medizin Das Recht zu sterben

Medizin und Politik dürfen Todkranke nicht gegen ihren erklärten Willen zum Weiterleben zwingen

Am Ende eines langen Rechtsstreits durfte Herr S. sterben. Erst die vierte Instanz sprach dem Kläger, vertreten durch seinen Sohn, das Recht zu, gemäß seiner eigenen Verfügung ärztlich versorgt zu werden: »keine Intensivbehandlung, Einstellung der Ernährung, nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen«. Eineinhalb Jahre ist das her. Zu diesem Zeitpunkt lag S. seit drei Jahren im Koma – drei Jahre, in denen Ärzte und Gerichte seinen Wunsch, nicht am Sterben gehindert zu werden, hartnäckig missachtet hatten. Endlich entschied der Bundesgerichtshof: Die Würde des Patienten gebiete es, »sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist«.

Sollte das nicht selbstverständlich sein?

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Fast jeder vierte Deutsche über 60 hat seinen Willen für den Fall dauerhafter Bewusstlosigkeit oder Kommunikationsunfähigkeit schriftlich niedergelegt – Millionen von Patientenverfügungen, verfasst im Vertrauen darauf, dass sie respektiert werden.

Oder sollte man sagen: im Irrglauben? Gerade hat die Ethik-Kommission des Bundestags Vorschläge formuliert, wie Patiententestamente nach dem BGH-Urteil zu behandeln seien. Danach wären zahlreiche Verfügungen Makulatur.

Wie ist das möglich, nach einem scheinbar eindeutigen höchstrichterlichen Urteil? Der BGH hat eine Frage offen gelassen, die über den Fall des Komapatienten S. hinausweist: Wann genau darf ein Patient die Umstände seines Sterbens vorwegbestimmen? Nur dann, meint die Mehrheit der Kommission, wenn »das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird«.

Mag ein schwer geschädigter Schlaganfallpatient noch so oft darum bitten, nach dem nächsten Anfall nicht wiederbelebt zu werden: Sobald er das Bewusstsein verliert, soll nach dem Willen der Parlamentsethiker der Notarzt in Aktion treten – und zwar, groteskes Detail der Argumentation, um dem Patienten zur »Wiedererlangung der aktuellen Selbstbestimmung« zu verhelfen. Ein Demenzkranker, der sich die Ernährung mit Hilfe einer Sonde verbittet, hat ebenso wenig Aussicht auf Erfolg. Ist sein Sprachvermögen einmal so weit eingeschränkt, dass er sich in eigener Sache nicht mehr äußern kann, muss er die Zwangsernährung hilflos dulden.

Warum? »Der Sinn einer Patientenverfügung«, erklärt ein Kommissionsmitglied, bestehe allein darin, »dem natürlichen Sterben seinen Lauf zu lassen«.

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