Rechtsprechung Wenn der Staat Unschuldige opfertSeite 4/4
Aber selbst wenn jene Asymmetrie der Rettungschancen zwischen den Passagieren der Maschine und den am Zielort des Anschlags Bedrohten mit wirklich menschenmöglicher Sicherheit feststeht, reicht sie allein nicht für eine rechtliche Legitimation. Man erinnere sich an das Beispiel des unrettbar verlorenen Unfallopfers, das zur lebensrettenden Organspende vorzeitig getötet werden soll. Auch die vielleicht erheblich größere Zahl der Geretteten kann es nicht sein, was die gezielte Tötung der wenigen allenfalls rechtmäßig machte. Man denke an den zur Verhinderung einer atomaren Katastrophe öffentlich hingerichteten Unschuldigen. Es muss etwas hinzukommen, was die spezifische Aufgabe des Staates als Garant des öffentlichen Friedens, also der Rechtsordnung als ganzer berührt. Terroristische Anschläge wie die des 11. September zielen nicht primär auf die getöteten Opfer. Sie zielen auf das Herz des Staates: auf seine Rolle als Inhaber des Gewaltmonopols, das ihn zur Garantie der rechtlichen Friedensordnung erst befähigt. Diese Fähigkeit ist eine notwendige Bedingung seiner Legitimität. Nur soweit er die Schutzfunktion seiner Normen hinreichend gewährleisten kann, kann er für diese und vor ihnen Gehorsam verlangen. Anschläge, die diese Fähigkeit des Staates prinzipiell in Zweifel zu ziehen geeignet sind, bedrohen daher die normativen Fundamente seiner Existenz. Und nur insofern mag die möglicherweise große Zahl der Geretteten einen Beitrag zur Legitimation des tödlichen Abschusses liefern: Anschläge auf Einzelpersonen dürften eine vergleichbare symbolische Wucht der Desavouierung staatlicher Rechtsmacht nicht entfalten können.
Dasselbe gilt übrigens für Flugzeugentführungen durch »einfach« kriminelle oder schlicht psychopathische Täter. Solche Fälle erfasst das Gesetz in seiner gegenwärtigen Grobheit umstandslos mit. Das ist schwerlich akzeptabel. Hat ein Anschlag keinen terroristischen Ursprung, so zielt er im hier skizzierten Sinn nicht auf das Herz, die Legitimität des Staates. Dann aber darf dieser die grundrechtlichen Schranken seiner Befugnisse nicht verlassen, nicht zum Totschläger seiner rechtstreuen Bürger werden, um andere Bürger zu retten. Ein Terrorismus-Vorbehalt, der dies klarstellte, wäre unschwer in den Wortlaut des Gesetzes einzufügen.
Das alles legt eine beklemmende Einsicht nahe. Wenn die Garantiefunktion des Staates für den Bestand der gesamten Normenordnung bedroht ist, dann mag seine Verpflichtung auf die internen Maximen dieser Ordnung im Extremfall ihren Sinn verlieren. Das ist es, was der Begriff einer Exklusion aus den Grundrechten bezeichnet, und anders wird sich die Konsequenz des Gesetzes schwerlich bezeichnen lassen. So sind offenbar die Zeiten und die Bedrohungen geworden – und dies ist vielleicht die kälteste Botschaft des Luftsicherungsgesetzes: dass sie staatliche Befugnisse erforderlich oder jedenfalls wirklich machen, für die es innerhalb der Prinzipien des Rechts keinen Ort, keinen Namen und keine Deckung mehr gibt. Wer eine solche Begründung verwirft, muss auch das Gesetz verwerfen, das anders nicht begründbar ist. Wer aber dieses akzeptiert, sollte wissen, was es bedeutet.
Der englische Rechtsphilosoph Herbert Hart schrieb vor beinahe fünfzig Jahren, man müsse die Fälle, in denen das Leben uns zwingt, von zwei Übeln das geringere zu wählen, »anfassen wie Brennnesseln: mit dem Bewusstsein dessen, was man tut«. Dass im Fall des Luftsicherungsgesetzes beim Gesetzgeber wie in der Öffentlichkeit ein solches Bewusstsein vorhanden wäre, ist nicht zu erkennen.
Reinhard Merkel ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg
- Datum 08.07.2004 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 08.07.2004 Nr.29
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