medizin Das Recht zu sterben
Medizin und Politik dürfen Todkranke nicht gegen ihren erklärten Willen zum Weiterleben zwingen
Am Ende eines langen Rechtsstreits durfte Herr S. sterben. Erst die vierte Instanz sprach dem Kläger, vertreten durch seinen Sohn, das Recht zu, gemäß seiner eigenen Verfügung ärztlich versorgt zu werden: »keine Intensivbehandlung, Einstellung der Ernährung, nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen«. Eineinhalb Jahre ist das her. Zu diesem Zeitpunkt lag S. seit drei Jahren im Koma – drei Jahre, in denen Ärzte und Gerichte seinen Wunsch, nicht am Sterben gehindert zu werden, hartnäckig missachtet hatten. Endlich entschied der Bundesgerichtshof: Die Würde des Patienten gebiete es, »sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist«.
Sollte das nicht selbstverständlich sein?
Fast jeder vierte Deutsche über 60 hat seinen Willen für den Fall dauerhafter Bewusstlosigkeit oder Kommunikationsunfähigkeit schriftlich niedergelegt – Millionen von Patientenverfügungen, verfasst im Vertrauen darauf, dass sie respektiert werden.
Oder sollte man sagen: im Irrglauben? Gerade hat die Ethik-Kommission des Bundestags Vorschläge formuliert, wie Patiententestamente nach dem BGH-Urteil zu behandeln seien. Danach wären zahlreiche Verfügungen Makulatur.
Wie ist das möglich, nach einem scheinbar eindeutigen höchstrichterlichen Urteil? Der BGH hat eine Frage offen gelassen, die über den Fall des Komapatienten S. hinausweist: Wann genau darf ein Patient die Umstände seines Sterbens vorwegbestimmen? Nur dann, meint die Mehrheit der Kommission, wenn »das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird«.
Mag ein schwer geschädigter Schlaganfallpatient noch so oft darum bitten, nach dem nächsten Anfall nicht wiederbelebt zu werden: Sobald er das Bewusstsein verliert, soll nach dem Willen der Parlamentsethiker der Notarzt in Aktion treten – und zwar, groteskes Detail der Argumentation, um dem Patienten zur »Wiedererlangung der aktuellen Selbstbestimmung« zu verhelfen. Ein Demenzkranker, der sich die Ernährung mit Hilfe einer Sonde verbittet, hat ebenso wenig Aussicht auf Erfolg. Ist sein Sprachvermögen einmal so weit eingeschränkt, dass er sich in eigener Sache nicht mehr äußern kann, muss er die Zwangsernährung hilflos dulden.
Warum? »Der Sinn einer Patientenverfügung«, erklärt ein Kommissionsmitglied, bestehe allein darin, »dem natürlichen Sterben seinen Lauf zu lassen«.
Natürliches Sterben? Der Erfolg der Medizin bei der Bekämpfung des natürlichen Todes ist es doch gerade, der vielen Menschen nahe legt, ihr Schranken zu setzen. Ein natürlicher Tod, das war einmal die Lungenentzündung als Folge von Bettlägerigkeit. Das waren Auszehrung und Austrocknung eines Sterbenskranken, der Appetit und Durst verlor. Das war ein letztes Aufstoßen, das etwas Magensaft in die Lunge des geschwächten Körpers beförderte. Welche Möglichkeit hat ein Patient, der durch eine Sonde oder intravenös ernährt und womöglich durch einen Schlauch beatmet wird, die Welt auf diesem Wege zu verlassen?
Eine Patientenverfügung kann ein Ausweg sein. Aber wird er nur freiwillig beschritten – oder entsteht in Zeiten der Knappheit, wie die Kommission behauptet, ein »unterschwelliger Druck«, auf teure Behandlungen zu verzichten? Ein seltsames Argument. Könnten hilflose Patienten ihre Sache noch selbst vertreten, kein Mensch dürfte sich anmaßen, sie zum Widerruf ihrer Anweisungen aufzufordern, weil diese angeblich nur durch »unterschwelligen Druck« zustande gekommen seien. Offenbar haben die Parlamentsphilosophen angesichts des Zustands mancher Kranker vergessen, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Verfügungen einwilligungs- und urteilsfähige Erwachsene waren.
Wichtiger dürfte der Kommission ein Motiv sein, das sie »sozialmoralisch« nennt: die Sorge, die Wertschätzung des Lebens könne Schaden nehmen, wenn Menschen sich nicht mit der gebührenden Demut in die Umstände ihres Todes schickten. Wer sein Leben als Gottesgeschenk begreift, wird diesem Gedanken möglicherweise folgen können. Aber warum sollte er Menschen binden, die diesen Glauben nicht teilen?
Jede Patientenverfügung bezeugt den Wunsch, das eigene Schicksal möglichst nicht in die Hände anderer zu legen, seien sie nun Mediziner oder Abgeordnete. Diesen Wunsch sollte das Parlament respektieren.
- Datum 30.09.2004 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 30.09.2004 Nr.41
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