministerin sich bis zum Jahr 2006 Zeit nehmen will, die Bedeutung von Patientenverfügungen gesetzlich klarzustellen, so kann man daran die Schwierigkeiten allein dieses Vorhabens erkennen. Weitergehende Regelungen hat Brigitte Zypries ohnehin kategorisch ausgeschlossen: Weder wird es eine Freigabe der „aktiven Sterbehilfe“ geben noch eine erlaubte Tötung auf Verlangen. Deutschland ist (und wird) nicht Holland.
Wozu aber Patientenverfügungen? Rechtlich gilt jeder körperliche Eingriff, also auch jede ärztliche (Heilbe-) Handlung, als eine Körperverletzung. Rechtmäßig ist die Behandlung nur, wenn der Patient nach gründlicher Aufklärung darin eingewilligt hat. So viel zur Selbstbestimmung des Patienten, der körperlich und geistig imstande ist, seinen Willen zu bilden und zu artikulieren. Was aber, wenn der Patient – dement oder im Koma liegend – dazu nicht mehr fähig ist? Dann gilt es, den „mutmaßlichen Patientenwillen“ zu ermitteln, genauer: zu erahnen – stets ein Notbehelf. Mit den Patientenverfügungen (den früher fälschlich so genannten „Patiententestamenten“) versuchen deshalb immer mehr Menschen, die Quadratur des Kreises zu bewerkstelligen, indem sie ihre Selbstbestimmung sozusagen „auf Vorrat“ betätigen. Sie schreiben also auf, was sie für den Fall wünschen, dass sie zum Wünschen nicht mehr imstande sein sollten: den Verzicht auf mehr oder weniger genau umrissene ärztliche Maßnahmen bei mehr oder weniger genau umschriebenen Krankheiten am nahenden Lebensende. Das richtige Testament tritt erst in Kraft, wenn der Mensch tot ist; Willensschwankungen des Erblassers sind dann nicht mehr zu besorgen. Doch wenn die Patientenverfügung wirksam werden soll, lebt der Patient noch – wenn auch zum Schweigen verdammt. Und folglich kann diese früher getroffene Verfügung nur ein mehr oder weniger starkes Indiz für den späteren mutmaßlichen Patientenwillen sein. Schon oft haben Menschen im Verlauf einer Erkrankung über ärztliche Maßnahmen anders gedacht und empfunden als vorher. Folglich kann keine Verfügung (und auch kein Gesetzgeber!) dem Arzt die schwere Pflicht abnehmen, im konkreten Fall die Situation, also Wohl und Wehe und Wille des Patienten, verantwortlich zu interpretieren. Eine Verfügung kann ihm dabei helfen, sie kann ihn auch nahezu bindend anleiten, wie dies die Richtlinien der Bundesärztekammer inzwischen auch bekunden – sie kann aber eben doch nicht den Akt der verantwortlichen Interpretation durch ein Papier aus dem Aktenordner restlos ersetzen.
Was kann nun der Gesetzgeber tun? Er kann zum Beispiel in dem Vielerlei der schon kursierenden Formulare Mindestanforderungen an Form und Inhalt einer beachtenswerten Patientenverfügung formulieren – und schon das wird so einfach nicht sein. Er kann sodann Ärzten, Betreuern wie Angehörigen einerseits erlauben, andererseits einschärfen, solche „Vorrats-Verfügungen“ ernst zu nehmen. Aber was „ernst nehmen“ heißt, das müssen die Beteiligten dann immer noch selber erspüren und verantworten. So ist das nun einmal mit der Würde des Lebens, Leidens, Heilens und Helfens.
Robert Leicht
- Datum 17.06.2004 - 14:00 Uhr
- Quelle (c) DIE ZEIT 17.06.2004 Nr.26
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